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Wenn Sie das Studienfach oder die Hochschule wechseln, hat das Auswirkungen auf Ihre Aufenthaltserlaubnis!
Während eines Aufenthalts zum Studium soll nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel durch Eheschließung mit einem Deutschen). Eine neue Aufenthaltserlaubnis darf grundsätzlich erst nach einer Ausreise und Wiedereinreise erteilt werden. Der Inhalt des Aufenthaltszwecks wird grundsätzlich durch die Fachrichtung bestimmt. Der Zweck des Studiums wird in der Aufenthaltserlaubnis durch die Bezeichnung der Fachrichtung (Studiengang und ggf. Studienfächer) angegeben.
Bei Änderung der Fachrichtung während des Studiums liegt grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor, mit dem im Allgemeinen auch eine erteilte Aufenthaltserlaubnis automatisch erlischt. Ein Wechsel des Studienganges (z.B. Germanistik statt Romanistik) oder ein Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges (z.B. Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch im Studiengang Romanistik) in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums ist in der Regel möglich.
Bei einem späteren Studiengang- oder Studienfachwechsel ist zunächst auf das geltende Hochschulrecht abzustellen. Ist der Wechsel nach dem Hochschulrecht zulässig, kann ein Wechsel auch ausländerrechtlich genehmigt werden, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (Bestätigung der Hochschule). In jedem Fall müssen Sie aber den Wechsel bei der Ausländerbehörde (siehe Seite 5) beantragen und in Ihren Aufenthaltstitel eintragen lassen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder wird ein weiterer Studiengang- oder Studienfachwechsel angestrebt, kann dieser nur zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann.
Die vorstehenden Regelungen gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (z.B. Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung).
Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine -unerhebliche- Schwerpunktverlagerung im Rahmen des Studiums liegt vor, wenn
Sie müssen aber in jedem Fall die Änderung Ihres Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde beantragen.
Die sonstige Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder die berufliche Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung in Deutschland (z.B. Facharztausbildung nach Medizinstudium) stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Der Wechsel darf im Allgemeinen nicht zugelassen werden, wenn die Gesamtaufenthaltsdauer zehn Jahre überschreiten würde.