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Urteil: Onlineüberwachungen bei Fernprüfung rechtmäßig

10. März 2021 | von Jakob Schlag

Fernprüfungen dürfen auch eine Onlineaufsicht enthalten. Diese Eilentscheidungen trafen die Oberverwaltungsgerichte Münster und Schleswig vergangene Woche. Die klagenden Studenten argumentierten, dass eine Aufsicht per Kamera und Mikrofon ein unzulässiges digitales Eindringen in ihre Wohnung wäre. Die Gerichte stellten jedoch fest, dass dies keine übermäßige Verletzung der Privatsphäre sei, die diesbezügliche Universitätssatzung sei rechtmäßig.

Auch für Distanzprüfungen seien Aufsichten nötig, da sonst der Gleichheitsgrundsatz verletzt würde. Alternativ hätten die Studenten spätere Präsenzprüfungen wählen können.

In Bayern bestehen klare Rechtsgrundlagen für die Videoaufsicht bei Fernprüfungen: So erlaubt Art. 61 Abs. 10 Satz 1 BayHSchG, dass das zuständige Ministerium eine Rechtsverordnung erlässt, die regelt, wie elektronische Prüfungen ortsunabhängig erprobt werden können. Dabei muss zwingend sichergestellt werden, dass die Prüfung ausschließlich durch einen persönlich identifizierten Prüfling erbracht wird, Täuschungshandlungen verhindert werden und der Datenschutz gewahrt bleibt. Dies wurde durch die Verordnung zur Erprobung elektronischer Fernprüfungen an den Hochschulen in Bayern (BayFEV) umgesetzt. In dieser werden die Voraussetzungen für elektronische Fernprüfungen klar geregelt. Die Datenverarbeitung wird dabei in § 4 geregelt, insbesondere die Zulässigkeit der Datenverarbeitung zu Zwecken der Authentifizierung und Videoaufsicht. § 6 Abs. 1 S. 1 BayFEV stellt hier eindeutig fest, dass zur Unterbindung von Täuschungshandlungen während einer Fernklausur die Studierenden verpflichtet sind, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Prüfung eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren. Die Videoaufsicht ist im Übrigen so einzurichten, dass die Kontrollzwecke erfüllt werden können. Eine darüberhinausgehende Raumüberwachung ist nicht zulässig.

Für Übungsklausuren ist die Rechtsgrundlage die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO.

Weitere Informationen zu IT-basierten Fernprüfungen an der UR finden Sie hier.

Quellen:

Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, AZ 3 MR 7/21

Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für NRW in Münster zu AZ 14 B 278/21.NE
Urteil

Bayerische Fernprüfungserprobungsverordnung – BayFEV

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