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Habilitation

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Habilitation

Ziel der Habilitation ist es, besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlern die Möglichkeit zu geben, sich für die Berufung auf eine Professur zu qualifizieren. Zu diesem Zweck sollen sie die Gelegenheit bekommen, selbständig Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen. Durch die Habilitation wird die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zum Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten nachgewiesen.

Die Durchführung des Habilitationsverfahrens obliegt der Fakultät, der das Fachgebiet des Habilitanden zuzurechnen ist. Das Habilitationsverfahren ist in der Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultäten I-IV geregelt (siehe Tab "Ordnung" oben auf dieser Seite).

Ordnung

Habilitationsordnung für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg

Vom 6. November 2003

Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 91 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Regensburg folgende Habilitationsordnung für die Philosophischen Fakultäten

I Philosophie und Kunstwissenschaften,
II Psychologie, Pädagogik und Sportwissenschaft,
III Geschichte, Gesellschaft und Geographie,
IV Sprach- und Literaturwissenschaften.

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Ordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

I. Ziel und Zuständigkeit

§ 1 Ziel der Habilitation

(1) Ziel des Habilitationsverfahrens ist es, besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlern die Möglichkeit zu geben, sich für die Berufung auf eine Professur zu qualifizieren und zu diesem Zweck selbständig Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen.

(2) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zum Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten (Lehrbefähigung). Das Fachgebiet muss an der Universität Regensburg durch einen Professor vertreten sein. Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung.

(3) Aufgrund der Feststellung der Lehrbefähigung erteilt die Universität Regensburg auf Antrag des Habilitierten die Lehrbefugnis in dem Fachgebiet, auf das sich die Lehrbefähigung bezieht.

(4) Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" bzw. "Privatdozentin" verbunden.

 

§ 2 Zuständigkeit

(1) Die Durchführung des Habilitationsverfahrens und die Bereitstellung der Arbeitsmöglichkeiten obliegt der Fakultät, der das Fachgebiet, für das der Bewerber die Lehrbefähigung anstrebt, zuzurechnen ist.

(2) Der Dekan führt die Habilitationsakte. Er hat das Recht und die Pflicht, sich über den Stand des Habilitationsverfahrens zu unterrichten und auf seinen zeit- und ordnungsgemäßen Ablauf hinzuwirken.

(3) Der Fachbereichsrat setzt für jedes Habilitationsverfahren ein Fachmentorat ein. Die Einzelheiten regelt § 4.

(4) Soweit der Fachbereichsrat im Rahmen des Habilitationsverfahrens entscheidet, haben alle Professoren (gem. Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayHSchG) und habilitierten Mitglieder der Fakultät, die hauptamtlich an der Universität Regensburg tätig sind, das Recht, stimmberechtigt mitzuwirken.

 

II. Habilitationsverfahren

§ 3 Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt voraus, dass der Bewerber

a) ein Studium an einer Universität oder einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes erfolgreich abgeschlossen hat;

b) berechtigt ist, einen von einer inländischen Universität verliehenen Doktorgrad oder einen von einer ausländischen Universität verliehenen gleichwertigen akademischen Grad zu führen;

c) pädagogische Eignung und die besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit besitzt. In der Regel wird erstere durch Erfahrung in der akademischen Lehre, letztere durch die herausragende Qualität der Promotion nachgewiesen.

d) Die Zulassungsvoraussetzung nach Buchstabe a) gilt auch dann als erfüllt, wenn der Bewerber nach erfolgreichem Abschluss eines Fachhochschulstudiums an einer Universität promoviert worden ist.

(2) Der Bewerber beantragt unter Angabe des Fachgebietes, für das er die Lehrbefähigung anstrebt, die Zulassung zum Habilitationsverfahren beim Dekan der zuständigen Fakultät. Dem Antrag sind beizufügen:

a) die Nachweise zu den in Absatz (1) genannten Voraussetzungen;
b) ein Lebenslauf mit besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlichen Werdegangs;
c) ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen, Vorträge und Forschungsarbeiten des Bewerbers;
d) ein vollständiges Schriftenverzeichnis des Bewerbers;
e) ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht;
f) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg er an einer anderen Hochschule ein Habilitationsgesuch eingereicht hat und ob ihm ein akademischer Grad entzogen worden ist.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Fachbereichsrat. Das Habilitationsverfahren beginnt mit dem Datum des Fachbereichsratsbeschlusses.

(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Absatz (1) nicht erfüllt sind oder wenn ein akademischer Grad entzogen wurde. Ist gegen den Bewerber ein Verfahren anhängig, das die Entziehung eines akademischen Grades zur Folge haben könnte, ist die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens auszusetzen.

