Zu Hauptinhalt springen
Startseite UR

rechtliches

Das Propeller Team übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der folgenden Angaben!

Sozialversicherungspflicht

Im April 1997 sind die Spitzenverbände der Sozialversicherung übereingekommen, dass ein während des Studiums abgeleistetes, in der Prüfungs- und Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum zur Hochschulausbildung gehört und somit als Bestandteil des Studiums gilt.
Insofern sind Studierende im Pflichtpraktikum nicht als Arbeitnehmerinnen, bzw. Arbeitnehmer in den Unternehmern versicherungspflichtig. Absolviert eine eingeschriebene Studentin, bzw. ein eingeschriebener Student das in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktikum, ist sie, bzw. er - unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Entgelts - versicherungsfrei in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Bei der Kranken- und Pflegeversicherung ist zu beachten:

  • Selbstversicherte sind unabhängig von der Entgeldhöhe beitragsbefreit
  • Familienversicherte (zahlen keinen eigenen Beitrag zur Krankenversicherung) sind bis zur Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 400 €) beitragsbefreit, bei einem höheren Einkommen müssen sich Praktikantinnen und Praktikanten en für die Dauer des Praktikums selbst versichern.

Praktika im Ausland: die Studierenden, die das Pflichtpraktikum im Ausland absolvieren wollen, müssen mit ihrer Krankenversicherung (KV) abklären, ob im jeweiligen Ausland Versicherungsschutz durch die KV besteht.
Wird das Praktikum aufgrund einer ausländischen Prüfungs- und Studienordnung durchgeführt, besteht keine Versicherungspflicht.

Unfallversicherung

Die in der Prüfungs- und Studienordnung vorgeschriebenen Praktika sind im Rahmen der Prüfungs- und Studienordnung als Pflichtbestandteil des Studiums definiert. Maßgeblich bei der Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes ist, ob das Praktikum mit oder ohne Entgeld durchgeführt wird.

Mit Entgelt ist die Praxisstelle organisatorisch und rechtlich verantwortlich und damit verpflichtet die Studierenden der jeweiligen Berufsgenossenschaft zu melden, die dann automatisch die Studierenden im Versicherungsfall betreut.
Ohne Entgeld fallen die Studierenden im Versicherungsfall weiterhin unter den Unfallversicherungsschutz des Landes Bayern - Unfallversicherungsschutz wird gewährleistet durch die Unfallkasse Bayern.

Diese Meinung vertritt auch der Ausschuß "Rechtsfragen" des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaft, sowie die Unfallkasse Bayern in Anlehnung an das Sozialgesetzbuch (SGB VII, § 2 ff).

Haftpflichtversicherung

Grundsätzlich tritt das Land Bayern für Schäden ein, die durch Studierende in einer Praxisstelle verursacht werden, so daß der Abschluß einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung nicht erforderlich ist. Ein Regress bei den betreffenden Studierenden ist jedoch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz möglich, eine Versicherung für diese Fälle aber weitgehend ausgeschlossen. Im Unternehmen sind Studierende zusätzlich über die betriebliche Haftpflichtversicherung des jeweiligen Unternehmens abgedeckt.

Lohnsteuer

Der Verdienst während des Pflichtpraktikums unterliegt der Einkommens- und Lohnsteuerpflicht. Es gelten die üblichen Fördergrenzen. Besonderheit: Studierende, die BAföG beziehen, müssen den Jahresverdienst auch dem BAföG-Amt angeben; ein hoher Verdienst im BPS schmälert den Anspruch auf BAföG!

Rechtsstatus

Die Studierenden bleiben während der Zeit des Pflichtpraktikums an der Hochschule mit allen Rechten und Pflichten eines ordentlichen Studenten immatrikuliert, d.h.:

Sie müssen sich zum normalen Studiensemester rückmelden; sie besitzen des uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht zu den Selbstverwaltungsorganen der Hochschule; die Vergünstigungen für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bleiben erhalten; Bildungsinländische Studierende brauchen in Deutschland keine Arbeitserlaubnis. Die Studierenden sind während dieser Zeit nicht Praktikantinnen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes:
Studierende unterliegen weder dem Betriebsverfassungsgesetz noch dem Personalvertretungsgesetz.

Urlaubsanspruch

Studierende haben keinen Urlaubsanspruch, jedoch werden i.d.R. individuelle Vereinbarungen mit den Praxisstellen getroffen. Als Richtlinie kann das Bundesurlaubsgesetz herangezogen werden; d.h. für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses wird 1/12 des üblichen Jahresurlaubs des Unternehmens angerechnet. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens 1/2 Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden. Der Mindesturlaub beträgt 24 Tage im Jahr.

Urlaubstage werden nicht auf die praktische Tätigkeit im Unternehmen angerechnet. Die jeweilige Prüfungsordnung der Studieneinrichtungen schreibt die Dauer der praktischen Tätigkeit im Unternehmen vor. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag) ist darauf abzustimmen.

  1. Fakultät für Psychologie, Pädagogik und Sportwissenschaft
  2. Institut für Pädagogik

Praktikumsbetreuung

Markus Hirschmann
Hirschmann Markus2

Büro: PT 4.1.28

Email: markus.hirschmann@ur.de

Tel.: +49 941 943 3788

Sprechstunde: Dienstag 10-11 Uhr