Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

 

Ordnung

zur Erlangung des Doktors der Wirtschaftswissenschaft

an der Universität Regensburg

(Promotionsordnung)

Vom 20. Juli 2004

 

Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Regensburg folgende Ordnung zur Erlangung des Doktors der Wirtschaftswissenschaft an der Universität Regensburg:

Vorbemerkungen zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

I. Allgemeines

§ 1
Doktorgrad

(1) Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht den akademischen Grad einer Doktorin beziehungsweise eines Doktors der Wirtschaftswissenschaft (Dr.rer.pol.) der Universität Regensburg aufgrund des Nachweises eines erfolgreich absolvierten wissenschaftlichen Vortrags, einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation).

(2) Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin beziehungsweise eines Doktors der Wirtschaftswissenschaft ehrenhalber (Dr.rer.pol.h.c.) als Anerkennung für hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft (§ 29).

 

§ 2
Prüfer

Prüfungsberechtigt sind

1. die Hochschullehrer (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchLG)

2. sowie die nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweils gültigen Fassung im Promotionsverfahren prüfungsberechtigten Personen der Wirtschaftswissen-schaftlichen Fakultät der Universität Regensburg.

 

§ 3
Betreuungsausschuss, Betreuer

(1) Die Betreuung eines angemeldeten und zugelassenen Bewerbers, die Ausstellung eines Nachweises über einen erfolgreich absolvierten wissenschaftlichen Vortrag, die Berichterstattung zur Dissertation sowie die Abnahme der mündlichen Prüfung (Disputation) obliegen dem Betreuungsausschuss. Der Betreuungsausschuss besteht aus zwei prüfungsberechtigten Personen im Sinne des § 2. Mindestens ein Mitglied des Betreuungsausschusses muss der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät angehören.

(2) Der Betreuungsausschuss wird unverzüglich nach der Zulassung des Bewerbers (§ 9) durch Beschluss des Promotionsausschusses eingesetzt. Der Dekan bestellt die Mitglieder des Betreuungsausschusses zu Prüfern für den Nachweis eines erfolgreich absolvierten wissenschaftlichen Vortrags.

(3) Der Promotionsausschuss kann auf Antrag des Dekans die Auswechselung eines Mitglieds des Betreuungsausschusses beschließen, sofern zwingende Gründe dies notwendig machen. Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.

 

§ 4

Promotionsausschuss

(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung von Promotionsverfahren ist der Promotionsausschuss zuständig.

(2) Dem Promotionsausschuss gehören an

1. der Dekan als Vorsitzender,

2. alle nicht entpflichteten und nicht emeritierten Professoren der Fakultät und alle Privatdozenten, sofern sie an der Universität Regensburg bedienstet sind,

3. zwei promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter, die vom Fachbereichsrat für ein Jahr gewählt werden.

(3) Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Im übrigen richtet sich der Geschäftsgang nach Art. 48 BayHSchG, der Ausschluss von Mitgliedern wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 50 BayHSchG. Bei der Bewertung von Promotionsleistungen dürfen nur die Mitglieder des Promotionsausschusses mitwirken, die als Prüfer im Promotionsverfahren bestellt worden sind.

 

§ 5
Verfahrensfehler, Prüfungsunfähigkeit

(1) Verfahrensfehler sind unverzüglich, spätestens bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geltend zu machen.

(2) Für die Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit gilt Abs. 1 entsprechend. Wird als Grund für die Prüfungsunfähigkeit Krankheit geltend gemacht, sind Art und Dauer der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

 

§ 6

Bescheide

Bescheide, durch die der Kandidat in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist vor ablehnenden Entscheidungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide werden vom Rektor aufgrund der Entscheidungen des Promotionsausschusses, des Dekans oder, soweit es sich um Prüfungsleistungen handelt, aufgrund der Entscheidung der zuständigen Prüfer erlassen.

