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Nachteilsausgleiche – Gesetzliche Grundlagen

Zu beachten ist, dass alle unten genannten Gesetze in gleicher Weise auch für Menschen mit einer chronischen Erkrankung gelten und entsprechende Anwendung finden, auch wenn dies (leider) nicht explizit genannt ist!!!

Grundgesetz

Grundgesetz im PDF-Format (Stand: September 2010)

  • Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz) Absatz 3:"(...) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
  • Artikel 12 (Berufsfreiheit) Absatz 1: "Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen."
  • Artikel 20 (Verfassungsgrundsätze – Widerstandsrecht) Absatz 1: "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat."

Hochschulrahmengesetz (HRG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (Bundesgesetzblatt I S.18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (Bundesgesetzblatt I S.506):
Hochschulrahmengesetz im PDF-Format

  • § 2 Absatz 4: "Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; (...) Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können."
  • § 16 Satz 4: "(...) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen."

Bayerisches Hochschulgesetz

(BayHSchG vom 23. Mai 2006, zuletzt geändert durch §1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011):

Das Bayerische Hochschulgesetz auf den Webseiten der Bayerischen Staatsregierung.

  • Abschnitt 1, Artikel 2, Absatz 3: "Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. (...) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderung und bestellen einen Beauftragten oder eine Beauftragte für Studierende mit Behinderung, dessen oder deren Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können."

Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz

(BayHZG vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK) zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102)

Das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz auf den Webseiten der Bayerischen Staatsregierung.

  • Artikel 5 (Örtliches Auswahlverfahren), Absatz 3, Satz 1: "Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind folgende Vomhundertsätze der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abzuziehen (Vorabquoten): 2 v.H. für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde."

Grundordnung der Universität Regensburg

aufgrund der Neufassung des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006:

Die Grundordnung im PDF-Format

Achter Teil: Vertretung der Studierenden
§ 70 Beauftragter für Studierende mit Behinderung
(1) Der Senat wählt auf Vorschlag des Rektors einen Beauftragten für Studierende mit Behinderung aus dem Kreis des an der Universität tätigen hauptamtlichen wissenschaftlichen oder nichtwissenschaftlichen Personals sowie einen Stellvertreter.
(2) Aufgabe des Beauftragten für Studierende mit Behinderung ist es, einer Benachteiligung von Studierenden mit Behinderung im Forschungs- und Lehrbetrieb der Universität entgegen zu wirken.
(3) Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Beauftragte hinsichtlich seiner sonstigen Dienstverpflichtungen angemessen zu entlasten.


Memorandum der Universität Regensburg

zur Förderung der Arbeitsbedingungen von Studierenden mit chronischer Krankheit oder Behinderung (Regensburg, den 24.09.2003
In gemeinsamer Verantwortung: Der Rektor: Prof. Dr. Alf Zimmer sowie der damalige Senatsbeauftragte für schwerbehinderte Studierende: Dr. Till Pfeiffer)

  1. Studium

Studieren mit Handicap

 

Eine sehbehinderte Studentin mit Blindenstock wird von zwei sehenden Studentinnen durch das Zentrale Hörsaalgebäude begleitet
Kontakt

Dr. Bernhard Pastötter
Gebäude PT, Zi. 4.1.45
Telefon 0941 943-3839
E-Mail
Sprechzeiten: Do, 13 – 16 Uhr
und nach Vereinbarung