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Zusatz- und Aufbaustudium

Nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in Deutschland wird ein Zusatz-, Aufbau- oder Ergänzungsstudium in folgenden Fällen im Allgemeinen nur dann zugelassen und die Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (gültiger Pass, gesicherter Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung) erneut erteilt oder verlängert bei:

  • Pressestelle 03 08einem an das grundständige Studium anschließenden, auf längstens zwei Jahre angelegten Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium),
    • wenn die Hochschule bescheinigt, dass es das vorhergehende Studium des Ausländers in derselben Richtung fachlich weiterführt oder
    • es das Grundstudium in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt (z.B. Wirtschaftswissenschaften für Ingenieure)
  • oder einem weiteren grundständigen Studium (Zweitstudium), wenn die Deutsche Auslandsvertretung bestätigt, dass es für die Aufnahme des angestrebten Berufes nach den im Herkunftsland geltenden Regeln erforderlich ist.

Haben Sie während Ihres Aufenthalts in Deutschland ein Stipendium erhalten, wird eine Habilitation, Juniorprofessur und die sonstige Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder beruflichen Weiterbildung ohne vorherige Ausreise grundsätzlich nur bei einem besonderen öffentlichen Interesse zugelassen (z.B. gewichtige entwicklungspolitische Gesichtspunkte, Gesichtspunkte der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses).

In jedem Fall müssen Sie einen entsprechenden formlosen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen.

  1. Internationales

Beratung Ausländische Studierende

Elli Wunderlich
 
Wunderlich Quadratisch