Nicht nur für Prüfungen, sondern auch das Studium selbst gibt es die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Solche können z. B. sein:
- Befreiung von den Studienbeiträgen
- Verlängerung der Studienzeit
- Bedarfsgerechte Adaption von Studienmaterialien
- Modifikation studienbegleitender Leistungsnachweise (z. B. Hausarbeit statt Referat und umgekehrt)
- Gewährung einer verlängerten Bearbeitungszeit für Leistungsnachweise (z. B. Hausarbeiten, Referate)
- studienbegleitender Einsatz personeller Hilfen und/oder technischer Hilfsmittel zur Kompensation des Handicaps
- Berücksichtigung von Krankheitszeiten und Zeiten eingeschränkter Arbeitsfähigkeit bei der Bemessung von Studienleistungen
- Abänderung von Praktikumsbestimmungen (z. B. Splitten von Praktikumszeiträumen), unter Umständen auch Verzicht auf Praktikumsnachweis
- Modifikation von Exkursionsbestimmungen (z. B. bei Biologie-Studierenden im Rollstuhl eine Exkursion ins Moor)
- Abänderung der Anmeldeformalitäten zur Einschreibung bei Pflichtveranstaltungen
- Abänderung der so genannten „Anwesenheitspflicht“ bei Lehrveranstaltungen
WICHTIG:
Anträge auf Nachteilsausgleich müssen, sofern sie beim zuständigen Prüfungsamt (bzw. Ministerium bei Staatsexamen), der Studentenkanzlei oder dem / der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt werden, grundsätzlich immer schriftlich und fristgerecht eingereicht werden.
Reagieren Sie also auf sich abzeichnende Probleme während des Studiums immer sofort und nicht erst, nachdem Sie eine Studienleistung nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgesehenen Form erbracht haben! Gilt eine vorgeschriebene Studienleistung ohne vorhergehende Antragstellung innerhalb der vorgegebenen Frist als nicht erbracht, gestaltet es sich im Nachhinein sehr schwierig, die zuständigen Stellen davon zu überzeugen, Gnade walten zu lassen und Fristen zu verlängern!
Grundsätzliches Vorgehen bei der Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen während des Studiums (gilt in Bezug auf die Erbringung von Studienleistungen für jede Art von Nachteilsausgleich!):
- Kontaktaufnahme mit der verantwortlichen Stelle (Prüfungsamt, Ministerium, Vorsitzende(r) des Prüfungsausschusses, Studentenkanzlei) und dem betreffenden Dozenten
- Besprechung der persönlichen Situation und Erläuterung der speziellen Bedürfnisse
- Appell an die Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten (evtl. auch mit Hinweis auf rechtliche Bestimmungen)
- Stellen eines auch für medizinische Laien gut nachvollziehbaren und begründeten schriftlichen Antrags, beilegen fachärztlicher Atteste und, falls vorhanden, des Schwerbehindertenausweises
- Im Antrag ausführliche Schilderung der persönlichen Situation, Erläuterung der spezifischen Bedürfnisse und Nennung der konkreten Erfordernisse, die sich aus der gesundheitlichen Situation ergeben (fachärztliches Attest!)
- Einreichen der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle
- Abwarten des schriftlichen Bescheides
- Nach positivem Bescheid Informieren des Dozenten oder anderer involvierter Stellen
- Sich persönlich um die praktische Umsetzung des Bescheides kümmern!
- Bei negativem Bescheid gegebenenfalls Einleiten eines Widerspruchsverfahrens mit schlagkräftigeren Argumenten
Befreiung von den Studienbeiträgen
(vgl. Website "Befreiung von den Studienbeiträgen")
- Stellen eines schriftlichen Antrags auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht aufgrund unzumutbarer Härte bei der Studentenkanzlei (Ansprechpartner: Herr Kurek).
- Dieser Antrag muss aufgrund rechtlicher Bestimmungen fristgerecht jedes Semester aufs Neue gestellt werden!
- Ein fachärztliches Attest, welches die genaue Bezeichnung der Erkrankung / Behinderung beinhaltet, sowie eine ausführliche Beschreibung des Krankheitsbildes und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die aus ärztlicher Sicht zu der konkreten Studienerschwernis führen, ist hier nur zwingend notwendig beizulegen bei einem Grad der Behinderung von unter 70 Prozent.