 

§ 7

Benotung von Promotionsleistungen

Für Prüfungsleistungen im Rahmen des Promotionsverfahrens (Dissertation, Disputation) werden folgende Noten verwendet:

1, 2, 3, 4, und 5 (insuffizienter)

Zur differenzierteren Bewertung der Prüfungsleistungen sind im Bereich von 1,0 bis 4,0 Zwischenwerte zulässig. Sie werden dadurch gebildet, dass die Noten um 0,3 vermindert oder erhöht werden. Die Noten 0,3/0,7/4,3/4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

 

II. Anmeldung und Zulassung

§ 8
Anmeldung zur Promotion, Rücktritt

(1) Die Anmeldung zur Promotion erfolgt durch einen Antrag auf Zulassung. Der Antrag ist schriftlich an den Dekan zu richten.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind die geforderten Unterlagen und Nachweise (§ 9 Abs. 2) beizufügen.

(3) Ein zur Promotion angemeldeter Kandidat kann durch schriftlichen Antrag an den Dekan seinen Rücktritt vom Promotionsverfahren erklären. Ein Rücktritt nach Einreichen der Dissertation ist jedoch nicht mehr möglich (§ 17 Abs .3).

 

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind, dass der Kandidat

1. an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule eine wirtschaftswissenschaftliche Diplomprüfung abgelegt hat, in welcher mindestens die Gesamtnote "gut" erzielt worden ist, oder

2. an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule eine wirtschaftswissenschaftliche Abschlussprüfung oder an einer wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes eine andere Abschlussprüfung mit mindestens gutem Erfolg abgelegt hat, sofern sie vom Promotionsausschuss als gleichwertig anerkannt wird, oder

3. die Promotionsvoraussetzungen der Fakultät, an der die Abschlussprüfung abgelegt wurde, erfüllt, sofern die Abschlussprüfung vom Promotionsausschuss als gleichwertig anerkannt wird, oder

4. an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule eine wirtschaftswissenschaftliche Diplomprüfung mit der Gesamtnote "befriedigend" abgelegt hat, sofern der Promotionsausschuss eine besondere wissenschaftliche Befähigung feststellt, oder

5. eine Promotionseignungsprüfung gemäß den §§ 10 und 11 bestanden hat.

Die Zulassung setzt ferner voraus, dass zwei Prüfer im Sinne von § 2 zur Mitwirkung im Betreuungsausschuss bereit sind.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Anlagen beizufügen:
1. ein Lebenslauf in deutscher Sprache, aus dem insbesondere Ausbildung und Werdegang des Bewerbers hervorgehen;
2. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht an der Universität bedienstet ist;
3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung sowie - gegebenenfalls - das Ergebnis der abgelegten Promotionseignungsprüfung;
4. eine Erklärung von zwei Prüfern im Sinne des § 2, dass sie zur Mitwirkung im Betreuungsausschuss bereit sind;
5. eine schriftliche Erklärung darüber, dass der Bewerber nicht schon eine wirtschaftswissenschaftliche Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat;
6. eine kurze Beschreibung des Dissertationsvorhabens;

(3) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund der eingereichten Unterlagen. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber
1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder
2. die in Abs. 2 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder
3. eine wirtschaftswissenschaftliche Doktorprüfung bereits endgültig nicht bestanden hat oder
4. unwürdig zur Führung eines akademischen Grades im Sinne von Art. 89 - BayHSchG ist.

(4) Wird dem Antrag auf Zulassung stattgegeben, so erhält der Bewerber den Status eines Doktoranden der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

(5) Der Dekan teilt dem Bewerber die Entscheidung des Promotionsausschusses über den Antrag auf Zulassung schriftlich mit. Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(6) Ist nach der Zulassung in einem Zeitraum von drei Jahren kein Fortgang bei der Abfassung der Dissertation zu erkennen, kann der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit den Betreuern die Zulassung widerrufen. Zuvor ist dem Doktoranden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Widerspricht er dem Widerruf der Zulassung, setzt der Promotionsausschuss eine angemessene Frist für die Einreichung der Dissertation.

