Zu beachten ist, dass alle unten genannten Gesetze in gleicher Weise auch für Menschen mit einer chronischen Erkrankung gelten und entsprechende Anwendung finden, auch wenn dies (leider) nicht explizit genannt ist!!!
Grundgesetz
Grundgesetz im PDF-Format (Stand: November 2012)
- Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz), Absatz 1: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."
- Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz), Absatz 3:"(...) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
- Artikel 12 (Berufsfreiheit), Absatz 1: "Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen."
- Artikel 20 (Verfassungsgrundsätze – Widerstandsrecht), Absatz 1: "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat."
UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
in Deutschland in Kraft getreten am 26. März 2009, Stand: Oktober 2010
UN-Behindertenrechtskonvention im PDF-Format
- Artikel 24 (Bildung), Absatz 5: "Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderung ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden."
- Artikel 2 (Begriffsbestimmungen): "Im Sinne dieses Übereinkommens (...) bedeutet "angemessene Vorkehrungen" notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können; (...)
Hochschulrahmengesetz (HRG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (Bundesgesetzblatt I S.18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (Bundesgesetzblatt I S.506):
Hochschulrahmengesetz im PDF-Format
- § 2 Absatz 4: "Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; (...) Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können."
- § 16 Satz 4: "(...) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen."
Bayerisches Hochschulgesetz
(BayHSchG vom 23. Mai 2006, zuletzt geändert durch §1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011):
Das Bayerische Hochschulgesetz auf den Webseiten der Bayerischen Staatsregierung.
- Abschnitt 1, Artikel 2, Absatz 3: "Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. (...) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderung und bestellen einen Beauftragten oder eine Beauftragte für Studierende mit Behinderung, dessen oder deren Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können."
Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz
(BayHZG vom 9. Mai 2007 (GVBl 2007, S.320), Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 4 geänd. (§ 3 G. v. 07.05.2013)
Das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz auf den Webseiten der Bayerischen Staatsregierung.
- Artikel 5 (Örtliches Auswahlverfahren), Absatz 3, Satz 1: "Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind folgende Vomhundertsätze der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abzuziehen (Vorabquoten): 2 v.H. für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde." (...)
- Artikel 5, Absatz 4, Satz 1: "Die nach Abzug der Studienplätze nach Absatz 3 verbleibenden Studienplätze werden wie folgt vergeben:
- 25 v.H. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
- 65 v.H. nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens und
- 10 v.H. nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit)" (...)
- Artikel 5, Absatz 4, Satz 4: "Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem Wert an der Vergabe der Studienplätze beteiligt, den sie oder er nachweisen kann." (...)
Grundordnung der Universität Regensburg
aufgrund der Neufassung des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006:
Die Grundordnung im PDF-Format
Achter Teil: Vertretung der Studierenden
§ 69 Beauftragter für Studierende mit Behinderung
(1) Der Senat wählt auf Vorschlag des Präsidenten einen Beauftragten für Studierende mit Behinderung aus dem Kreis des an der Universität tätigen hauptamtlichen wissenschaftlichen oder nichtwissenschaftlichen Personals sowie einen Stellvertreter.
(2) Aufgabe des Beauftragten für Studierende mit Behinderung ist es, einer Benachteiligung von Studierenden mit Behinderung im Forschungs- und Lehrbetrieb der Universität entgegenzuwirken.
(3) Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Beauftragte hinsichtlich seiner sonstigen Dienstverpflichtungen angemessen zu entlasten.
Memorandum der Universität Regensburg
zur Förderung der Arbeitsbedingungen von Studierenden mit chronischer Krankheit oder Behinderung (Regensburg, den 24.09.2003
In gemeinsamer Verantwortung: Der damalige Präsident bzw. Rektor, Prof. Dr. Alf Zimmer, sowie der damalige Senatsbeauftragte für schwerbehinderte Studierende: Dr. Till Pfeiffer)