Forschungsgroßgeräte: Zeitlich befristete erweiterte Antragsmöglichkeiten zur Geräteerneuerung
Deadline: 31. Dezember 2025
Im Rahmen einer Pilotmaßnahme bis Ende 2025 eröffnet die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) in Abstimmung mit der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) zusätzliche Antragsmöglichkeiten im Programm Forschungsgroßgeräte nach Art. 91 b GG, um vorhandene Großgeräte für einen verlängerten Einsatz in der Forschung zu erneuern bzw. zu ertüchtigen. In diesem Rahmen können auch Anträge gestellt werden, bei denen die Investitionskosten für die Erneuerung unterhalb der üblichen Schwellenwerte des Forschungsgroßgeräte-Programms liegen.
Der zuständige Ausschuss für Wissenschaftliche Geräte und Informationstechnik sieht in diesem Bereich einen nennenswerten Bedarf und das Potenzial für eine deutlich verlängerte und nachhaltigere Nutzung vorhandener Geräte für die Forschung. Es wird erwartet, dass durch Erneuerungen komplette Neubeschaffungen vermieden oder deutlich hinausgezögert werden können. Der verlängerte Einsatz der Geräte infolge der Erneuerung kann dabei auch in einem anderen Umfeld erfolgen. Die Maßnahme versteht sich zudem als Signal und Impuls an Hersteller, dass Modularität, Kompatibilität, Interoperabilität sowie eine langfristige Nutzungsperspektive bei der Finanzierung von Geräteinfrastrukturen zunehmend relevant sind.
Die Antragstellung erfolgt (abgesehen vom niedrigeren Schwellenwert) gemäß den Bedingungen und dem Format des Forschungsgroßgeräte-Programms. Die Anträge beschreiben das zu erneuernde Großgerät und stellen die durch die Erneuerung verlängerte Nutzungsperspektive dar. Die Erneuerungsmöglichkeit ist nicht auf DFG-geförderte Geräte beschränkt, sondern schließt die Ertüchtigung von Großgeräten jeglicher Herkunft ein. Für vorhandene Großgeräte mit einem ursprünglichen Anschaffungswert über 200 000 Euro können Anträge zur Ertüchtigung ab einer Höhe von 100 000 Euro eingereicht werden. Hochschulen für Angewandte Wissenschaften und Fachhochschulen können zusätzlich für bestehende Großgeräte mit einem Anschaffungswert zwischen 100 000 und 200 000 Euro Anträge ab einer Höhe von mindestens 50 000 Euro für die Ertüchtigung stellen.
