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SFB960 - Bylaws

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SFB960

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Bylaws of SFB 960

§ 1 Name, Sprecherhochschule und Aufgaben des Sonderforschungsbereichs

1. Der Sonderforschungsbereich (SFB) “Ribosome formation: principles of RNP-biogenesis and control of their function” ist eine Einrichtung der Universität Regensburg.

2. In dem Sonderforschungsbereich werden miteinander zusammenhängende Forschungsvorhaben auf den Gebieten von Struktur und Funktion von Chromatin-assoziierten Komplexen und makromolekularen Ribonukleoprotein-Komplexen bearbeitet. Er gliedert sich in Projektbereiche und Teilprojekte.

3. Desweiteren setzt sich der Forschungsverbund zur Aufgabe, die Interaktion mit anderen Forschungseinrichtungen, den wissenschaftlichen Nachwuchs und die internationale Zusammenarbeit zu fördern.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Sonderforschungsbereiches kann jeder werden, der einer der beteiligten Hochschulen oder sonstigen Forschungseinrichtungen angehört und in dem Forschungsgebiet des Sonderforschungsbereiches die Befähigung zu eigenständiger wissenschaftlicher Tätigkeit (i. d. R nach Abschluss der Promotion) nachgewiesen hat. Die Mitgliedschaft ist nicht an eine Förderung im Rahmen des Sonderforschungsbereiches geknüpft.

2.Teilprojektleiter soll/en der/diejenigen Wissenschaftler sein, der/die das Forschungsvorhaben maßgeblich konzipiert hat/haben. Alle Teilprojektleiter sind Mitglieder des SFBs. Wissenschaftler können die Mitgliedschaft beim Vorstand des Sonderforschungsbereiches beantragen. Über diesen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

3. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied seinen Austritt aus dem Sonderforschungsbereich beim Sprecher schriftlich anzeigt.

4. Über den Verlust bzw. die Aberkennung der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft im Sonderforschungsbereich berechtigt prinzipiell zur Vorlage eines Projektentwurfs bei dem für die Vorbereitung des Gesamtfinanzierungsantrages zuständigen Gremium des Sonderforschungsbereiches.

2. Die Mitglieder sind zur Zusammenarbeit, gegenseitigen Beratung und Unterstützung verpflichtet. Gemeinsame Einrichtungen sowie die Mittel des Sonderforschungsbereiches können von allen Mitgliedern im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten in Anspruch genommen werden.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, an der konzeptionellen und organisatorischen Arbeit, der Nachwuchsförderung sowie an der Verwaltung des SFB nach Maßgabe der Ordnung mitzuwirken.

4. In Veröffentlichungen, die auf die Forschungsarbeiten des SFB zurückgehen, muss auf die Förderung durch die DFG hingewiesen werden.

5. Jeder Teilprojektleiter ist verpflichtet, nach Abschluss einer Förderperiode bzw. bei Beendigung des Teilprojektes einen Bericht über die Arbeiten im Projekt vorzulegen. Das Ende der Mitgliedschaft berührt diese Pflicht nicht.

6. Scheidet ein Teilprojektleiter aus dem Sonderforschungsbereich aus, können die dem Sonderforschungsbereich für das betroffene Teilprojekt bewilligten Geräte und Finanzmittel prinzipiell nicht an den neuen Ort mitgenommen werden; eine anderweitige Lösung (z.B. Mitnahme von Geräten) bedarf der Zustimmung des Vorstands des SFB, des Kanzlers der Sprecherhochschule sowie der DFG.

§ 4 Organisatorischer Aufbau und Gremien des Sonderforschungsbereichs

1.Der SFB hat folgende Organe:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

c) Sprecher

§ 5 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Aufnahme von Mitgliedern und Entscheidung über die Beendigung der Mitgliedschaft

b) Beschlussfassung über die Ordnung und ihre Änderung

c) Verabschiedung des Gesamtfinanzierungsantrags

d) Wahl des Sprechers, seines Stellvertreters und der übrigen Vorstandsmitglieder

e) Entgegennahme des Berichts des Sprechers

f) Entscheidung über die Vergabeverfahren (§8) zu zentral bewilligten Mitteln

g) Entwicklung des wissenschaftlichen Programms und seine Koordination

h) Entscheidung über die Einbeziehung neuer Teilprojekte während des Förderzeitraums

i) Beratung über die Beantragung / Beschaffung von durch mehrere Teilprojekte genutzten Geräten

j) Vorbereitung / Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen des SFB

2. Bei der Wahl des Sprechers und der Vorstandsmitglieder sowie bei Änderungen der Ordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (Mehrheit der Anwesenden).Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Mitglieder können ihr Stimmrecht auch durch ein bevollmächtigtes Mitglied ausüben lassen.

3. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Ladungsfrist von mindestens 30 Tagen durch den Sprecher des SFB schriftlich oder elektronisch einberufen; die Tagesordnung wird spätestens 8 Tage vor der Sitzung an alle Mitglieder versandt. Sie ist außerdem auf Antrag von Zweidrittel der Mitglieder des SFB mit o.g. Frist einzuberufen.