 

§ 10

Zulassung zur Promotionseignungsprüfung für Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen und vergleichbaren ausländischen Studiengängen

(1) Zur Promotionseignungsprüfung wird zugelassen, wer
1. den Studiengang Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft oder Wirtschaftsinformatik an einer Fachhochschule oder einen vergleichbaren ausländischen Studiengang wenigstens mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen hat,
2. noch an keiner anderen Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder ähnliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
3. das Einverständnis zweier Prüfer im Sinne von § 2 vorweist, dass sie zur Mitwirkung im Betreuungsausschuss bereit sind.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Dekan zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache, aus dem insbesondere Ausbildung und Werdegang des Bewerbers hervorgehen,
2. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht an der Universität bedienstet ist,
3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die in einem Fachhochschul-Studiengang abgelegte Abschlussprüfung bzw. eine beglaubigte und übersetzte Abschrift des Zeugnisses der Abschlussprüfung eines im Ausland absolvierten vergleichbaren Studiengangs,
4. eine schriftliche Erklärung darüber, dass der Bewerber nicht schon eine Promotionseignungsprüfung oder vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
5. die Angabe des Gebiets, in dem der Bewerber die Dissertation anzufertigen beabsichtigt,
6. eine Erklärung von zwei Prüfern im Sinne des § 2, dass sie zur Mitwirkung im Betreuungsausschuss bereit sind.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist zurückzuweisen, wenn der Bewerber
1. die in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder
2. sich der Führung des Doktorgrades als unwürdig erwiesen hat oder
3. die in Abs. 2 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt hat.

(4) Über den Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung entscheidet der Dekan. Er teilt die Entscheidung dem Bewerber schriftlich mit.

 

§ 11
Durchführung der Promotionseignungsprüfung für Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen und vergleichbaren ausländischen Studiengängen

(1) In der Promotionseignungsprüfung muss der Bewerber nachweisen, dass er über die für eine Promotion bedeutsamen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt; mit der wissenschaftlichen Arbeit muss er insbesondere zeigen, dass er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein wirtschaftswissenschaftliches Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Promotionseignungsprüfung umfasst

1. eine wissenschaftliche Arbeit,

2. Prüfungsleistungen im Modulblock und im Seminarblock der Diplomprüfung nach Maßgabe der Diplomprüfungsordnung für Studenten der Studiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsinformatik an der Universität Regensburg vom 03. August 2000 (KWMBl II S.1435) in der jeweils geltenden Fassung (DPO).

(3) Der Dekan bestellt einen der Prüfer, die sich zur Mitwirkung im Betreuungsausschuss bereiterklärt haben, als Betreuer für die wissenschaftliche Arbeit. Dieser weist dem Bewerber, der einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten kann, das Thema zu und setzt die Bearbeitungszeit fest. Die Arbeit soll vom Thema und von der Aufgabenstellung her so begrenzt sein, dass sie innerhalb von zwölf Wochen abgeschlossen werden kann. Die wissenschaftliche Arbeit wird von den zwei Prüfern, die sich zur Mitwirkung im Betreuungsausschuss bereiterklärt haben, beurteilt. Führt die Beteiligung zweier Prüfer zu einer nicht zu vertretenden Verzögerung des Prüfungsablaufs, so genügt die Beurteilung durch einen Prüfer. § 13 Abs. 1 (DPO) gilt entsprechend. Wird die wissenschaftliche Arbeit mit einer schlechteren Note als 2,5 bewertet, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden. § 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1 und 2 (DPO) gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Prüfungsausschusses und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Dekan und anstelle des Fachvertreters die beiden Prüfer treten.

(4) Wurde die wissenschaftliche Arbeit mindestens mit der Note 2,5 bewertet, so muss sich der Bewerber den Prüfungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 unterziehen; dies teilt der Dekan dem Bewerber schriftlich mit. Für die Prüfungen im Modulblock gelten folgende Regelungen:

1. Es sind Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens jeweils 30 Kreditpunkten aus zwei Studienschwerpunkten zu erbringen.

