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Aufgaben der Erweiterten Universitätsleitung

Die Aufgaben der Erweiterten Universitätsleitung ergeben sich u.a. aus Art. 24 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetztes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006. Zusammengefasst ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig:

Die Erweiterte Universitätsleitung

  1. berät und unterstützt die Leitung der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
  2. stellt den Entwicklungsplan der Hochschule unter Einbeziehung der Entwicklungspläne der Fakultäten, soweit sich dieser auf das Klinikum auswirkt, im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand auf, schreibt ihn fort und legt ihn dem Hochschulrat zur Beschlussfassung vor,
  3. beschließt Vorschläge für die Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs und entsprechenden Einrichtungen,
  4. entscheidet unter Beachtung der in Art. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 aufgestellten Grundsätze sowie unter Einbeziehung von Erkenntnissen der Evaluierung von Forschung und Lehre und unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne auf Vorschlag der Hochschulleitung über Schwerpunkte des Haushalts,
  5. beschließt über Anträge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten.
  1. Universität

Gremien

 

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