§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung des Vorstands

1. Der Vorstand setzt sich aus dem Sprecher, dem stellvertretenden Sprecher sowie drei weiteren Mitgliedern zusammen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

2. Seine Mitglieder werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder jederzeit mit Zweidrittel-Mehrheit abwählen. Die Abwahl des Sprechers ist nur wirksam, wenn zugleich ein neuer Sprecher gewählt wird.

3. Neben den ggf. von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben (§ 5 Punkt 2 der Ordnung) trägt der Vorstand für folgende Aufgaben Verantwortung:

a) Vorbereitung des Gesamtfinanzierungsantrags, interne Vorprüfung der Teilprojektanträge sowie Beschluss über Änderungen finanzieller Aspekte von Teilprojektanträgen

b) Personalfragen

c) Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern (durch die Hochschule oder beteiligte Einrichtungen), die aus Mitteln des SFB bezahlt werden (nach Rücksprache mit dem betroffenen Teilprojektleiter)

d) Vorschläge für die Wahl von Ausschussmitgliedern

e) Vorschläge für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

f) Entscheidungen über Umdispositionsanträge größeren Umfangs

g) Beratungen mit der Hochschulleitung / Leitung der Fachbereiche bzw. Fakultäten über Fragen der Grundausstattung sowie Berufungsfragen

h) Konzeption und Organisation von Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

i) alle Fragen, die nach der Ordnung nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gremiums oder des Sprechers fallen

j) Vorschläge zu programmändernden Finanzierungsmaßnahmen während des laufenden Förderungszeitraums (z.B. inhaltlich begründete Beendigung oder Anfinanzierung eines neuen Teilprojektes), die Entscheidung darüber treffen die Mitglieder des SFBs mit einfacher Mehrheit

k) Öffentlichkeitsarbeit

§ 7 Aufgaben und Amtszeit des Sprechers

1. Zum Sprecher und stellvertretenden Sprecher kann gewählt werden, wer Professor der Universität Regensburg ist, in einem hauptamtlichen unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht und Mitglied des SFB ist. Er ist Teilprojektleiter des Verwaltungsprojektes, muss jedoch kein wissenschaftliches Projekt leiten.

2. Der Sprecher ist Vorsitzender von Vorstand und Mitgliederversammlung und vertritt den Sonderforschungsbereich nach außen (z. B. gegenüber der Hochschulleitung / -verwaltung, der DFG).

3. Zu seinen Aufgaben gehört:

a)     die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der laufenden Mittelverwaltung und -abrechnung sowie die Entscheidung über Umdispositionsanträge kleineren Umfangs

b)     die Einberufung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen

c)     die Information der Mitglieder und Mitarbeiter.

4. Die Amtszeit des Sprechers beträgt vier Jahre.

§ 8 Verfahren zur Vergabe zentral verwalteter Mittel

1. Die Verwendung von Reisemitteln wird vom Sprecher entschieden.

2. Die Verwendung von Gastwissenschaftlermitteln wird vom Vorstand entschieden.

3. Die Verwendung der pauschalen Mittel wird vom Vorstand entschieden.

4. Die Verwendung der Publikationskosten wird vom Sprecher entschieden.

5. Die Verwendung der Mittel für Öffentlichkeitsarbeit wird vom Sprecher entschieden.

6. Die Verwendung der Vortragsmittel und der Mittel für Symposien wird vom Vorstand entschieden.

§ 9 Schlussvorschriften

Nach vorheriger Abstimmung mit der DFG beschließt der SFB im Einvernehmen mit der antragstellenden Hochschule über die Ordnung.


Bylaws of the Graduate Research Academy "RNA Biology"

Ordnung der Graduiertenakademie "RNA Biology"

§ 1 Name und Sprecherhochschule

Der Sonderforschungsbereich 960 „Ribosome formation: principles of RNP-biogenesis and control of their function“ (nachfolgend SFB960) enthält als Einrichtung die Graduiertenschule „Graduate Research Academy RNA Biology“ (nachfolgend Graduiertenakademie genannt). Sie ist eine Einrichtung des SFB960 und der Universität Regensburg. Neben der Universität Regensburg ist an der Graduiertenschule die Ludwig-Maximilians-Universität München beteiligt.

§ 2 Ziele, Aufgaben und Mitgliedschaft

1. Die Graduiertenakademie bietet allen Doktoranden des SFB960 sowie Doktoranden der Fakultät für Biologie und Vorklinische Medizin und der Fakultät für Medizin auf Antrag ein promotionsbegleitendes Ausbildungsprogramm mit dem Ziel die Qualität des Promotionsvorhabens zu verbessern und die Doktoranden optimal auf die biowissenschaftliche Arbeitswelt vorzubereiten.