2. Wenn der Bewerber gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 das Gebiet "Betriebswirtschaftslehre" oder "Volkswirtschaftslehre" angegeben hat, müssen mindestens 10 Kreditpunkte im Studienschwerpunkt "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und mindestens 10 Kreditpunkte in einem volkswirtschaftlichen Studienschwerpunkt erbracht werden;

2. Wenn der Bewerber gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 das Gebiet "Statistik" oder "Wirtschaftsgeschichte" angegeben hat, müssen mindestens 10 Kreditpunkte entweder im Studienschwerpunkt "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" oder in einem volkswirtschaftlichen Studienschwerpunkt sowie mindestens 10 Kreditpunkte im Studienschwerpunkt "Statistik" oder "Wirtschaftsgeschichte" erbracht werden;

3. Wenn der Bewerber gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 das Gebiet "Wirtschaftsinformatik" angegeben hat, müssen mindestens 10 Kreditpunkte im Studienschwerpunkt "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und mindestens 10 Kreditpunkte in einem Wirtschaftsinformatik-Studienschwerpunkt erbracht werden;

Im Seminarblock sind Prüfungsleistungen im Umfang von 8 Kreditpunkten aus einem der gewählten Studienschwerpunkte zu erbringen.

Eine Anmeldung zu einer Prüfung im Modulblock ist unzulässig, wenn mit den Modulen, auf die sich die Anmeldung bezieht, der Gesamtkreditwert von 35 um mindestens den Kreditwert eines Moduls überschritten würde. Eine Anmeldung zu einer Prüfung im Seminarblock ist nur solange zulässig, wie mit dem Seminar, auf das sich die Anmeldung bezieht, der Gesamtkreditwert 8 nicht überschritten würde. Für den Ablauf der Prüfungen im Modul- und Seminarblock, ihre Wiederholbarkeit und ihre Benotung gelten ansonsten die Bestimmungen der DPO. Erzielt der Bewerber im Modul- und Seminarblock nicht jeweils mindestens die Note 2,5, so ist die Promotionseignungsprüfung endgültig nicht bestanden.

(5) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält der Bewerber eine vom Dekan unterschriebene Bescheinigung.

(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft der Dekan die im Verfahren der Promotionseignungsprüfung anfallenden Entscheidungen.

 

III. Wissenschaftlicher Vortrag

§ 12
Gegenstand

(1) Der wissenschaftliche Vortrag soll sicherstellen, dass der Doktorand mit dem Stand der Forschung in seiner Disziplin vertraut ist und das Thema seiner Dissertation in einen breiteren wissenschaftlichen Rahmen einzuordnen vermag.

(2) Der wissenschaftliche Vortrag umfasst ein etwa 30- bis 45-minütiges öffentliches Referat des Kandidaten bei Anwesenheit der Betreuer über mit seinem Dissertationsthema zusammenhängende sachliche oder methodische Grundfragen sowie eine wissenschaftliche Aussprache. Vortrag und Aussprache dauern zusammen bis zu 60 Minuten. Die wissenschaftliche Aussprache ist nicht öffentlich. Sie erfolgt zwischen dem Kandidaten, den Betreuern und weiteren prüfungsberechtigten Mitgliedern des Promotionsausschusses, sofern letztere eine Teilnahme wünschen. Mit Zustimmung der Mitglieder des Betreuungsausschusses kann die Prüfung auch in englischer Sprache abgehalten werden.

 

§ 13
Verfahren; Fristen und Termine

(1) Der wissenschaftliche Vortrag soll spätestens 12 Monate vor Einreichung der Dissertation erbracht werden. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Promotionsausschuss auf Antrag des Doktoranden eine Abweichung von dieser Frist beschließen.

(2) Der Betreuungsausschuss bestimmt den Termin des öffentlichen wissenschaftlichen Vortrags und der nicht öffentlichen wissenschaftlichen Aussprache im Benehmen mit dem Doktoranden innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist und teilt diesen dem Dekan mit. Der Dekan lädt den Doktoranden und die Mitglieder des Betreuungsausschusses mit einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich ein. Der Termin der Prüfung, das Thema des Vortrags sowie die Mitglieder des Betreuungsausschusses werden durch Aushang des Dekanats spätestens 10 Tage vor der Prüfung öffentlich bekannt gegeben.

 

§ 14
Ergebnis der Prüfung

(1) Der wissenschaftliche Vortrag gilt als bestanden, wenn beide Prüfer dies aufgrund des Referates und der wissenschaftlichen Aussprache schriftlich bestätigen, andernfalls ist dieser Prüfungsteil nicht bestanden. Eine Benotung erfolgt nicht.

(2) Der wissenschaftliche Vortrag gilt als nicht abgelegt, wenn der Doktorand den anberaumten Prüfungstermin aus von ihm zu vertretenden Gründen versäumt. Legt der Doktorand eine begründete Entschuldigung vor und wird diese vom Promotionsausschuss anerkannt, so bestimmt der Betreuungsausschuss einen weiteren Termin für den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme am Promotionsstudium im Benehmen mit dem Doktoranden.

(3) Ist der wissenschaftliche Vortrag bestanden, so wird die schriftliche Bestätigung zu den Prüfungsakten genommen. Ein Zeugnis wird nicht ausgestellt.

 

§ 15
Wiederholung

(1) Ist der wissenschaftliche Vortrag nicht bestanden oder gilt er als nicht bestanden, so teilt der Dekan dies dem Doktoranden schriftlich mit.

(2) Ein nicht bestandener wissenschaftlicher Vortrag kann einmal wiederholt werden. Der Antrag an den Dekan auf Zulassung zur Wiederholung kann nur binnen eines halben Jahres nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen gestellt werden. § 13 Abs. 2 und § 14 gelten für die Wiederholung entsprechend.

(3) Wird der wissenschaftliche Vortrag ein zweites Mal nicht bestanden oder stellt der Doktorand innerhalb der festgelegten Frist keinen Antrag auf Zulassung zur Wiederholung, so gilt das Promotionsverfahren an der Universität Regensburg als endgültig nicht bestanden. Der Dekan erteilt dem Doktoranden hierüber einen schriftlichen Bescheid.

 

IV. Dissertation

§ 16
Gegenstand

Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung, durch die der Doktorand seine Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen soll. Sie soll die wissenschaftliche Erkenntnis fördern.

 

§ 17
Anforderungen

(1) Die Dissertation muss folgenden Anforderungen genügen:

1. Sie soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss die Abfassung auch in französischer Sprache genehmigen.

2. Sie muss in druckreifer Form vorliegen.

3. Sie kann nicht aus mehreren Schriften des Doktoranden bestehen.

4. Der Doktorand muss alleiniger Verfasser der Dissertation sein.

5. Die Dissertation darf noch nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens gewesen sein.

(2) Das Einreichen der Dissertation setzt den Nachweis eines erfolgreich absolvierten wissenschaftlichen Vortrags voraus (§ 12 Abs. 2).

(3) Die Dissertation ist in dreifacher Ausfertigung beim Dekan einzureichen. Mit der Dissertation ist eine eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage darüber abzugeben, dass die eingereichte Dissertation den Erfordernissen des Abs.1 Nrn. 4 und 5 genügt und nur die in der Dissertation angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind (siehe Anlage).

(4) Der Dekan prüft, ob die Voraussetzungen von Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie der Absätze 2 und 3 vorliegen. Ist dies der Fall, so leitet er je ein Exemplar der Dissertation an die Mitglieder des Betreuungsausschusses weiter und bestellt diese zu Berichterstattern.

 

§ 18
Berichterstattung über die Dissertation

(1) Die Berichterstatter müssen sich in getrennten, voneinander unabhängigen Berichten für die Annahme oder Ablehnung der Dissertation aussprechen. Die Berichterstatter sollen ihre Berichte spätestens vier Monate nach ihrer Bestellung beim Dekan eingereicht haben.

(2) Jeder Berichterstatter schlägt eine Note für die Dissertation entsprechend § 7 vor. Die Empfehlung, die Dissertation abzulehnen, entspricht der Note "insufficienter". Wenn bei wenigstens einem Gutachten die Note "insufficienter" vergeben wird, kann der Promotionsausschuss die Beseitigung der Mängel in angemessener Frist zulassen. Eine solche Rückgabe der Dissertation an den Bewerber ist nur einmal zulässig.