(5) Wer bereits zweimal ein Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet hat, kann zum Habilitationsverfahren nicht zugelassen werden.

 

§ 4 Fachmentorat

(1) Mit der Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt der Fachbereichsrat ein Fachmentorat ein. Für die Besetzung des Fachmentorats hat der Bewerber ein Vorschlagsrecht.

(2) Das Fachmentorat übernimmt eine Vertrauens- und Schutzfunktion für den Bewerber. Es begleitet und unterstützt den Habilitanden bei den für den Erwerb der Lehrbefähigung notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre sowie bei der Sicherstellung einer drittmittelfähigen Grundausstattung, soweit diese für die beabsichtigte Arbeit erforderlich ist.

(3) Dem Fachmentorat gehören drei Hochschullehrer an, von denen zwei dasjenige Fach vertreten müssen, für welches die Lehrbefähigung beantragt wird, und einer ein anderes Fach vertreten soll. Einer der Fachmentoren soll einer anderen Fakultät oder Universität angehören.

(4) Zu Beginn des Habilitationsverfahrens legt das Fachmentorat im Benehmen mit dem Habilitanden Art und Umfang der für eine Habilitation notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre fest. Diese Vereinbarung bestimmt auch die bereitzustellenden Arbeitsmöglichkeiten; sie ist vom Dekan gegenzuzeichnen.

(5) In angemessenen Abständen berichtet der Habilitand dem Fachmentorat über seine Arbeit.

(6) Das Fachmentorat gibt nach Ablauf von zwei Jahren eine Erfolgsprognose für das Habilitationsverfahren ab (vgl. § 6) und sorgt für die abschließende Evaluierung (vgl. § 7). Über das Ergebnis berichtet es jeweils dem Fachbereichsrat.

(7) Scheidet ein Mitglied des Fachmentorats durch Krankheit oder Tod aus, so bestellt der Fachbereichsrat einen Nachfolger.

(8) Kommt es im Verlauf eines Habilitationsverfahrens zu Divergenzen, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Mitgliedern des Fachmentorats und dem Habilitanden so belasten, dass eine Fortführung des Mentorats unzumutbar erscheint, so kann der Fachbereichsrat die Zusammensetzung des Mentorats neu bestimmen.

 

§ 5 Aufgaben des Habilitanden

(1) Der Habilitand hat die Aufgabe, sich durch Lehr- und Forschungstätigkeit für die Berufung auf eine Professur zu qualifizieren.

(2) Habilitanden, die als wissenschaftliche Assistenten oder wissenschaftliche Mitarbeiter Mitglieder der Hochschule sind, überträgt die Fakultät im Einvernehmen mit dem Fachmentorat die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre.

(3) Bei Habilitanden, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, trägt die Fakultät im Benehmen mit dem Fachmentorat dafür Sorge, dass der Habilitand ausreichend Gelegenheit zur Qualifikation in der akademischen Lehre erhält.

(4) Der Habilitand hat eine schriftliche Habilitationsleistung zu erbringen. Diese besteht aus einer zu diesem Zweck abgefassten Abhandlung (Habilitationsschrift) oder aus mehreren, thematisch zusammengehörigen wissenschaftlichen Arbeiten (kumulative Habilitation). Qualifikationsarbeiten dürfen nicht als schriftliche Habilitationsleistung verwendet werden.

(5) Die schriftliche Habilitationsleistung muss die Befähigung des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen wesentlichen Beitrag zur Forschung leisten. Unter der Voraussetzung, dass die Begutachtung gesichert ist, kann das Fachmentorat auch fremdsprachige Arbeiten zulassen.

 

III. Bewertung der Habilitationsleistung

§ 6 Zwischenevaluierung

(1) Zwei Jahre nach der Annahme des Habilitanden nimmt das Fachmentorat eine Zwischenevaluierung vor mit dem Ziel, eine Prognose über den Erfolg des Habilitationsvorhabens abzugeben und nötigenfalls Korrekturen vorzunehmen.

(2) Die Kriterien der Zwischenevaluierung müssen in der Vereinbarung nach § 4 Absatz 4 schriftlich fixiert worden sein. Entscheidungsgrundlagen können insbesondere sein:

a) ein öffentlicher Vortrag, in dem der Habilitand über den Stand seiner Arbeit berichtet;
b) die Leistungen in der Lehre;
c) die Teilnahme an hochschuldidaktischen Fortbildungsmaßnahmen;
d) die bisherigen Veröffentlichungen und zur Veröffentlichung angenommene Arbeiten;
e) sonstige, den Gepflogenheiten des jeweiligen Faches entsprechende Leistungen (Archivarbeit, Feldforschung, Tätigkeit in Fachgremien).

(3) Das Ergebnis der Zwischenevaluierung ist dem Dekan schriftlich anzuzeigen.

(4) Entsprechen die Ergebnisse den Erwartungen, so wird das Habilitationsverfahren fortgeführt, ohne dass es dazu eines besonderen Beschlusses des Fachbereichsrats bedarf. Sind aufgrund der Zwischenevaluierung Korrekturen der ursprünglichen Vereinbarung nach § 4 Absatz 4 notwendig, so sind diese im Einvernehmen zwischen Fachmentorat und Habilitand zu fixieren und vom Dekan gegenzuzeichnen.

(5) Stellt das Fachmentorat fest, dass die für die Zwischenevaluierung vereinbarten Leistungen nicht erbracht sind, und ist davon auszugehen, dass auch die vereinbarten Ziele für die Habilitationsleistung voraussichtlich nicht erbracht werden, so kann der Fachbereichsrat die Bestellung des Fachmentorats aufheben und damit das Habilitationsverfahren beenden.

(6) Über das Ergebnis der Zwischenevaluation erteilt der Dekan dem Habilitanden einen Bescheid.

 

§ 7 Bewertung der Habilitationsleistung

(1) Sobald die für die Feststellung der Lehrbefähigung vereinbarten Leistungen im Sinne von § 4 Absatz 4 erbracht sind, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Habilitationsverfahrens, leitet das Fachmentorat eine abschließende wissenschaftliche Begutachtung ein.

(2) Stellt das Fachmentorat fest, dass die Leistungen innerhalb der Vierjahresfrist nicht erbracht werden können, so kann dem Habilitanden eine angemessene Nachfrist eingeräumt werden. Zeiten der Wahrnehmung von Vertretungen von Professuren, der Inanspruchnahme von Elternzeit oder ein Beschäftigungsverbot im Mutterschutz verlängern die Vierjahresfrist entsprechend.

(3) Für die abschließende wissenschaftliche Begutachtung legt der Habilitand dem Fachmentorat folgende Unterlagen vor, die (soweit es sich nicht um Veröffentlichungen handelt) bei den Akten der Fakultät bleiben:

a) einen aktualisierten Lebenslauf;
b) ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen und der bisher abgehaltenen Lehrveranstaltungen;
c) vier Exemplare der schriftlichen Habilitationsleistung;
d) eine nicht mehr als zehn Seiten umfassende Zusammenfassung der zentralen Ergebnisse der eingereichten Arbeit(en);
e) eine Versicherung, dass die schriftliche Habilitationsleistung selbständig verfasst und die Herkunft des verwendeten oder zitierten Materials ordnungsgemäß kenntlich gemacht ist;
f) eine Erklärung darüber, dass der Bewerber kein anderes Habilitationsgesuch eingereicht hat, ihm kein akademischer Grad entzogen worden ist und auch kein Verfahren gegen ihn anhängig ist, das die Entziehung eines akademischen Grades zur Folge haben könnte.

(4) Zur Bewertung der schriftlichen Habilitationsleistung werden vom Dekan im Einvernehmen mit Fachmentorat und Fachbereichsrat mindestens drei Gutachter bestellt, von denen mindestens einer Mitglied der Fakultät sein muss, in der die Habilitation erfolgt. Mindestens einer der Gutachter muss das entsprechende Fachgebiet an einer anderen Hochschule vertreten. Zu Gutachtern können auch Professoren im Ruhestand bestellt werden. Der Habilitand hat ein Vorschlagsrecht.

(5) Die Gutachten sollen innerhalb von vier Monaten nach Bestellung der Gutachter vorliegen. Sie müssen die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung vorschlagen und den Vorschlag begründen. Die Gutachter können ihre Empfehlung zur Annahme der Habilitationsschrift von der vorherigen Beseitigung von Mängeln abhängig machen. Diese Mängel müssen einzeln spezifiziert werden.

(6) Die Bewertung der pädagogischen Eignung durch das Fachmentorat stützt sich auf die Leistungen in der Lehre.

(7) Wenn der Habilitand die vereinbarten Leistungen erbracht hat, schlägt das Fachmentorat unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten dem Fachbereichsrat vor, die Lehrbefähigung festzustellen.

