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Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fotos in einem Schuljahrbuch

18. September 2020 | von Susanne Stingl

Ein Studienrat hatte gegen die Veröffentlichung eines Klassenfotos, auf welchem er als Lehrkraft mit abgebildet war, in einem gedruckten Schuljahrbuch geklagt. Er hatte den Rückruf der Jahrbücher, sowie eine Unkenntlichmachung seiner Person verlangt und die Unterlassung der weiteren Verbreitung der Jahrbücher. Im Wesentlichen begründete er dies damit, dass keine Zustimmung eingeholt wurde und sein Persönlichkeitsrecht verletzt sei.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage als unbegründet abgewiesen (5 K 101/19.KO). Eine Einwilligung sei vorliegend nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht erforderlich gewesen, da die beanstandeten Klassenfotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen seien. Zu dem Begriff des Zeitgeschehens können auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören. Es sei jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Das VG Koblenz stellte fest, dass Jahrbücher mit Klassenfotos jedenfalls von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung für die Angehörigen der jeweiligen Schulen seien. Da das Foto im dienstlichen Bereich aufgenommen sei und den Lehrer in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation zeige, sei die Beeinträchtigung der Rechte des Klägers gering und der Verbreitung des Fotos stünden keine besonders schützenswerten Interessen des Klägers entgegen. Insbesondere seien die Bilder nicht unvorteilhaft oder ehrverletzend.

Zudem bemerkt das VG Koblenz, dass man auch eine Einwilligung als gegeben ansehen würde. Diese sei auch konkludent, also durch schlüssiges Handeln, möglich. Dadurch, dass der Kläger sich bei dem Fototermin mit den Klassen hat ablichten lassen, hat er seine Einwilligung gegeben, zumal ihm bekannt war, dass derartige Fotos bereits in der Vergangenheit in Jahrbüchern abgebildet wurden.

Zu Unterscheiden davon sei jedoch eine Veröffentlichung von Fotos auf der Homepage der Schule, da dort die Fotos für einen unbegrenzten Personenkreis einsehbar seien.

Ob die Veröffentlichung eines Fotos zulässig ist, hängt, wie man am Urteil des VG Koblenz sieht, von verschiedenen Faktoren ab. Im Zweifel raten wir daher immer aus Gründen der Rechtssicherheit eine schriftliche Einwilligung einzuholen.

Als Orientierungshilfe haben wir ein Merkblatt zu Foto-und Videoaufnahmen erstellt: https://www.uni-regensburg.de/informationssicherheit/datenschutz/arbeitshilfen/index.html.

Welche Informationspflichten zu erfüllen sind, können Sie dem ebenfalls an dieser Stelle veröffentlichten Merkblatt zu den Informationspflichten nach der DSGVO entnehmen.

Bei konkreten Fragen hierzu können Sie sich gern an das Team der Datenschutzbeauftragen unter dsb@ur.de wenden. Gerne prüfen wir auch entsprechende Einwilligungserklärungen.

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