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Den Begriff der offenen Staatlichkeit hat Klaus Vogel 1964 in seiner Schrift: Die Verfassungsentscheidung des Grundgesetzes für eine internationale Zusammenarbeit, geprägt (S. 33 ff.). Das breit angelegte Seminar soll aus heutiger Sicht die Rolle Deutschlands als Teil der internationalen Gemeinschaft und den Einfluss internationalen Rechts auf die deutsche Rechtsordnung klären. Die konkreten Themen hängen vom jeweiligen Schwerpunktbereich ab.
Im Schwerpunkt „Europäisches und internationales Recht“ steht das Recht der internationalen Beziehungen im Vordergrund. So sollen beispielsweise die Einbindung Deutschlands in UN-Sanktionen und die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen für Einsätze der Bundeswehr behandelt werden. In den anderen Schwerpunkten wird es vorrangig darum gehen, wie Menschenrechte und, allgemeiner, völkerrechtliche Vertragswerke das innerstaatliche Recht mitprägen: Wie spielen internationale Vorgaben und nationales Recht bei der Schaffung einer regionalen oder lokalen Top Level Domain wie .bayern zusammen? Welche Rolle spielt das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts? Würde ein Beitritt zur Biomedizin-Konvention des Europarates mit ihren Zusatzprotokollen das deutsche Recht verändern? Ein Schwerpunkt soll auf der Europäischen Menschenrechtskonvention liegen. In den Schwerpunkten Familien- und Erbrecht sowie Gesundheits- und Medizinrecht sind keine völkerrechtlichen Vorkenntnisse erforderlich.
Hinzu kommen verfassungsrechtliche Themen, die die Schnittstellen des Grundgesetzes zum Völker- und Europarecht beleuchten, namentlich Art. 23 (Europäische Union), Art. 24 (wichtig u.a. für Einsätze der Bundeswehr), Art. 25 (allgemeine Regeln des Völkerrechts) sowie Art. 59 (völkerrechtliche Verträge). Diese Themen setzen nur das Staatsrecht mit der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger voraus.
Soweit Sie keine Studienarbeit schreiben, können bei der Themenvergabe Ihre spezifischen Vorkenntnisse und Interessen berücksichtigt werden.
Im juristischen Schwerpunktbereichsstudium erfolgt die Anmeldung ausschließlich über Flexnow! Interessenten aus Bachelor- oder Masterstudiengängen melden sich bitte möglichst frühzeitig bei mir.
für Pflichtfach, Schwerpunkte 4, 5 (Modul 2), 7 und 8 sowie andere Studiengänge
Müssen gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften der Ehe gleichgestellt werden? Geht es an, einem lesbischen Paar die Adoption eines Kindes zu versagen, wenn sie einer Ehefrau mit ihrem Ehemann gestattet würde? Wie können Staaten die künstliche Befruchtung reglementieren? Ist das irische Verbot von Scheidung und Schwangerschaftsabbruch noch zeitgemäß? Der EGMR hatte in den letzten Jahren zahlreiche Fragen des europäischen Ehe- und Familienrechts zu entscheiden. Für Deutschland ging es insbesondere um die Frage, ob ein nichtehelicher Vater auch gegen den Willen der Mutter ein Recht auf Übertragung der elterlichen Sorge und auf Umgang mit seinem Kind hat. Mit künstlicher Befruchtung und Schwangerschaftsabbruch ist auch der Schwerpunktbereich 4: Gesundheits- und Medizinrecht, angesprochen.
Im Rahmen des Seminars wird zudem den Schnittstellen zum Recht der Informationsgesellschaft (Schwerpunktbereich 7) nachzugehen sein: Gibt es beispielsweise ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung oder, spiegelbildlich, ein Recht auf anonyme Geburt? Thematisch steht Art. 8 EMRK im Mittelpunkt, der gemeinsam mit der Kommunikationsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK den menschenrechtlichen Rahmen für das Recht der Informationsgesellschaft absteckt.
Im Schwerpunktbereichs 8: Europäisches und internationales Recht, können Sie exemplarisch die dynamische Auslegung der EMRK im Lichte sich wandelnder gesellschaftlicher Anschauungen studieren. Darf der EGMR den Mitgliedstaaten „europäische“ Wertanschauungen überstülpen? Damit ist zugleich der Grundrechtsschutz im Mehrebenensystem mit dem Dreieck: Straßburg – Karlsruhe – Luxemburg, angesprochen. Welche Bedeutung haben Urteile des EGMR für das BVerfG und, allgemeiner, für die deutsche Rechtsprechung? Welcher Anpassungsdruck geht von ihnen aus? Aus Luxemburger Sicht ist der Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte zu klären. Darf der EuGH die Ausweisung der philippinischen Staatsangehörigen Mary Carpenter an europäischen Grundrechten messen, nur weil ihr britischer Ehemann darauf angewiesen ist, dass sie sich um Haushalt und Kinder kümmert, damit er ungestört Dienstreisen unternehmen und so von seiner unionsrechtlich garantierten Freizügigkeit Gebrauch machen kann?
Die Studienarbeiten werden auf den jeweiligen Schwerpunktbereichsstoff ausgerichtet. In den Schwerpunkten 7 und 8 steht der europäische Menschenrechtsschutz im Mittelpunkt. Im gesundheits- und medizinrechtlichen Schwerpunkt 4 sowie im familienrechtlichen Schwerpunkt 5 Modul 2 werden keine völkerrechtlichen Kenntnisse vorausgesetzt. Außerhalb der Studienarbeiten haben Sie als Seminarteilnehmer/in die Wahl zwischen Themen mit Schwerpunkt im deutschen und/oder europäischen Verfassungsrecht
Das Seminar ist grundsätzlich ausgebucht. Interessenten aus nicht-juristischen Studiengängen melden sich bitte beim Dozenten: robert.uerpmann@jura.uni-regensburg.de.
Das Seminar findet semesterbegleitend wöchentlich voraussichtlich am Dienstagabend statt.
Literatur zum Einlesen:
Margit Berndl
Gebäude RWL, Zi. 2.12
Telefon 0941 943-2659
Telefax 0941 943-1973
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