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Wie bei der Vergabe der Studienplätze über die Stiftung für Hochschulzulassung besteht auch bei der Vergabe der Studienplätze über das örtliche Auswahlverfahren an der Universität Regensburg nach dem Bayerischen Hochschulzulassungsgesetz (Artikel 5, Absatz 3, Satz 1) über die Regelung bestimmter Vorabquoten die Verpflichtung, 2% der Studienplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte vorzuhalten.
Für behinderte und chronisch kranke Studieninteressenten kommen hierbei für die Anerkennung eines Härtefallantrags nach Auskunft der Studentenkanzlei der Universität Regensburg dieselben Kriterien zur Anwendung wie bei der Vergabe der Studienplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte über die Stiftung für Hochschulzulassung.
Einen Antrag auf Nachteilsausgleich kann stellen, wer eigentlich bei seinem Notendurchschnitt oder bei der Wartezeit ein besseres Ergebnis erreicht hätte, wäre er nicht z.B. durch eine längere Krankheit daran gehindert gewesen.
Kann der oder die Betroffene diese hindernden Umstände nachweisen, d.h. geltend machen, geht er oder sie mit einem besseren Wert in das Auswahlverfahren bei der Studienplatzvergabe. Für den Nachweis der Umstände kann ein Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote bzw. zur Verbesserung der Wartezeit gestellt werden. Wie ein solcher Antrag aufgebaut sein muss, wird im entsprechenden Abschnitt unter "Studienplatzvergabe über die Stiftung für Hochschulzulassung" erklärt.
Juristisch maßgeblich sind die diesbezüglichen Formulierungen im Bayerischen Hochschulzulassungsgesetz.