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Die Aufgaben der Universitätsleitung ergeben sich aus Art. 20 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetztes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006. Zusammengefasst ist die Universitätsleitung für folgende Angelegenheiten zuständig:
Ferner hat die Universitätsleitung rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen zu beanstanden und ihren Vollzug auszusetzen. In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft die Universitätsleitung für das zuständige Hochschulorgan die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Darüber hinaus wird die Universitätsleitung zu allen Sitzungen aller Gremien eingeladen.
Schließlich ist die Universitätsleitung für alle Angelegenheiten zuständig, die weder im o.g. Gesetz noch in der Grundordnung der Universität eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
Die Sitzungen der Universitätsleitung finden in der Regel in wöchentlichen Abständen statt.
Bis zum Ende des Wintersemesters 2013/14 sind folgende Sitzungstermine geplant (in der Regel montags um 9 Uhr):
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