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Aktuelles


Die Widerruflichkeit der Einwilligung im Datenschutz

28. August 2020 | von Lisa Wiltschko

Jedem Betroffenen soll es möglich sein – eben auch im Falle einer vorschnell getroffenen Entscheidung – die Einwilligung ohne Angabe von Gründen widerrufen zu können. Im Rahmen der freiwilligen Erteilung einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten spielt der Hinweis auf die Widerruflichkeit dieser dabei eine zentrale Rolle.

In Art. 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO ist das Recht verankert, dass die betroffene Person ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Dieses ausdrücklich geschriebene Recht ist nicht erst mit der DSGVO geschaffen worden, sondern existierte bereits schon nach altem Recht.

Der Widerruf der Einwilligung ist dabei an keine Form gebunden und muss so einfach möglich sein, wie die Erteilung der Einwilligung selbst. In der Einwilligung ist die betroffene Person noch vor Abgabe dieser Einwilligung auf die Widerruflichkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung hinzuweisen (Art. 7 Abs. 3 S. 3 DSGVO).

Ob das Fehlen eines Hinweises auf die Widerruflichkeit die Unwirksamkeit der Einwilligung zur Folge hat, ist weiterhin umstritten. Einerseits spricht Art. 7 DSGVO von Bedingungen für die Einwilligung. Dies würde dafürsprechen, dass der Hinweis auf die Widerruflichkeit als Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen werden kann und durch das Fehlen des Hinweises die Unwirksamkeit der Einwilligung folgt.

Letztlich wird das Fehlen eines Hinweises der Widerruflichkeit zwar als Verstoß gegen Art. 7 DSGVO angesehen, welcher aber nicht die Wirksamkeit der freiwillig erteilten Einwilligung in Frage stellt. Anderenfalls wären keine konkludenten Einwilligungen mehr möglich, da dort in der Regel kein Hinweis auf die Widerruflichkeit erfolgt.

Durch einen Widerruf dürfen für die betroffene Person keinerlei Nachteile entstehen. Eine widerrufene Einwilligung hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu diesem Zweck mehr erfolgen darf und eine weitere Verarbeitung rechtswidrig wäre. Das heißt aber wiederum nicht, dass die Verarbeitung der Daten bis zu dem Widerruf unwirksam ist.

Ein Widerruf ist auch nur möglich, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Rechtsgrundlage der Einwilligung beruht. Andere Rechtsgrundlagen, die eine derartige Verarbeitung legitimieren, werden von einem Widerruf nicht berührt.

Ein Widerruf ist grundsätzlich nach dem Gesetz grundlos möglich. Dabei kommt die Frage auf, ob die freie Widerruflichkeit nicht doch einschränkbar ist, um unbillige Ergebnisse zu korrigieren. Eine Begründungspflicht für den Widerruf kann letztlich – auch für nur eine gewisse Frist – nicht konstruiert werden. Auch ist ein vertraglicher Ausschluss des Widerrufsrechts nicht möglich.

Ein freier Widerruf einer Einwilligung ist laut Literatur nur dann nicht möglich, wenn die Einwilligung vertraglich zwingende Hauptleistung, also der Vertragsgegenstand, ist.

Für die Belange der Universität Regensburg kommen solche Einschränkungen des Grundsatzes der feiern Widerrufbarkeit einer Einwilligung nicht in Betracht. Somit kann jeder Betroffene seine freiwillig erteilte Einwilligung jederzeit grundlos für die Zukunft widerrufen.

Weitere Tipps und Hinweise finden Sie unter: https://www.uni-regensburg.de/informationssicherheit/datenschutz/arbeitshilfen/index.html


Quellen:

ZD 2020, 383 Stefan Ernst: Die Widerruflichkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung https://beck-onli-ne.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzd%2F2020%2Fcont%2Fzd.2020.383.1.htm&anchor=Y-300-Z-ZD-B-2020-S-383-N-1

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