- Beilegen des Schwerbehindertenausweises
- fristgerechte Abgabe der vollständigen Unterlagen bei der Studentenkanzlei der Universität Regensburg (Herr Kurek)
Verlängerung der Studienzeit
- Einreichen eines auch für medizinische Laien gut nachvollziehbaren schriftlichen Antrags auf Verlängerung der Studienzeit beim zuständigen Prüfungsamt (bzw. Ministerium bei Staatsexamen)
- Ausführliche schriftliche Erläuterung aller spezifischen Gründe, aufgrund derer die Antragstellung erfolgt, z. B.:
- höhere zeitliche Belastung aufgrund der Kompensation der chronischen Erkrankung / Behinderung im Alltag (Arztbesuche, Therapien, längere zeitliche Dauer von Alltagsverrichtungen)
- längere Studiendauer durch Barrieren und strukturelle Defizite im Hochschulbereich (im Vergleich zu Kommilitonen ohne Handicap muss individuell zum Teil sehr viel mehr zusätzliche Zeit und Energie investiert werden, um beispielsweise studienrelevante Unterlagen bedarfsgerecht zu adaptieren)
- längere Studiendauer aufgrund von Krankheits-, Behandlungs- und Rehabilitationsphasen (Belege beifügen!)
- Einreichen der vollständigen Unterlagen beim zuständigen Prüfungsamt (bzw. beim Ministerium im Fall von Studiengängen mit Staatsexamen)
Bedarfsgerechte Adaption von Studienmaterialien
- individuelles Ansprechen des jeweiligen Dozenten
- Schilderung der persönlichen Situation und Erläuterung der speziellen Bedürfnisse inklusive zeitlicher Aspekte, Nutzung bereits vorhandener Erfahrungswerte aus der Schulzeit
- Appell an die Kooperationsbereitschaft der Dozenten und der Universität (erforderlichenfalls auch mit Hinweis auf rechtliche Vorgaben)
- bei Bedarf Erinnerung der Dozenten an bereits getroffene Vereinbarungen
- Nutzung der universitätsinternen Angebote für Menschen mit Handicaps (Arbeitsplätze für Blinde, Kopierservice, [Dinge aus der Hardwareausleihe], siehe eigenen Unterpunkt!)
- falls notwendig: Organisation von Studienassistenz
Modifikation studienbegleitender Leistungsnachweise
- z. B. Hausarbeit statt Referat und umgekehrt
Gewährung einer verlängerten Bearbeitungszeit für Leistungsnachweise
(z. B. Hausarbeiten, Referate)
- Nutzung bereits vorhandener Erfahrungswerte aus der Schulzeit
- formulieren eines formlosen, auch für medizinische Laien gut nachvollziehbaren, schriftlichen Antrags auf Nachteilsausgleich beim zuständigen Prüfungsamt oder Ministerium inklusive Nennung der konkreten Erfordernisse (ärztliches Attest mit Zeitangabe in Prozent oder Angabe der Art der Modifikation mit entsprechender medizinischer Begründung!)
- ausführliche schriftliche Erläuterung der spezifischen Gründe, aufgrund derer die Antragstellung erfolgt
Dies ist das offizielle, formale Vorgehen. In vielen Fällen funktioniert es aber auch, direkt mit den betreffenden Dozenten zu sprechen, Ihre persönliche Situation zu schildern und Ihre speziellen Bedürfnisse zu nennen. Wenn die angesprochenen Dozenten es jedoch an Kooperationsbereitschaft vermissen lassen, gehen Sie besser den offiziellen Weg und stellen einen schriftlichen Antrag an das Prüfungsamt.
Seien Sie sich bewusst, dass ein Nachteilsausgleich keine Gnade des Dozenten ist, die dieser nach Belieben gewähren oder verweigern kann, sondern dass Sie grundsätzlich einen rechtlichen Anspruch darauf haben, wenn sie behindert oder chronisch krank sind!
Personelle und technische Hilfen
(z. B. Schreib-, Kopier- oder Vorlesekräfte, Gebärdensprach-dolmetscherInnen, etc.)
- Wichtig: Die Kostenübernahme notweniger technischer Hilfsmittel sowie personeller
- Hilfen bitte aufgrund der teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten grundsätzlich immer möglichst frühzeitig und im Voraus beim zuständigen Kostenträger beantragen!
