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Aufenthaltsrecht

Aufenthaltserlaubnis

Ausländische Studenten und Gastwissenschaftler aus Nicht-EU-Staaten benötigen für den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, die sie innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bzw. vor Ablauf eines eventuellen Visums bei der Ausländerbehörde beantragen müssen.

Zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen kann grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Da für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Studierende in der Regel die Immatrikulation erforderlich ist, ist es für Studierende, die erst noch die DSH-Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse an der Hochschule ablegen müssen, ausreichend, wenn Sie sich direkt nach der Einschreibung bei der Ausländerbehörde anmelden, auch wenn Sie sich dann schon mehrere Wochen in Regensburg aufgehalten haben. Sie dürfen aber keinesfalls die Frist von drei Monaten oder die Gültigkeit eines eventuellen Visums überschreiten.


Wie lange gilt diese Aufenthaltserlaubnis?

Wie lange gilt diese Aufenthaltserlaubnis?

Br _cktor RtgDie Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen soll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle des Studiums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die Gesamtaufenthaltsdauer darf im Allgemeinen 10 Jahre nicht übersteigen. Die Aufenthaltsdauer als Studienbewerber (Personen, die weder eine Zulassung noch eine Immatrikulation haben, sondern erst noch einen Studienplatz suchen) darf höchstens neun Monate betragen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis für Gastwissenschaftler richtet sich nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck und kann deshalb von Fall zu Fall kürzer sein.


Wo beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis?

Zuständig für die Aufenthaltserlaubnis ist die Ausländerbehörde der Stadt Regensburg.

Die Ausländerbehörde benötigt für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel folgende Unterlagen:

  • Antrag (bei Verlängerung: Verlängerungsantrag; Formblätter bei der
    Ausländerbehörde oder hier)
  • gültiger Pass
  • biometrisches Passfoto
  • Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Nachweise über Lebensunterhalt
  • gegebenenfalls Arbeitsvertrag als Gastwissenschaftler

Gebühr

Ausländer mit deutschen Stipendien: kostenfrei
Teilnehmer an Austauschprogrammen der Regensburger Hochschulen: 100 €
Ersterteilung: 100 €
Verlängerung: 80 €


Wer hilft Ihnen bei den Formalitäten?

Die Ausländerbehörde arbeitet eng mit den Regensburger Hochschulen zusammen. Während der Orientierungskurse zu Beginn des Semesters (siehe auch "Startklar") helfen Ihnen die Tutoren des Akademischen Auslandsamtes. Im Akademischen Auslandsamt steht Ihnen zusätzlich Herr Balada zur Verfügung, der Ihnen bei den Behördengängen hilft.

  1. Internationales

Beratung Ausländische Studierende

Elli Wunderlich
 
Wunderlich Quadratisch