Enge Kooperation mit der Uni-Frauenbeauftragten und ihrem Team der Koordinationsstelle für Chancengleichheit und Familie sowie den Frauenbeauftragten der anderen Fakultäten
Grundgesetz der BRD vom 23.05.1949; Stand 23.12.2014:
„2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
vom 23. Mai 2006
Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Frauenbeauftragte
(1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und berücksichtigen diese als Leitprinzip; sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist eine Steigerung des Anteils der Frauen auf allen Ebenen der Wissenschaft.
(2) Frauenbeauftragte achten auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende; sie unterstützen die Hochschule in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Abs. 1. Frauenbeauftragte werden für die Hochschule vom Senat, für die Fakultät vom Fakultätsrat aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals ausgewählt. Für die Hochschule gewählte Frauenbeauftragte gehören der Erweiterten Hochschulleitung und dem Senat, für die Fakultäten gewählte Frauenbeauftragte dem Fakultätsrat und den Berufungsausschüssen (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BayHSchPG) als stimmberechtigte Mitglieder an. Im Übrigen regelt die Grundordnung die Mitwirkung der Frauenbeauftragten in sonstigen Gremien; sie kann vorsehen, dass für Frauenbeauftragte stellvertretende Frauenbeauftragte bestellt werden.
(3) Die Hochschule stellt den Frauenbeauftragten der Hochschule und der Fakultäten zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung. Frauenbeauftragte sind für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben zu entlasten.
(4) Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern in den Gremien ist anzustreben.
(5) Gesetzliche Bestimmungen für Frauenbeauftragte gelten auch für männliche Frauenbeauftragte.
Grundordnung der Universität
in der der Neufassung vom 1. Oktober 2013
auf Grund des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006;
§ 54 Mitgliedschaft in Gremien
(1) Die für die Universität gewählte Frauenbeauftragte gehört der Erweiterten Universitätsleitung und dem Senat als stimmberechtigtes Mitglied an.
(2) Die für die jeweilige Fakultät gewählte Frauenbeauftragte gehört dem Fakultätsrat und den Berufungsausschüssen als stimmberechtigtes Mitglied an.
(3) 1Die Universität achtet auf eine angemessene Vertretung von Frauen in allen übrigen Gremien der Universität. 2Die jeweils zuständige Frauenbeauftragte hat das Recht zur Mitwirkung in allen Gremien, soweit Angelegenheiten im
Sinne des Art. 4 BayHSchG behandelt werden.
§ 55 Mehrere Ämter
1Die Frauenbeauftragte der Universität und die Frauenbeauftragten der Fakultäten sollen Gremien nicht zugleich in ihrer Eigenschaft als Frauenbeauftragte und als Vertreterin einer Gruppe gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayHSchG
angehören. 2§ 54 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 56 Rechtsstellung
(1) Die Frauenbeauftragten sind in ihrem Amt an Weisungen nicht gebunden.
(2) 1Die Frauenbeauftragte der Universität und die jeweilige Frauenbeauftragte der Fakultät sind hinsichtlich ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen zu entlasten.
2 Die stellvertretenden Frauenbeauftragten der Universität und die stellvertretenden Frauenbeauftragten der jeweiligen Fakultäten können auf Antrag entlastet werden. 3Über Art und Umfang der Entlastung entscheiden die Fakultät und der Rektor im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
§ 57 Aufgaben der Frauenbeauftragten
(1) Die Frauenbeauftragte der Universität berichtet jährlich über ihre Tätigkeit, über den Anteil von Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Universität und der einzelnen Fakultäten und über den Frauenanteil bei Studienabschlüssen, Staatsprüfungen, Promotionen und Habilitationen.
(2) Sieht eine Frauenbeauftragte im Zuständigkeitsbereich eines Kollegialorgans oder Gremiums, dem sie angehört, Verbesserungsmöglichkeiten zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern oder zur Verbesserung der
Vereinbarkeit von Beruf und Familie, so hat der Leiter des Kollegialorgans oder Gremiums auf ihren Antrag den betreffenden Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
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