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Aktuelles


Datenschutz bei 3G am Arbeitsplatz

26.11.2021 | Susanne Stingl

Am 24.11.2021 ist eine weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten. Im neuen Paragrafen 28b IfSG werden die Nachweis- und Kontrollpflichten des Geimpften-, Genesenen- oder Getestetenstatus festgelegt. Doch wie sieht es mit der Zulässigkeit der Datenverarbeitung aus?


Bei den genannten Daten handelt es sich um besonders geschützte Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO. Diese dürfen nur verarbeitet werden, wenn auch die dort genannten Bedingungen erfüllt sind. Vorliegend ist Art. 9 Abs. 2 lit. i) DSGVO einschlägig. Demnach dürfen Gesundheitsdaten verarbeitet werden, wenn dies zum Schutz der Gesundheit im öffentlichen Interesse auf einer entsprechenden Rechtsgrundlage erfolgt. Die Rechtsgrundlage wurde vorliegend mit § 28 b IfSG geschaffen.


Im Gegensatz zur vorhergehenden Regelung, die nur für bestimmte Fälle galt und die lediglich die Überprüfung des Nachweises vorsah, ermöglicht die neue Regelung nun ausdrücklich die Hinterlegung des entsprechenden Nachweises beim Arbeitgeber, um tägliche Kontrollen zu vermeiden. 


Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es zu begrüßen, dass nun durch den Gesetzgeber klare, verbindliche Regelungen zum Datenschutz geschaffen wurden.

Quellen:

§ 28b IfSG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de), Stand: 26.11.2021

  1. Universität

Informationssicherheit

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