Der Rektor der Universität Regensburg wird vom Staatsminister für Wissenschaft, Forschung, Kultur und Kunst als seinem Dienstvorgesetzten ernannt. Die Aufgaben des Rektors ergeben sich aus Art. 21 des Bayerischen Hochschulgesetztes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006.
Der Rektor
- vertritt die Universität, beruft die Sitzungen der Universitätsleitung ein, hat deren Vorsitz und vollzieht die Beschlüsse der Universitätsleitung und der weiteren zentralen Organe der Universität.
- gibt Initiativen zur Entwicklung der Universität und entwirft die Grundsätze der hochschulpolitischen Zielsetzungen; er unterrichtet den Senat und den Hochschulrat über alle wichtigen, die Universität und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten und legt dem Hochschulrat jährlich einen Bericht der Universitätsleitung über die Erfüllung der Aufgaben der Universität vor (Rechenschaftsbericht).
- legt im Benehmen mit den weiteren Mitgliedern der Universitätsleitung eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für die Mitglieder fest, in denen diese die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen, und bestimmt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben der Universitätsleitung.
- ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der an der Universität tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im Dienst des Freistaates Bayern stehen, sowie des Kanzlers oder der Kanzlerin; die Vorschriften des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes bleiben unberührt. Er nimmt die Arbeitgeberfunktion wahr, wenn weitere gewählte Mitglieder der Universitätsleitung oder Dekane oder Dekaninnen hauptberuflich tätig sind.
- trägt im Zusammenwirken mit dem Dekan oder der Dekanin dafür Sorge, dass die Professoren und Professorinnen und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit gegenüber dem Dekan oder der Dekanin ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
- übt das Hausrecht aus. Er nimmt die der Universität nach Art. 9 Abs. 2, Art. 11 und Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG und Art. 65 Abs. 10 obliegenden Aufgaben sowie die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr. [...]
- In unaufschiebbaren Fällen trifft der Rektor für die Universitätsleitung die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen.
Die rechtsverbindlichen Formulierungen entnehmen Sie bitte dem Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006.