 

§ 19
Einsichtsrecht, Stellungnahmen

(1) Die prüfungsberechtigten Mitglieder des Promotionsausschusses können die Berichte einsehen. Das Einsichtsrecht endet zwei Wochen nach Bekanntgabe der Einsichtsmöglichkeit.

(2) Die prüfungsberechtigten Mitglieder der Fakultät können innerhalb der Frist des Abs. 1 beim Dekan eine eigene Stellungnahme abgeben.

 

§ 20
Annahme und Note der Dissertation

(1) Über die Annahme und Note der Dissertation entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage der Berichte der Berichterstatter und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Stellungnahmen nach Ablauf der Frist des § 19 Abs. 1 Satz 2.

(2) Enthalten die Berichte und Stellungnahmen divergierende Befunde bezüglich der Annahme der Dissertation oder unterscheiden sich die Benotungen der Berichte oder Stellungnahmen um mehr als 1,0 oder ergeben sich aus einer Stellungnahme wichtige neue Gesichtspunkte für die Beurteilung der Dissertation, so kann der Promotionsausschuss nach Ablauf der Auslagefrist zusätzliche Berichterstatter bestellen. Vor einer Entscheidung über die Anforderungen von Zusatzberichten sind die Berichterstatter und die Verfasser von Stellungnahmen zu hören.

(3) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist die Promotion endgültig nicht bestanden.

(4) Die eingereichten Exemplare der Dissertation sowie die Berichte, Zusatzberichte und Stellungnahmen verbleiben in jedem Fall bei der Fakultät.

 

V. Disputation

§ 21
Gegenstand

(1) In der Disputation sollen die Hauptergebnisse der Dissertation erörtert werden. Dabei wird geprüft, ob der Doktorand sein Arbeitsgebiet und weitere davon berührte Fachgebiete beherrscht sowie moderne Entwicklungen seines Faches kennt.

(2) In der Disputation trägt der Doktorand in etwa 30 Minuten die Ergebnisse seiner Dissertation vor. Vortrag und anschließende Prüfung dauern zusammen bis zu 90 Minuten. Die Disputation ist öffentlich.

 

§ 22
Verfahren Fristen und Termine

(1) Ist die Dissertation angenommen, so bestellt der Dekan einen Disputationsausschuss. Der Disputationsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Betreuungsausschusses (Disputationsgegner) sowie dem Dekan als Vorsitzendem. Ist der Dekan verhindert, so bestellt er einen Stellvertreter als Vorsitzenden.

(2) Der Disputationsausschuss bestimmt den Termin der Disputation im Benehmen mit dem Doktoranden. Zum Disputationstermin wird der Doktorand vom Dekan mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich geladen. Der Doktorand legt dem Dekan spätestens eine Woche vor der Disputation die Ergebnisse seiner Dissertation in thesenartiger Darstellung vor. Die Thesen stellt der Dekan den Disputationsgegnern sowie den prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultät zusammen mit der Einladung zur Disputation zu.

 

§ 23
Ergebnis der Prüfung

(1) Die Disputation ist bestanden, wenn beide Disputationsgegner die Disputationsleistung gemäß § 7 jeweils mit der Note 4,0 oder besser bewertet haben. Bewertet einer der Disputationsgegner die Disputationsleistung mit der Note "insufficienter", so stellt der Disputationsausschuss mehrheitlich fest, ob die Disputation bestanden ist. Wird das Bestehen festgestellt, so gilt die Disputation als mit der Gesamtnote 4,0 bewertet.

(2) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Satz 1 wird eine Gesamtnote durch Mittelung ohne Rundung gebildet. Das Ergebnis wird zu den Prüfungsakten genommen.

 

§ 24
Wiederholung

(1) Eine nicht bestandene Disputation kann einmal wiederholt werden. Der Antrag an den Dekan auf Zulassung zur Wiederholung kann nur binnen einen Jahres nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen gestellt werden. Für die Wiederholung gelten § 22 und § 23 entsprechend.

(2) Wird die Disputation ein zweites Mal nicht bestanden oder stellt der Doktorand innerhalb der festgelegten Frist keinen Antrag auf Wiederholung, so ist die Promotion endgültig nicht bestanden. Der Dekan erteilt dem Doktoranden hierüber einen schriftlichen Bescheid.

 

VI. Gesamtergebnis der Promotion, Doktorgrad

§ 25
Gesamtnote der Promotion

(1) In die Gesamtnote einer erfolgreichen Promotion gehen die Note der Dissertation zu 2/3 und die Gesamtnote der Disputation zu 1/3 ein.

(2) Das rechnerische Ergebnis nach Abs. 1 wird den Noten wie folgt zugeordnet:
bis unter 1,50 = summa cum laude (1)
1,50 bis unter 2,50 = magna cum laude (2)
2,50 bis unter 3,50 = cum laude (3)
3,50 bis 4,00 = rite (4).

(3) Das Ergebnis der Promotion teilt der Dekan dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit.

 

§ 26
Promotionsurkunde, Doktorgrad

(1) Über das Ergebnis eines erfolgreichen Promotionsverfahrens wird eine Urkunde ausgestellt. Diese enthält das Thema der Dissertation, die Note der Dissertation und die Gesamtnote nach § 25. Die Urkunde wird vom Dekan der Fakultät unterzeichnet. Eine Ausfertigung der Promotionsurkunde wird zum Promotionsakt genommen.

(2) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde ist der Doktorand zur Führung des Doktorgrades berechtigt. Die Promotionsurkunde ist auszuhändigen, wenn der Doktorand seine Verpflichtungen nach § 28 erfüllt hat.

 

VII. Druckerlaubnis und Pflichtexemplare

§ 27
Druckerlaubnis

(1) Vervielfältigung wie Publikation der angenommenen und bewerteten Dissertation können nur mit schriftlicher Erlaubnis des Dekans erfolgen (Druckerlaubnis).

(2) Die Druckerlaubnis ist zu erteilen, wenn das zu vervielfältigende oder zu publizierende Exemplar von den Berichterstattern gebilligt worden ist. Die Billigung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass der Doktorand empfohlene Änderungen durchführt.

(3) Mit der Erteilung der Druckerlaubnis ist dem Doktoranden die Form, in der die Dissertation zu vervielfältigen oder zu publizieren ist, mitzuteilen.

 

§ 28
Pflichtexemplare

(1) Innerhalb eines Jahres seit der Mitteilung nach § 25 Abs. 3 hat der Doktorand 80 Exemplare der Dissertation in der vorgeschriebenen Form beim Dekan einzuliefern. Mit der Einlieferung hat der Doktorand eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eingelieferten Exemplare inhaltlich nicht von dem Exemplar abweichen, für das die Druckerlaubnis erteilt wurde.

(2) Erscheint die Dissertation als selbständige Veröffentlichung im Buchhandel oder als Aufsatz in einer Zeitschrift, so sind statt der 80 Pflichtexemplare sechs Exemplare der Publikation oder sechs Sonderdrucke einzuliefern. Soll die Dissertation elektronisch veröffentlicht werden, so ist statt der 80 Pflichtexemplare eine elektronische Version abzuliefern, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Universitätsbibliothek abgestimmt sind; weiter sind für die Archivierung sechs Exemplare der Dissertation, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, dem Dekanat unentgeltlich abzuliefern.

(3) Die Verpflichtung zur Ablieferung von sechs Exemplaren oder Sonderdrucken gilt als erfüllt, wenn

1. die Dissertation als selbständige Veröffentlichung erscheint und ein Verlagsvertrag vorgelegt wird, in dem der Verlag sich verpflichtet, sechs Pflichtexemplare unmittelbar an die Fakultät zu liefern;

2. die Dissertation im wesentlichen ungekürzt als Aufsatz in einer Zeitschrift erscheint und eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Schriftleitung vorgelegt wird, dass die Dissertation verbindlich zur Veröffentlichung angenommen worden ist und der Verlag oder die Druckerei die Sonderdrucke unmittelbar an die Fakultät liefern werden.

