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Vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müssen Sie unbedingt überprüfen, ob Ihr Aufenthaltstitel im Pass diese beabsichtigte Erwerbstätigkeit auch ausdrücklich erlaubt. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Sie einen entsprechenden Antrag auf Ausübung einer Beschäftigung bei der Ausländerbehörde stellen.
Eine Finanzierung des Studiums nur durch Arbeit ist erfahrungsgemäß nicht möglich. Die Möglichkeiten, neben dem Studium Geld zu verdienen, sind beschränkt.
Während des studienvorbereitenden Deutschkurses dürfen Studierende nur in den Semesterferien arbeiten!
Studierende aus Nicht-EU-Ländern bekommen im Normalfall keine Arbeitserlaubnis und dürfen nur maximal 3 Monate (d.h. 120 ganze Tage oder 240 halbe Tage) im Jahr arbeitserlaubnisfrei, also ohne Arbeitserlaubnis, arbeiten. Dies wird in ihrer Aufenthaltserlaubnis im Pass eingetragen.
Diese Arbeitstage dürfen während des Semesters und während der Semesterferien geleistet werden. Als Arbeitstage werden jedoch nur ganze Tage oder halbe Tage gerechnet. Sie müssen sich von Ihrem Arbeitsgeber eine Bescheinigung über die geleisteten Arbeitszeiten ausstellen lassen. Wenn Sie halbtags arbeiten, gilt die reguläre Arbeitszeit eines 8-Stundentags als Grundlage, d.h. eine Halbtagsbeschäftigung umfasst in der Regel 4 Stunden. Die Höchstdauer ist 5 Stunden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit 10 Stunden beträgt.
Für Studierende aus Bulgarien und Rumänien (EU-Beitritt zum 1.1. 2007) gelten für eine Übergangsfrist von maximal 7 Jahren ebenfalls dieselben Bestimmungen wie für Studierende aus Nicht-EU-Ländern.
Studierende aus allen anderen EU-Staaten dürfen wie deutsche Studierende arbeiten: während des Semesters 20 Stunden pro Woche und Vollzeit in den Semesterferien.
Daneben ist ausländischen Studierenden die Möglichkeit eröffnet, ohne zeitliche Beschränkung studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule (zum Beispiel Studentische Hilfskräfte) oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung auszuüben. Zu den studentischen Nebentätigkeiten sind auch solche Beschäftigungen zu rechnen, die sich auf hochschulbezogene Tätigkeiten im fachlichen Zusammenhang mit dem Studium in hochschulnahen Organisationen (wie z. B. Tutoren in Wohnanlagen des Studentenwerks Niederbayern/Oberpfalz) beschränken.
Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil des Studiums oder zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, sind als zustimmungsfreie Beschäftigungen grundsätzlich möglich. Sie müssen aber bei der Ausländerbehörde unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen der Hochschule einen Antrag stellen. Diese Beschäftigungszeiten werden nicht auf die (Ferien-)Beschäftigung angerechnet.
Eine weitere längerfristige Beschäftigung (z.B. ganzjährig) kann als Teilzeit nur zugelassen werden, wenn dadurch der auf das Studium beschränkte Aufenthaltszweck nicht verändert und die Erreichung dieses Zwecks nicht erschwert oder verzögert wird. Durch die Zulassung einer Erwerbstätigkeit darf ein Wechsel des Aufenthaltszwecks nicht vor Abschluss des Studiums ermöglicht werden. Dies gilt auch für sonstige empfohlene oder freiwillige Beschäftigungen, die als Praktika bezeichnet werden. Bei Interesse müssen Sie bei der Ausländerbehörde einen entsprechenden Antrag auf Ausübung einer Beschäftigung stellen. Diese muss dann eine Zustimmung der Arbeitsagentur einholen, soweit die Tätigkeit nicht zustimmungsfrei ist (zum Beispiel überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft). Eine erforderliche Zustimmung wird die Arbeitsagentur in der Regel aber nur dann erteilen, wenn für die beabsichtigte Tätigkeit keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und eine tarifgerechte oder ortsübliche Entlohnung erfolgt.
Eine weitere Beschäftigung kann ausnahmsweise auch dann zugelassen werden, wenn die Sicherung Ihres Lebensunterhalts durch Umstände gefährdet ist, die Sie und Ihre Angehörigen nicht zu vertreten haben, das Studium bisher zielstrebig durchgeführt worden ist und nach einer Bestätigung der Hochschule von einem erfolgreichen Abschluss ausgegangen werden kann. Weitere Ausnahmen können auch für Staatsangehörige aus Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino und USA zugelassen werden. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend.