1. Aufgaben der Datenschutzbeauftragten der Universität
Die Aufgaben der Datenschutzbeauftragten der Universität sind insbesondere:
- Hinwirken auf die Einhaltung des BayDSG und anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften (vgl. Art. 25 Abs. 4 BayDSG)
- Freigabe automatisierter Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 26 BayDSG
- Freigabe des Einsatzes von Anlagen zur Videoaufzeichnung nach Art. 21 a Abs. 6 i. V. m. Art. 26 BayDSG
- Führung des behördlichen Verfahrensverzeichnisses nach Art 27 BayDSG
- Beratung der Mitglieder der Universität in Fragen des Datenschutzes
- Koordinierung der Beantwortung von Auskunftsersuchen nach Art. 10 BayDSG
- Beratung bei der Formulierung von Einwilligungen nach Art. 15 BayDSG
2. Stellung der Datenschutzbeauftragten der Universität
Die Datenschutzbeauftragten der Universität hat als behördliche Datenschutzbeauftragte nach Art. 25 BayDSG folgende Stellung:
- Sie ist der Universitätsleitung unmittelbar unterstellt,
- sie ist in ihrer Tätigkeit weisungsfrei,
- sie ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet und
- sie kann Einsicht in Dateien und Akten nehmen.