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Bürger der EU/des EWR:
Staatsangehörige der EU sowie der EWR-Staaten und der Schweiz können Kindergeld erhalten, wenn sie dauerhaft in Deutschland wohnen.Werkvertragsarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die von ihrem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt worden sind, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.
Nicht-EU-Bürger:
Dauerhaft in Deutschland wohnende Ausländer können Kindergeld erhalten, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit haben.
Das Kindergeld muss bei der für Sie zuständigen Familienkasse schriftlich beantragt werden. Das ist in erster Linie die Agentur für Arbeit (Stadt) - Familienkasse -, in deren Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen ist die zuständige Familienkasse in der Regel die mit der Bezügefestsetzung befasste Stelle des jeweiligen öffentlichrechtlichen Arbeitgebers. Angehörige des öffentlichen Dienstes wenden sich an ihre zuständige Familienkasse.)
Erziehungsgeld wird längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes gewährt. Eltern mit keinem oder einem geringen Einkommen können Erziehungsgeld erhalten.
Beispiel: Für die ersten sechs Lebensmonate beträgt die Einkommensgrenze bei Ehepaaren mit einem Kind, die nicht dauernd getrennt leben, 30.000 Euro für das jährliche Einkommen
Voraussetzung für den Bezug von Erziehungsgeld ist abgesehen von wenigen Ausnahmen der Wohnort in Deutschland. Für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, die in Deutschland leben, gelten beim Erziehungsgeld die gleichen Voraussetzungen wie für Deutsche. Andere Ausländerinnen und Ausländer müssen für ihren Anspruch auf Erziehungsgeld eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis haben.
Sie beantragen Erziehungsgeld bei den Erziehungsgeldstellen.
Weitere Informationen zu Familienbeihilfen können Sie dem Mobilitätsportal der Alexander-von-Humboldt-Stiftung entnehmen:
Familienbeihilfen