(4) Die Verpflichtung des Doktoranden zur Ablieferung von 80 Exemplaren seiner Dissertation lebt wieder auf, falls die Pflichtexemplare beziehungsweise Sonderdrucke gemäß Abs. 3 nicht innerhalb von zwei Jahren beim Dekanat eingehen. Die 80 Exemplare der Dissertation sind innerhalb eines Jahres beim Dekanat abzuliefern; eine Fristverlängerung gemäß Abs. 5 ist nicht zulässig.

(5) Auf schriftlich begründeten Antrag des Doktoranden kann der Dekan in besonderen Fällen die Frist des Abs. 1 verlängern, höchstens jedoch um zwei weitere Jahre.

 

VIII. Ehrenpromotion

§ 29
Ehrenpromotion

Das Ehrenpromotionsverfahren richtet sich nach der Ehrenpromotionsordnung der Universität Regensburg in der jeweils geltenden Fassung (§1 Abs. 2).

 

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30
Einsichtnahme

Nach Abschluss des Promotionsverfahrens wird dem Doktoranden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Einsicht in die Promotionsakten gewährt.

 

§ 31
Ungültigkeit der Promotion

Stellt sich nachträglich heraus, dass die in § 9 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion nicht erfüllt waren oder dass sich der Doktorand bei der Anfertigung der Dissertation oder in der Disputation unerlaubter Hilfen bedient oder eine Täuschung begangen hat, so erklärt der Promotionsausschuss die Prüfung für nicht bestanden und die Promotionsurkunde für ungültig. Eine bereits ausgehändigte Urkunde hat der Doktorand zurückzugeben.

 

§ 32
Aberkennung des Doktorgrades

Die Entziehung des Doktorgrades richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 33
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Kandidaten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zur Promotion angemeldet sind, legen die Prüfungen nach den bisherigen Vorschriften ab, längstens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung. Sie können durch eine Erklärung an den Dekan wählen, die Prüfungen nach den Vorschriften dieser Satzung abzulegen.

(3) Die Ordnung zur Erlangung des Doktors der Wirtschaftswissenschaft an der Universität Regensburg (Promotionsordnung) vom 12. Oktober 1978 (KMBl II 1979 S. 53), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Mai 1993 (KWMBl II S. 531), tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung vorbehaltlich Abs. 2 außer Kraft.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 14. Juli 2004 und der Genehmigung des Rektors der Universität Regensburg, Vorsitzenden des Leitungsgremiums, vom 20. Juli 2004.

Regensburg, den 20.07.2004
Universität Regensburg
Der Rektor

 

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Diese Satzung wurde am 20. Juli 2004 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 20. Juli 2004 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 20. Juli 2004.

 

Anlage (zu § 17 Abs. 3)

Eidesstattliche Versicherung

Ich erkläre hiermit an Eides Statt, dass ich die vorliegende Arbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Die aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und Konzepte sind unter Angabe der Quelle gekennzeichnet.

Bei der Auswahl und Auswertung folgenden Materials haben mir die nachstehend aufgeführten Personen in der jeweils beschriebenen Weise entgeltlich / unentgeltlich geholfen:

1. .....................................

2. .....................................

3. .....................................

.........................................

Weitere Personen waren an der inhaltlich-materiellen Erstellung der Arbeit nicht beteiligt. Insbesondere habe ich hierfür nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- beziehungsweise Beratungsdiensten (Promotionsberater oder anderer Personen) in Anspruch genommen. Niemand hat von mir unmittelbar oder mittelbar geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen.

Die Arbeit wurde bisher weder im In- noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt.

Ich versichere an Eides Statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

Vor Aufnahme der obigen Versicherung an Eides Statt wurde ich über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung belehrt.

Ort, Datum Unterschrift

 

Unterschrift des die Versicherung an Eides Statt aufnehmenden Beamten

 

Unterschrift

 


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