Die Aufgaben der Universitätsleitung ergeben sich aus Art. 20 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetztes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006. Zusammengefasst ist die Universitätsleitung für folgende Angelegenheiten zuständig:
- die Festlegung der Grundsätze der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der Entwicklung der Hochschule,
- den Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß Art. 15 BayHSchG,
- die Aufstellung von Grundsätzen für die Evaluierung und Qualitätssicherung,
- die Aufstellung der Voranschläge zum Staatshaushaltsplan oder Aufstellung des Wirtschaftsplans,
- den Vollzug des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,
- die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel einschließlich Räume nach den Grundsätzen von Art. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayHSchG,
- einen Vorschlag für die Grundordnung und deren Änderungen,
- Entscheidungen über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie über die Organisation der Verwaltung der Hochschule,
- die Bestellung und Abberufung der Leitung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten,
- den Abschluss von Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und
- den Vorschlag der Hochschule für die Berufung von Professoren oder Professorinnen vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer Verordnung nach Art. 18 Abs. 10 BayHSchPG.
Ferner hat die Universitätsleitung rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen zu beanstanden und ihren Vollzug auszusetzen. In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft die Universitätsleitung für das zuständige Hochschulorgan die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Ferner wird die Universitätsleitung zu allen Sitzungen aller Gremien eingeladen.
Schließlich ist die Universitätsleitung für alle Angelegenheiten zuständig, die weder im o.g. Gesetz noch in der Grundordnung der Universität eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.