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Nachteilsausgleiche

Grundsätzliches über Nachteilsausgleiche

  • Jeder Studierende, der eine chronische Erkrankung und/oder Behinderung nachweisen kann, die sich konkret studienerschwerend auswirkt, hat per Gesetz das Recht, individuell festzulegende Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. So wird einerseits der individuellen Einschränkung des Betroffenen Rechnung getragen und andererseits Chancengleichheit verwirklicht, indem (im anzustrebenden Idealfall) gleichwertige Ausgangsbedingungen für alle Studierenden und Studieninteressierten hergestellt werden.
  • Nachteilsausgleiche werden deshalb nie pauschal vergeben, sondern sind grundsätzlich immer Einzelfallentscheidungen!
  • Es besteht kein genereller Anspruch auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleichs (z. B. kann ein schreibunfähiger Studierender per se nicht auf die Umwandlung einer schriftlichen Prüfung in eine mündliche bestehen. Denkbar wäre hier beispielsweise auch, dass er in einem separaten Prüfungsraum eine Aufsichtsperson und eine Schreibkraft zur Verfügung gestellt bekommt, welcher er den zu schreibenden Text dann diktieren kann.)
  • Das ausschlaggebende Wort über den Umfang des benötigten Nachteilsausgleiches hat letztendlich immer der Arzt, der in seinem Attest hierüber grundsätzlich klare Angaben machen muss! Danach werden sich die verantwortlichen Stellen an der Universität im Regelfall auch richten, da z.B. das Prüfungsamt nicht beurteilen kann, wie viel % Zeitverlängerung sie für die Erbringung bestimmter Leistungen benötigen. Das ist Sache des Arztes und der muss das auch klipp und klar auf das Attest schreiben, welches sie den verantwortlichen Stellen vorlegen!
  • Inhaltliche Anforderungen an die Kandidatinnen und Kandidaten werden innerhalb des Nachteilsausgleichsverfahrens nicht verringert.
  • Nachteilsausgleiche dürfen sich in keinem Fall (positiv wie negativ) auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken und auch nicht in Leistungsnachweisen oder Zeugnissen dokumentiert werden.
  • Die beratenden Institutionen an den Hochschulen, genauso wie andere beteiligte Stellen (Prüfungsamt und -ausschuss, Dozenten, etc.), unterliegen der Schweigepflicht.

Procedere

  • Möglichst frühzeitig, also sobald sich längerfristig Probleme beim regulären Studien- und Prüfungsablauf abzeichnen, einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Nachteilsausgleich beim zuständigen Prüfungsamt oder Ministerium (Staatsexamen) stellen.
  • Dem Antrag ein (fach-)ärztliches Attest inklusive konkreter Stellungnahme vom Arzt beilegen; sowohl hier als auch im formlosen Antrag muss genau geschildert werden, welche spezielle Form von Nachteilsausgleich in welcher Ausprägung (z. B. Zeitverlängerung bei schriftlichen Prüfungen um 30 Prozent, Schreibassistenz, etc.) genau und konkret benötigt wird, um welche individuelle, studienerschwerende Einschränkung zu kompensieren.
  • Diesem Antrag folgt dann ein Bescheid vom Prüfungsamt bzw. Ministerium, ob und in welcher Form der beantragte Nachteilsausgleich bewilligt wurde.
  • Anschließend ist der betroffene Studierende selbst dafür verantwortlich, dass der genehmigte Nachteilsausgleich organisatorisch und praktisch auch tatsächlich umgesetzt wird! Das heißt für den oben beschriebenen Fall: Der Studierende unterrichtet unverzüglich den betroffenen Dozenten, gegebenenfalls auch das zuständige Sekretariat oder den betreffenden Professor über den genehmigten Nachteilsausgleich, damit dieser z. B. klären kann, welcher Raum mit welcher Aufsichtsperson oder Schreibkraft im vereinbarten Zeitrahmen in diesem konkreten Fall zur Verfügung stehen wird.
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