Antrag
Auf Antrag kann die Studentenkanzlei der Universität Regensburg eine Befreiung von der Studienbeitragspflicht aufgrund unzumutbarer Härte aussprechen. Die Universität bewilligt den Antrag dann, wenn der Studierende glaubhaft nachweisen kann, dass sich die chronische Erkrankung und/oder Behinderung „konkret studienerschwerend“ auswirkt. Ein Merkblatt zur Befreiung sowie ein Antragsformular finden Sie auf der Homepage der Studentenkanzlei.
Praktisch müssen sie in jedem Fall einen schriftlichen Antrag bei der Studentenkanzlei (Verwaltungsgebäude, Erdgeschoss, Ansprechpartner: Herr Kurek) stellen, in dem Sie
- sowohl Ihre Krankheit oder Behinderung nachweisen (z. B. durch ärztliche Atteste und / oder einen Schwerbehindertenausweis)
- als auch darlegen inwieweit sich Ihre chronische Erkrankung / Behinderung studienerschwerend (gegebenenfalls auch studienzeitverlängernd) auswirkt
- und darlegen, warum die Erhebung des Studienbeitrags in diesem Zusammenhang für Sie eine unzumutbare Härte darstellt.
Wichtig: Die Befreiung muss stets extra für jedes einzelne Semester erfolgen, so dass der Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums (siehe Homepage!) in der Studentenkanzlei jedes Semester neu gestellt und genehmigt werden muss.
Argumentationshilfen
Ihre Argumentation muss allgemein gut begründet und auch für medizinische Laien verständlich und nachvollziehbar sein.
Gründe für eine „konkrete Studienerschwernis“ oder „unzumutbare Härte“ können beispielsweise sein:
- höhere finanzielle Belastung aufgrund der Kompensation der chronischen Erkrankung / Behinderung in Alltag und Studium (z. B. höhere Kosten für Wohnung, Heizung, Medikamente, Therapien, besondere Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Fachliteratur, Computer, Kfz-Kosten)
- Längere Studiendauer durch Barrieren und strukturelle Defizite im Hochschulbereich (im Vergleich zu Kommilitonen ohne Handicap muss individuell zum Teil sehr viel mehr zusätzliche Zeit und Energie investiert werden, um das Studium erfolgreich bewältigen zu können, was durch die verlängerte Studiendauer wiederum zu einer übergebührlichen finanziellen Belastung der betroffenen Personen führen würde)
- Längere Studiendauer aufgrund von Krankheits-, Behandlungs- und Rehabilitationsphasen (aus gesundheitlichen Gründen wären so überproportional oft Studienbeiträge zu entrichten)
- eingeschränkte Wahlmöglichkeit der Hochschule / des Hochschulstandort (z. B. ist aufgrund unterschiedlich weit entwickelter barrierefreier Strukturen – fehlende Dienstleistungs- und Assistenzangebote, unzureichende bauliche und technische Ausstattung der Gebäude, etc. – im individuellen Fall kein Ausweichen auf eine studienbeitragsfreie Hochschule möglich)
- eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten während des Studiums, um das Geld für die Studienbeiträge zu erwirtschaften (erforderliche Arbeitsplätze häufig nicht barrierefrei gestaltet, Kostenträger übernehmen notwendige Assistenzleistungen (Gebärdensprachdolmetscher, etc.) für Arbeitsverhältnisse während des Studiums nicht)
- unsichere Berufsperspektiven nach dem Studium (vergleichsweise geringere Chancen auf eine dem Studienabschluss folgende angemessene Berufstätigkeit, sodass bei einer Kreditaufnahme zur Finanzierung der Studienbeiträge gegebenenfalls von vorneherein schlechtere Rückzahlungsmöglichkeiten und damit eine überproportionale finanzielle Belastung bestehen würden)
Schwerbehindertenausweis
Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises ist empfehlenswert, aber nicht notwendig. Ab einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von 70 Prozent oder mehr brauchen Sie außerdem keine ärztlichen Atteste mehr vorzulegen.
Besitzen Sie jedoch keinen Behindertenausweis oder ist Ihr Grad der Behinderung kleiner als 70 Prozent müssen Sie ein fachärztliches Attest beilegen, welches die genaue Bezeichnung der Erkrankung / Behinderung beinhaltet sowie eine ausführliche Beschreibung des Krankheitsbildes und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die aus ärztlicher Sicht zu der konkreten Studienerschwernis führen. Der schlichte, nicht weiter begründete Hinweis des Arztes, dass der oder die Studierende konkret studienerschwerende Beeinträchtigungen hat, genügt nicht!
Rückerstattung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein bereits bezahlter Studienbeitrag zurückbezahlt werden, jedoch ohne Erstattung von Zinsen und anderen bereits entstandenen Kosten (gilt auch für Studienbeitragsdarlehen!).
Dies gilt auch für einen bereits bezahlten Semesterbeitrag oder das RVV-Ticket. Die entsprechenden Rückerstattungsanträge finden sie auf der Homepage der Studentenkanzlei.