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Zu beachten ist, dass alle unten genannten Gesetze in gleicher Weise auch für Menschen mit einer chronischen Erkrankung gelten und entsprechende Anwendung finden, auch wenn dies (leider) nicht explizit genannt ist!!!
Grundgesetz im PDF-Format (Stand: September 2010)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (Bundesgesetzblatt I S.18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (Bundesgesetzblatt I S.506):
Hochschulrahmengesetz im PDF-Format
(BayHSchG vom 23. Mai 2006, zuletzt geändert durch §1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011):
Das Bayerische Hochschulgesetz auf den Webseiten der Bayerischen Staatsregierung.
(BayHZG vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK) zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102)
Das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz auf den Webseiten der Bayerischen Staatsregierung.
aufgrund der Neufassung des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006:
Die Grundordnung im PDF-Format
Achter Teil: Vertretung der Studierenden
§ 70 Beauftragter für Studierende mit Behinderung
(1) Der Senat wählt auf Vorschlag des Rektors einen Beauftragten für Studierende mit Behinderung aus dem Kreis des an der Universität tätigen hauptamtlichen wissenschaftlichen oder nichtwissenschaftlichen Personals sowie einen Stellvertreter.
(2) Aufgabe des Beauftragten für Studierende mit Behinderung ist es, einer Benachteiligung von Studierenden mit Behinderung im Forschungs- und Lehrbetrieb der Universität entgegen zu wirken.
(3) Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Beauftragte hinsichtlich seiner sonstigen Dienstverpflichtungen angemessen zu entlasten.
zur Förderung der Arbeitsbedingungen von Studierenden mit chronischer Krankheit oder Behinderung (Regensburg, den 24.09.2003
In gemeinsamer Verantwortung: Der Rektor: Prof. Dr. Alf Zimmer sowie der damalige Senatsbeauftragte für schwerbehinderte Studierende: Dr. Till Pfeiffer)