2. Die Durchführung des Programms geschieht nach den Richtlinien der „Regensburg International Graduate School of Life Sciences“ (nachfolgend RIGeL genannt) und obliegt der geltenden Promotionsordnung zum Erwerb des akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) an der Universität Regensburg. Die Bestandteile des Promotionsprogramms sind in der Promotionsordnung der Fakultät (Kapitel IV, § 28) spezifiziert.

3. Alle Doktorandinnen und Doktoranden des SFB960 sind Mitglieder der Graduiertenakademie. Weitere Mitglieder können auf Antrag in die Graduiertenakademie aufgenommen werden. Der Vorstand der Graduiertenakademie prüft das Vorliegen der Voraussetzungen (Doktoranden müssen in RIGeL eingeschrieben sein und ein SFB960 nahes Forschungsthema bearbeiten) und entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme. Über den Verlust bzw. die Aberkennung der Mitgliedschaft entscheidet ebenfalls der Vorstand. Die Mitgliedschaft in der Graduiertenakademie endet mit Abschluss der Promotion bzw. durch die schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Koordinatorin bzw. dem Koordinator der Graduiertenakademie.

  

§ 3  Organisation und Wahl des Vorstandes

1. Die Graduiertenakademie wird von einem Vorstand geleitet.  

2. Der Vorstand der Graduiertenakademie besteht aus:

* dem Sprecher der Graduiertenakademie,

* zwei Projektleitern des SFB 960,

* zwei Vertreterinnen und Vertreter der Promotionsstudenten,

* der Koordinatorin bzw. dem Koordinator  

3. Der Sprecher wird auf Projektlaufzeit des SFB960 vom Vorstand des SFBs eingesetzt.  

4. Die Projektleiter werden auf Vorschlag der Doktorandenvertretung von der Mitgliederversammlung des SFB960 gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

 5. Die Vertreterinnen und Vertreter der Promovierenden im Vorstand werden durch die Doktorandenvertretung der „Cellular Biochemistry and Biophysics“-Sektion (nachfolgend CBB-Sektion genannt) von RIGeL gestellt. Diese werden für zwei Jahre von den Doktorandinnen und Doktoranden der CBB-Sektion gewählt, wobei mindestens einer der Promovierenden Mitglied im SFB960 sein muss. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 4  Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Graduiertenakademie. Er ist verantwortlich für alle Aufgaben der Graduiertenakademie.

2. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen:

* Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

* Beschluss über die Bewilligung und Ablehnung von Anträgen zu Reisestipendien, zur Teilnahme an Methodenkursen, zu Forschungsaufenthalten und zu Hilfskraftmitteln,

* Beratung der Koordinatorin bzw. des Koordinators in Haushaltsangelegenheiten,

* Umsetzung und Qualitätssicherung der Verfahren zur internen Mittelverteilung,

* Gestaltung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung innerhalb der Graduiertenakademie in Form von internen Evaluationen,

* Personalangelegenheiten der aus Mitteln der Graduiertenakademie finanzierten Mitarbeiter,

* Planung und Umsetzung der Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Promovierendenausbildung.

3. Der Sprecher der Graduiertenakademie ist Vorsitzender des Vorstandes und vertritt die Graduiertenakademie nach außen.

4.  Zu den Aufgaben des Sprechers gehören:

* die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der laufenden Mittelverwaltung und -abrechnung sowie die Entscheidung über Umdispositionsanträge kleineren Umfangs

* die Einberufung von Vorstandssitzungen,

* die Information der Mitglieder und Mitarbeiter.

5. Die Koordinatorin bzw. der Koordinator leitet die Geschäftsstelle der Graduiertenakademie. Sie oder er ist Mitglied des Vorstandes und mit einfacher Stimme stimmberechtigt.

6. Zu den Aufgaben der Koordinatorin bzw. des Koordinators gehören insbesondere:

* Verantwortung für die sachgerechte Mittelverteilung und die Einhaltung des Gesamtbudgets der Graduiertenakademie,

* organisatorische Abwicklung der Aufgaben der Graduiertenakademie, Vorbereitung der Vorstandssitzungen und ggf. anderer Ausschüsse sowie die Organisation von Veranstaltungen des Qualifikationsprogramms, von Tagungen, Konferenzen, Workshops, der Promovierendenauswahl u.a.

7. Zu den Aufgaben der Doktorandinnen- und Doktorandenvertretung gehören die Sicherstellung, dass die Interessen der Promovierenden in der Graduiertenakademie über ihre Präsenz im Vorstand hinaus vertreten werden und sie auch bei der Gestaltung des Graduierten-Programms miteinbezogen werden.

  

§ 5  Beschlussfassung und Protokollierung

1. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder an der Beschlussfassung mitgewirkt haben. Er tagt in der Regel einmal im Monat.

2. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden abgegebenen Stimmen gefasst (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

3. Über die Sitzungen des Vorstandes der Graduiertenakademie wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das allen Mitgliedern des Vorstandes spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zugänglich gemacht wird. Das Protokoll wird bei der jeweils nächsten Sitzung genehmigt.



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