Zum 01.10.2013 tritt eine Änderung des Bayerischen Hochschulgestezes in Kraft, die die Zahlung des Studienbeitrags zum Wintersemester 2013/2014 entfallen lässt.
Für die Rückmeldung zum Sommersemester 2016 wird somit nur noch der Semesterbeitrag in Höhe von 137,30 € (Studentenwerksbeitrag 52,00 € und RVV-Ticket 85,30 €) erhoben.
Eine Antragstellung zur Befreiung von der Studienbeitragspflicht für das Sommersemester 2016 ist daher nicht mehr nötig.
Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Studienbeiträgen ist das von der Bayerischen Staatsregierung erlassene Bayerische Hochschulgesetz, hier Art. 71.
Einzelheiten zur Höhe des Beitrages, zu seiner Fälligkeit, zur möglichen Befreiung von der Studienbeitragspflicht etc. regelt die Studienbeitragssatzung der Universität Regensburg.
Seit Sommersemester 2007 werden an den bayerischen Hochschulen von allen Studierenden Studienbeiträge erhoben.
Der Studienbeitrag an der Universität Regensburg beträgt einheitlich 500,- € pro Semester.
Der Studentenwerks- und Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von derzeit 91,- €
(Studentenwerksbeitrag, Semesterticket und Verwaltungskostenbeitrag) ist zusätzlich zu entrichten.
Die bisherige Gebühr für ein Zweitstudium, sowie die Langzeitstudiengebühr entfällt ab Sommersemester 2007.
Die Studienbeitragssatzung der Universität, nähere Informationen und notwendige Formulare finden Sie auf der Uni-Homepage bei der Studentenkanzlei.
Eine Befreiung ist möglich nach Art. 71 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG, § 6 Abs. 1 Studienbeitragssatzung (SBS):
Sie haben von der Studentenkanzlei ein Schreiben mit Informationen und Formularen erhalten (auch auf der Homepage der Studentenkanzlei). Sie müssen die Befreiungsvoraussetzungen nachweisen. Fakultät und Studiendekan haben mit dieser Befreiungsmöglichkeit nichts zu tun und darauf auch keinen Einfluss!
Außerdem: Befreiung von bis zu 10% der Studierenden nach Art. 71 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG, § 6 Abs. 2 SBS aufgrund „besonderer Leistungen“: Diese Befreiung erfolgt auf Vorschlag der Fakultät durch den Rektor. Dies geschieht seit dem WS 2007/8. Sie müssen hierbei nichts unternehmen. Ein Antrag ist weder erforderlich noch nützlich. Danach wird das Procedere von der Fakultät selbst erledigt. Die Studierenden, die zu den 10 % gehören, werden von der Studentenkanzlei rechtzeitig informiert.
Befreit werden:
Beide Befreiungen erfolgen für alle genannten Fachsemester, können aber durch Studienortwechsler unter Umständen wieder entfallen.
Was mit den Studienbeiträgen geschieht, entscheidet die Universität jedes Semester neu:
Zunächst reichen die Fakultäten und zentralen Organisationseinheiten ihre Verwendungsanträge ein. Zu den Verwendungsanträgen der Fakultäten ist das Votum der Fachschaftsvertretung einzureichen. Die Studienbeitragskommission berät über diese Anträge und gibt ein Votum dazu ab. Anschließend geben der Studentische Konvent, die Universitätsfrauenbeauftragte und der Senatsbeauftragte für behinderte und chronisch kranke Studierende ihre Voten ab. Auf dieser Grundlage entscheidet die Universitätsleitung, für welche Projekte und Maßnahmen die Studienbeiträge verwendet werden.
In Absprache mit der Fachschaft Jura werden die Studienbeiträge für Folgendes verwendet:
Eine detaillierte Verwendung der Studienbeiträge im WS 2012/2013 ist hier einsehbar.
Archiv:
Verwendung der Studienbeiträge im SS 2012
Verwendung der Studienbeiträge im WS 2011/12
Verwendung der Studienbeiträge im SS 2011
Verwendung der Studienbeiträge im WS 2010/11
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich einen bereits gezahlten Studienbeitrag zurückerstatten lassen.
Eine Erstattung von Zinsen und Kosten, auch wenn sie für ein Studienbeitragsdarlehen angefallen sind, erfolgt nicht.
Während des Studiums, das gem. § 5a I 1 DRiG grundsätzlich vier Jahre (acht Semester) dauert, muss man immatrikuliert sein, und zwar für die Teilnahme an der Ersten Juristischen Staatsprüfung im Freiversuch ununterbrochen acht Semester (bzw. bei Verlängerung der Frist neun Semester). Für die bloße Teilnahme an der Ersten Juristischen Staatsprüfung musste man bisher außerhalb dieser Freiversuchsregelung aber nicht immatrikuliert sein. Eine Änderung diesbezüglich gilt aber seit September 2011. Die bislang eröffnete Möglichkeit, durch Exmatrikulation die Erstablegung bzw. Wiederholung der Ersten Juristischen Staatsprüfung zeitlich unbegrenzt hinauszuschieben ist entfallen (§ 26 JAPO 2003 in der jeweils geltenden Fassung). Das Studium ist nach § 26 Abs. 4 JAPO bis zur Zulassung fortzusetzen. Für die mündliche Staatsprüfung ist eine Immatrikulation nicht mehr erforderlich.
Immatrikuliert sein muss man für die Teilnahme am Schwerpunktbereichsstudium einschließlich der zugehörigen Prüfungsleistungen, also für die gesamte Universitätsprüfung. Auch wenn man in einem Semester die Uni nur noch für die mündliche Uni-Prüfung in Anspruch nimmt, ist die Immatrikulation zwingend!
Mit einer Exmatrikulation ist eine Teilnahme am Studium – insbesondere am REX und am Examensklausurenkurs – nicht mehr möglich.
Immatrikuliert sein muss man für die gesamte Teilnahme am Schwerpunktbereichsstudium einschließlich der zugehörigen Prüfungsleistungen, also für die gesamte Universitätsprüfung. Auch wenn man in einem Semester die Uni nur noch für die mündliche Uni-Prüfung in Anspruch nimmt, ist die Immatrikulation zwingend! Es gibt auch in dem Fall, in dem die Immatrikulation nur noch für die mündliche Uni-Prüfung erfolgt, keine Möglichkeit den Studienbeitrag irgendwie zu kürzen oder Ähnliches!