Die Aufgaben des Senats ergeben sich u.a. aus Art. 25 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006.
Der Senat:
- beschließt die von der Hochschule zu erlassenden Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- beschließt in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Forschung und die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und für die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags,
- bestimmt Forschungsschwerpunkte und beschließt Anträge auf Einrichtung von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs sowie entsprechenden Einrichtungen,
- beschließt Vorschläge für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
- nimmt zu den von Berufungsausschüssen beschlossenen Vorschlägen für die Berufung von Professoren und Professorinnen Stellung,
- beschließt auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätsrats Vorschläge für die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,
- beschließt über die Erteilung der Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin, eines Ehrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule,
- nimmt die Aufgaben des Fakultätsrats wahr, wenn die Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert ist,
- beschließt über die Bestätigung der Vorschläge für die Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats,
- wirkt in sonstigen Angelegenheiten mit, soweit dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgesehen ist.