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Ziele und Aufgaben

Wichtige Ziele und Aufgaben der Frauenbeauftragten

  • Förderung der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG) unter Beachtung des Vorranges der Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Förderung der Gleichberechtigung mit dem Ziel der Steigerung des Anteils der Frauen auf allen Ebenen der Wissenschaft
  • Achten auf die Vermeidung und Beseitigung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende (nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG)
  • stimmberechtigtes Mitglied in Berufungsausschüssen für Professuren (nach § 54 Satz 2 Grundordnung der Universität Regensburg); Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu jedem Berufungsverfahren
  • stimmberechtigtes Mitglied im Fakultätsrat (nach § 54 Satz 2 Grundordnung der Universität Regensburg) mit Möglichkeit zur Berichterstattung

Die Frauenbeauftragten sind Kontaktpersonen

  • für Informationen, die die wissenschaftliche Laufbahn betreffen
  • für Hinweise zu finanziellen Fördermöglichkeiten
  • bei Fragen zur Vereinbarkeit von Studium/Beruf und Familie
  • bei Konflikten und Problemen im Rahmen des Studiums
  • bei Benachteiligungen jeder Art oder Belästigungen in jeglicher Hinsicht

Enge Kooperation mit der Uni-Frauenbeauftragten und ihrem Team der Koordinationsstelle für Chancengleichheit und Familie sowie den Frauenbeauftragten der anderen Fakultäten


Gesetzliche Grundlagen


Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes der BRD

Grundgesetz der BRD vom 23.05.1949; Stand 23.12.2014:
„2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“


Art. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG)

vom 23. Mai 2006

Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Frauenbeauftragte

(1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und berücksichtigen diese als Leitprinzip; sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist eine Steigerung des Anteils der Frauen auf allen Ebenen der Wissenschaft.

(2) Frauenbeauftragte achten auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende; sie unterstützen die Hochschule in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Abs. 1. Frauenbeauftragte werden für die Hochschule vom Senat, für die Fakultät vom Fakultätsrat aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals ausgewählt. Für die Hochschule gewählte Frauenbeauftragte gehören der Erweiterten Hochschulleitung und dem Senat, für die Fakultäten gewählte Frauenbeauftragte dem Fakultätsrat und den Berufungsausschüssen (Art. 18  Abs. 4 Satz 2 BayHSchPG) als stimmberechtigte Mitglieder an. Im Übrigen regelt die Grundordnung die Mitwirkung der Frauenbeauftragten in sonstigen Gremien; sie kann vorsehen, dass für Frauenbeauftragte stellvertretende Frauenbeauftragte bestellt werden.

(3) Die Hochschule stellt den Frauenbeauftragten der Hochschule und der Fakultäten zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung. Frauenbeauftragte sind für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben zu entlasten.

(4) Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern in den Gremien ist anzustreben.

(5) Gesetzliche Bestimmungen für Frauenbeauftragte gelten auch für männliche Frauenbeauftragte.


§ 54 – 57 der Grundordnung der Universität Regensburg

Grundordnung der Universität
in der der Neufassung vom 1. Oktober 2013
auf Grund des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006;

 

§ 54 Mitgliedschaft in Gremien

(1) Die für die Universität gewählte Frauenbeauftragte gehört der Erweiterten Universitätsleitung und dem Senat als stimmberechtigtes Mitglied an.

(2) Die für die jeweilige Fakultät gewählte Frauenbeauftragte gehört dem Fakultätsrat und den Berufungsausschüssen als stimmberechtigtes Mitglied an.


(3) 1Die Universität achtet auf eine angemessene Vertretung von Frauen in allen übrigen Gremien der Universität. 2Die jeweils zuständige Frauenbeauftragte hat das Recht zur Mitwirkung in allen Gremien, soweit Angelegenheiten im

Sinne des Art. 4 BayHSchG behandelt werden.

 

§ 55 Mehrere Ämter
 

1Die Frauenbeauftragte der Universität und die Frauenbeauftragten der Fakultäten sollen Gremien nicht zugleich in ihrer Eigenschaft als Frauenbeauftragte und als Vertreterin einer Gruppe gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayHSchG

angehören. 2§ 54 Abs. 3 bleibt unberührt.


§ 56 Rechtsstellung
 

(1) Die Frauenbeauftragten sind in ihrem Amt an Weisungen nicht gebunden.

 

(2) 1Die Frauenbeauftragte der Universität und die jeweilige Frauenbeauftragte der Fakultät sind hinsichtlich ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen zu entlasten.
 

2 Die stellvertretenden Frauenbeauftragten der Universität und die stellvertretenden Frauenbeauftragten der jeweiligen Fakultäten können auf Antrag entlastet werden. 3Über Art und Umfang der Entlastung entscheiden die Fakultät und der Rektor im Rahmen ihrer Zuständigkeit.


§ 57 Aufgaben der Frauenbeauftragten
 

(1) Die Frauenbeauftragte der Universität berichtet jährlich über ihre Tätigkeit, über den Anteil von Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität und der einzelnen Fakultäten und über den Frauenanteil bei Studienabschlüssen, Staatsprüfungen, Promotionen und Habilitationen.
 

(2) Sieht eine Frauenbeauftragte im Zuständigkeitsbereich eines Kollegialorgans oder Gremiums, dem sie angehört, Verbesserungsmöglichkeiten zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern oder zur Verbesserung der

Vereinbarkeit von Beruf und Familie, so hat der Leiter des Kollegialorgans oder Gremiums auf ihren Antrag den betreffenden Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.



  1. Universität Regensburg
  2. Fakultäten

Fakultät für Chemie und Pharmazie

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