(8) Enthalten die Gutachten Auflagen zur Überarbeitung der Habilitationsschrift, so kann das Fachmentorat dem Habilitanden aufgeben, diese binnen einer angemessenen Frist, die ein halbes Jahr nicht überschreiten darf, zu überarbeiten. Legt dieser innerhalb der Frist die überarbeitete Habilitationsschrift vor, so wird in der Regel von denselben Gutachtern gemäß Absatz 5 festgestellt, ob die Mängel behoben sind. Das Fachmentorat empfiehlt sodann dem Fachbereichsrat, über die Erteilung der Lehrbefähigung abschließend zu beschließen. Eine erneute Rückgabe zur Überarbeitung ist ausgeschlossen.

(9) Der Vorschlag des Fachmentorats auf Feststellung der Lehrbefähigung ist mit der schriftlichen Habilitationsleistung, den eingereichten Unterlagen des Habilitanden und sämtlichen Gutachten den Mitgliedern des Fachbereichsrats sowie den Professoren und habilitierten Mitgliedern der Fakultät 14 Werktage lang während der Vorlesungszeit (bzw. doppelt so lange außerhalb der Vorlesungszeit) durch Auslage im Dekanat und geeignete Bekanntgabe zugänglich zu machen.

 

§ 8 Erteilung der Lehrbefähigung

(1) Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Votums des Fachmentorats entscheidet der Fachbereichsrat über die Erteilung der Lehrbefähigung. Stellt das Fachmentorat fest, dass die für die Feststellung der Lehrbefähigung erforderlichen Leistungen nicht erbracht wurden und voraussichtlich auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erbracht werden können, hebt der Fachbereichsrat die Bestellung des Fachmentorats auf und beendet damit das Habilitationsverfahren.

(2) Hat der Fachbereichsrat Bedenken, dem Votum des Fachmentorats zu folgen, so sind vor der endgültigen Entscheidung sämtliche Mitglieder des Fachmentorats in einer Sitzung des Fachbereichsrates zu hören.

(3) Über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens ist eine Urkunde auszustellen, die vom Rektor der Universität und vom zuständigen Dekan unterzeichnet wird und das Fachgebiet der Lehrbefähigung ausweist. Sie trägt das Datum der Beschlussfassung des Fachbereichsrats.

(4) Die Feststellung der Lehrbefähigung oder die Mitteilung über die erfolglose Beendigung des Habilitationsverfahrens werden dem Bewerber vom Dekan mitgeteilt.Auf Antrag des Bewerbers wird in diesen Fällen Akteneinsicht gewährt.

 

§ 9 Umhabilitation

(1) Der Fachbereichsrat kann die Lehrbefähigung bei Personen, die die entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen Universität oder einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslands besessen haben, unter Befreiung von einzelnen oder allen Habilitationsleistungen feststellen; er kann erbrachte Habilitationsleistungen anerkennen.

 

§ 10 Ungültigerklärung

(1) Ergibt sich, dass sich der Bewerber im Habilitationsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat, so können die bisher erbrachten Habilitationsleistungen für ungültig erklärt und das Verfahren eingestellt werden.

(2) Im übrigen richten sich die Rücknahme der Zulassung zum Habilitationsverfahren sowie der Erteilung von Lehrbefugnis und Lehrbefähigung nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Die Entscheidung trifft die Universitätsleitung auf Antrag des Fachbereichsrates.

 

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung für die Philosophischen Fakultäten I-IV der Universität Regensburg vom 3. Februar 1994 (KWMBl II S. 180) unbeschadet der Bestimmung der Absätze 3 und 4 außer Kraft.

(3) Für Bewerber, die bei Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung zum Habilitationsverfahren zugelassen sind, wird das Habilitationsverfahren nach der in Absatz 2 genannten Habilitationsordnung zu Ende geführt.

(4) Das gleiche gilt für Bewerber, die schon vor dem 1. August 2003 an einer Habilitationsschrift gearbeitet haben und bis zum 31. Januar 2004 dem Dekan schriftlich mitteilen, dass sie ihr Verfahren nach der in Absatz 2 genannten Habilitationsordnung fortführen wollen.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 5. November 2003 und der Genehmigung des Rektors der Universität Regensburg, Vorsitzenden des Leitungsgremiums, vom 6. November 2003.

 

Regensburg, den 6. November 2003
Universität Regensburg
Der Rektor

 

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Diese Satzung wurde am 6. November 2003 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am selben Tag durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 6. November 2003.

  1. Fakultät für Psychologie, Pädagogik und Sportwissenschaft
Psychologie

Kontakt:

VA Birgit Schubert

PT 3.0.74

Tel.: 943 3010

Fax:  943 1811