Formulare
Annahme als Doktorand
Wenn sich der Doktorand mit dem Betreuer über sein Thema geeinigt hat, muss er beim Dekanat den Antrag auf Annahme als Doktorand stellen. Bitte beachten Sie auch die zusätzlichen Informationen unter Promotionen.
Antrag als Annahme als Doktorand
Zulassung zur Promotrion
Nachdem die Dissertation fertig geschrieben ist, kann der Doktorand den Antrag auf Zulassung stellen.
Antrag auf Zulassung zur Promotion
Eidestattliche Erklärung
Die Eidesstattliche Erklärung ist grundsätzlich vor einem der Juristen der Universität abzulegen.
Eidestattliche Erklärung
Verfahren
Promotionsverfahren der Phil. Fak. III
Die Promotion dient dem Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation durch eigene Forschungsleistungen. Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Fakultät. Die Philosophischen Fakultäten verleihen aufgrund ihrer Promotionsordnung, unabhängig vom Promotionsfach, den akademischen Grad einer Doktorin beziehungsweise eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) der Universität Regensburg.
Hierfür muss eine schriftliche Arbeit im Promotionsfach (Dissertation) verfasst werden und im Rahmen der mündlichen Prüfung (Disputation) muss die Doktorandin bzw. der Doktorand nachweisen, dass das Arbeitsgebiet und weitere davon berührte Fachgebiete beherrscht werden sowie neuere Entwicklungen des Faches bekannt sind.
(1) Annahme als Doktorand
Der Antrag auf Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin ist beim Dekanat zu stellen. Hierzu sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Formular Annahme als Doktorand
- Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife
- Nachweis eines mindestens mit der Note “gut” abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums im Pormotionsfach (bzw. entsprechender Ausnahmen gemäß §6 der Promotionsordung)
- Nachweise der fachspezifischen Erfordernisse gemäß §23 der Promotionsordnung (diese können auch erst bei der Zulassung zur Promotion nachgewiesen werden)
- Erklärungen und Zeugnisse über andere akademische, staatl. oder kirchl. Prüfungen
- Angabe des vorläufigen Promotionsthemas mit einer kurzen Schilderung des Arbeitsziels (ca. eine Seite)
- Betreuungszusage
Alle Zeugnisse müssen entweder amtlich beglaubigt sein oder im Original mit Kopie der Fakultätsverwaltung vorgelegt werden. Bei ausländischen Zeugnissen muss außerdem eine amtliche Übersetzung eingereicht werden.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Zellner.
(2) Zulassung zur Promotion
Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist beim Dekanat zu stellen. Hierzu sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Formular Zulassung zur Promotion
- Lebenslauf mit Darstellung des Studiengangs und Angabe des Hochschullehrers, unter dessen Leitung die Dissertation angefertigt wurde
- Ggf. Verzeichnis der bisher veröffentlichten eigenen wissenschaftlichen Arbeiten
- Nachweise der fachspezifischen Erfordernisse gem. § 23 der Promotionsordnung
- amtliches Führungszeugnis, falls erforderlich
- drei Hauptseminarscheine oder entspr. Nachweise
- drei Exemplare der Dissertation
- Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis bereits früher ein Promotionsverfahren beantragt wurde
- Eidesstattliche Versicherung des Kandidaten
Die Eidesstattliche Versicherung kann nur bei der Universität Regensburg abgegeben werden. Hierzu sollte mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf ein Termin beim zuständigen Dekanat vereinbart werden (Tel: +49 (941) 943-3591 bzw. 3010).
(3) Disputation (mündliche Prüfung)
Nach Begutachtung der Dissertation, der Auslegung mit den Gutachten, der Annahme und der Festsetzung der Note muss der Doktorand universitätsöffentlich eine mündliche Prüfung ablegen.
Sie dient dem Nachweis, dass der Doktorand sein Arbeitsgebiet und weitere davon berührte Fachgebiete beherrscht sowie die neuere Entwicklung seines Faches kennt.
Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach Annahme der Dissertation stattfinden. Den Termin legt der Vorsitzende des Promotionsausschusses im Benehmen mit den Mitgliedern der Prüfungskommission fest.
Hierzu spricht der Doktorand mit seinen Gutachtern mehrere Terminwünsche ab und teilt diese dem Dekanat zur endgültigen Festlegung des Termins mit.
Das Dekanat lädt sodann den Doktoranden, die Mitglieder der Prüfungskommission, Personen die ein Sondergutachten abgegeben haben und alle Hochschullehrer der jeweiligen Fakultät ein und gibt den Termin hochschulöffentlich bekannt.
Die Disputation soll mindestens 60 Minuten, aber höchstens 90 Minuten dauern. Einleitend erläutert der Doktorand die wichtigsten Ergebnisse seiner Arbeit. Daran schließt sich ein wiss. Diskussion. Diese erstreckt sich auf ausgewählte Probleme des Promotionsfaches und angrenzende Gebiete anderer Fächer sowie den Forschungsstand. Die Stellungnahmen der Gutachter können in die mündliche Prüfung einbezogen werden. Es wird daher dringend empfohlen, das Recht auf Einsichtnahme vor der Disputation wahrzunehmen.
(4) Veröffentlichung der Dissertation
Die Zuständigkeit für die Überprüfung der Veröffentlichung liegt beim Dekanat.
Die Dissertation ist nach bestandener Prüfung innerhalb von zwei Jahren zu veröffentlichen. Außerdem ist der Universitätsbibliothek über das Dekanat die in § 20 Abs. 3 genannte Anzahl von Exemplaren unentgeltlich zu übergeben.
Vor der Drucklegung ist die Genehmigung für die zu veröffentlichende Textfassung einzuholen. Diese Genehmigung erteilt der Dekan aufgrund der Freigabe durch den Promotionsausschuss. Die entsprechenden Formulare werden dem Doktoranden durch das Dekanat nach Abschluss aller Prüfungen zugesendet.
Die Dissertation ist in angemessener Weise der wiss. Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das liegt vor, wenn der Verfasser — zusätzlich zu dem bei den Prüfungsakten verbleibenden Exemplar — zwei Exemplare der Dissertation in der genehmigten Form beim Dekanat abliefert und darüber hinaus die Veröffentlichung der Arbeit in einer der in § 20 der Promotionsordnung aufgeführten Publikationsformen sicherstellt.
Mit den Pflichtexemplaren hat der Kandidat eine Erklärung abzugeben, dass die Pflichtexemplare inhaltlich mit dem Originalmanuskript übereinstimmen.
Erst nach der Veröffentlichung wird eine Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgehändigt. Damit erlangt man das Recht, sich Dr. phil. zu nennen.