- den Einsatz der Hilfsmittel persönlich mit den betreffenden Dozenten absprechen und vom zuständigen Prüfungsamt oder Ministerium schriftlich genehmigen lassen, dabei bereits vorhandene (positive) Erfahrungswerte aus der Schulzeit ansprechen
- sich konkret und persönlich um die korrekte theoretische, praktische und organisatorische Umsetzung der genehmigten Hilfen kümmern
Berücksichtigung von Krankheitszeiten
- individuelles Ansprechen des jeweiligen Dozenten
- Schilderung der persönlichen Situation
- gegebenenfalls Nutzung bereits vorhandener Erfahrungswerte aus der Schulzeit
- Nachweis der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit oder der Krankheitszeiten durch ein ärztliches Attest, falls der Dozent dies verlangt
Abänderung von Praktikumsbestimmungen
- z. B. Splitten von Praktikumszeiträumen
- unter Umständen auch Verzicht auf Praktikumsnachweis
Modifikation von Exkursionsbestimmungen
(z. B. bei Biologie-Studierenden im Rollstuhl eine Exkursion ins Moor)
- Kontaktaufnahme mit dem / der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
- Schilderung der persönlichen Situation inklusive Erläuterung der Gründe, die eine Abänderung der Praktikumsbedingungen erforderlich machen
- Stellen eines formlosen, schriftlichen und gut begründeten Antrags bei dem / der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
- erforderlichenfalls Beilegen eines fachärztlichen Attests mit konkreter Stellungnahme zur Situation und warum eine Abänderung der Bedingungen für sie dringend notwendig ist oder des Schwerbehindertenausweises
Abänderung der Anmeldeformalitäten
- Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Dozenten
- Schilderung der persönlichen Situation inklusive Erläuterung der Gründe, welche die Abänderung der Anmeldeformalitäten erforderlich machen
- sich persönlich um die praktische Umsetzung der getroffenen Vereinbarung kümmern
Abänderung der so genannten „Anwesenheitspflicht“
- Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Dozenten
- Schilderung der persönlichen Situation inklusive Erläuterung der Gründe, welche Ihnen eine regelmäßige Anwesenheit unmöglich machen
- gegebenenfalls Nachweis durch fachärztliches Attest
Gerade bei der so genannten „Anwesenheitspflicht“ sollten Ihnen auf keinen Fall irgendwelche Nachteile entstehen. Wenn Sie krank sind, sind Sie krank. Wenn Sie dies durch ein Attest belegen können, hat der Dozent dies zu akzeptieren.
Leider sind die meisten Professoren und Dozenten über die gesetzlichen Regelungen nicht ausreichend informiert und glauben, nach Belieben Regelungen aufstellen zu können, wie etwa: „Einmal darf man fehlen, beim zweiten Mal gibt es jedoch keinen Schein / Leistungspunkte mehr“.
Daher sollten Sie Ihre Rechte kennen: Ein Studium findet nicht in einem rechtsfreien Raum statt. Die Einführung einer Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben. Ausgangpunkt ist die Freiheit des Studiums, die in Artikel 3 Absatz 4 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes ausdrücklich festgestellt wird. Diese umfasst das Recht, kraft eigener Entscheidung und im Rahmen der Studienordnung eigene Schwerpunkte zu setzen. Diese Schwerpunktsetzung bezieht sich auch auf den Besuch der universitären Lehrveranstaltungen, d. h. der Studierende kann frei entscheiden, ob er den Prüfungsstoff durch regelmäßige Teilnahme oder auf andere Weise verinnerlichen möchte. Es besteht daher keine generelle Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen, sondern diese kann allenfalls in begründeten Einzelfällen festgelegt werden (z. B. wenn ein Erwerb bestimmter Fertigkeiten sich nicht aus Lehrbüchern erlernen lässt, wie z. B. das Sezieren in einem Anatomiekurs für Medizinstudierende).
Diese Festlegung kann nicht durch die einzelnen Lehrpersonen selbst (z. B. durch den Professor) erfolgen, sondern nur durch die Studien- und Prüfungsordnung und/oder den Modulkatalog erfolgen. Falls Ihnen ein Dozent diesbezüglich Probleme macht, werfen Sie einfach einen Blick in Ihre Studien- und Prüfungsordnung. Steht dort nichts von Anwesenheitspflicht für bestimmte Veranstaltungen, müssen Sie dort auch nicht anwesend sein. Schreibt nur der Modulkatalog für bestimmte Veranstaltungen Anwesenheitspflicht vor (was bei manchen Studiengängen der Fall ist), die Studien- und Prüfungsordnung jedoch nicht, dann ist der Modulkatalog nicht rechtswirksam.
Macht Ihnen ein Professor oder Dozent bezüglich Anwesenheitspflicht Probleme, obwohl Sie Ihre Krankheit durch ein ärztliches Attest belegen können, wenden Sie sich bitte an den Behindertenbeauftragten!