Die Aufgaben des Hochschulrats ergeben sich u.a. aus Art. 26 Abs. 5 des Bayerischen Hochschulgesetztes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006.
Der Hochschulrat
- beschließt die Grundordnung und deren Änderung durch Satzung, sowie über Anträge nach Art. 106 Abs. 2,
- wählt die Rektorin oder den Rektor und entscheidet über deren Abwahl,
- wählt die weiteren Mitglieder der Universitätsleitung mit Ausnahme des Kanzlers oder der Kanzlerin und entscheidet über deren Abwahl,
- beschließt nach Benennung geeigneter Personen durch die Universitätsleitung Vorschläge für die Bestellung des Kanzlers oder der Kanzlerin,
- beschließt über den von der Erweiterten Universitätsleitung aufgestellten Entwicklungsplan der Universität,
- beschließt auf Antrag der Erweiterten Universitätsleitung über Vorschläge zur Gliederung der Universität in Fakultäten,
- beschließt über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
- nimmt zur Errichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen sowie von Betriebseinheiten durch die Universitätsleitung Stellung,
- nimmt zu den Voranschlägen zum Staatshaushalt oder zum Entwurf des Wirtschaftsplans Stellung,
- nimmt den Rechenschaftsbericht der Rektorin oder des Rektors entgegen und kann über ihn beraten,
- stellt den Körperschaftshaushalt fest,
- nimmt die sonstigen ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
Der Hochschulrat wird vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Staat gehört und stellt für die Universität das Erreichen der in diesen Zielvereinbarungen festgelegten Ziele fest.