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Befreiung von der Beitragspflicht

Beitragspflicht

Grundsätzlich müssen alle Studierenden ihren Beitrag leisten, weil auch alle von den Studienbeiträgen profitieren sollen.

Die Beitragspflicht besteht nicht

  1. für Semester, in denen die Studierenden für die gesamte Dauer beurlaubt sind (z.B. im Fall eines Auslandsstudiums, bei längerer Krankheit, bei Kinderbetreuung, bei einem studienbezogenen Praktikum oder während des Wehr- oder Zivildienstes).
  2. für Semester, in denen ausschließlich das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung absolviert wird,
  3. für bis zu sechs Semester, wenn die Immatrikulation zum Zweck einer Promotion erfolgt.

In den Fällen der Nummer 1 und 3 wird automatisch durch die Studentenkanzlei kein Studienbeitrag erhoben. Für die Nummer 2 ist ein Befreiungsantrag mit entsprechenden Nachweisen zu stellen.

Von der Beitragspflicht auf Antrag werden befreit:

  • Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.
  • Studierende, deren Eltern für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten; dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinüzigen Dienstes durch ein Kind,
  • Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet; den Studienbeiträgen oder Studiengebühren sind vergleichbeare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union entrichtet werden,.
  • ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen immatrikuliert sind, die Abgabenfreiheit garantieren.
  • Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Art. 71 Abs. 7 BayHSchG (sozialverträgliches Darlehen) eine unzumutbare Härte darstellt.
    Dies sind insbesondere:
    a) Schwerbehinderte und chronisch Kranke, soweit sich ihre Erkrankung konkret studienerschwerend auswirkt.
    Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Merkblatt (PDF/25 KB).
    b) Studierende für das auf die letzte Prüfungsleistung einer erfolgreichen Abschlussprüfung folgende Semester, wenn sie in diesem Semester keine weiteren Studienleistungen erbringen.
    c) Studierende, die innerhalb von fünf Wochen nach Vorlesungsbeginn die Rücknahme der Immatrikulation oder die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung beantragen.
  • Außerdem können bis zu 10 % der Studierenden je Fakultät aufgrund besonderer Leistungen auf Vorschlag der Fakultät von den Studienbeiträgen befreit werden. Nähere Informationen hierzu erteilen die Dekanate der einzelnen Fakultäten.

Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht

Um eine Befreiung von der Studienbeitragspflicht zu beantragen, verwenden Sie bitte ausschließlich folgendes Formular und beachten Sie das zugehörige Merkblatt:

  1. Studium

Studienbeiträge

Universität Regensburg
Studentenkanzlei
93040 Regensburg

 

Illustrierende Aufnahme von Euro-Geldscheinen

Zimmer 0.09, 0.10 und 0.11
Telefon 0941 943-5500
E-Mail

Öffnungszeiten

Mo - Fr, 8 – 12 Uhr
und Do, 13 - 15 Uhr