Zu Hauptinhalt springen

Aktuelles


Schriftliche Einwilligung von Mitarbeitenden bei der Veröffentlichung von Fotos

13. August 2021 | Susanne Stingl

Obwohl nach der DSGVO die Einwilligung in eine Datenverarbeitung nicht zwingend die Schriftlichkeit erfordert, sondern auch auf anderem Wege erteilt werden kann, gilt dies nicht für arbeitsrechtliche Konstellationen. 


Bei der Veröffentlichung von Fotos ist neben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG) auch das Kunsturhebergesetz (KUG) zu beachten.


Bereits 2014 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass im Arbeitsverhältnis das KUG verfassungskonform auszulegen sei. Eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer führe insbesondere wegen der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, zu dem Ergebnis, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf. Nur dadurch könne verdeutlichet werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung der Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen. 


Mit aktuellem Urteil des Arbeitsgericht Münster vom 25.03.2021, bestätigt dieses, dass diese Rechtsprechung, die vor Geltung der DSGVO entstanden ist, auch im Lichte der DSGVO gilt. Zwar bezieht sich das AG Münster unter anderem auf Vorschriften des BDSG, die nicht für öffentliche Hochschulen gelten. Jedoch bleibt die Grundaussage des BAG zur verfassungskonformen Auslegung des KUG und damit die Erforderlichkeit einer schriftlichen Einwilligung bestehen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch im universitären Kontext stets eine schriftliche Einwilligung für die Veröffentlichung von Mitarbeitendenfotos einzuholen ist. Neben der rechtlichen Erforderlichkeit spricht auch schon die Nachweisbarkeit dafür.


Ein Merkblatt der Datenschutzbeauftragten zu Foto- und Videoaufnahmen finden Sie unter: https://www.uni-regensburg.de/informationssicherheit/interne-dokumente/index.html


Ein Muster für das Einholen einer Einwilligung finden Sie unter: https://www.uni-regensburg.de/informationssicherheit/interne-formulierungshilfen/index.html („Muster Einwilligungserklärung bei der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten auf der Webseite der Universität Regensburg)


Bei Fragen können Sie sich gern an das Team der Datenschutzbeauftragten unter dsb@ur.de wenden.


Quellen:

Urteil des BAG vom 11.12.2014, 8 AZR 1010/13: https://www.bag-urteil.com/11-12-2014-8-azr-1010-13/

Urteil des Arbeitsgericht Münster vom 25.03.2021, Az. 3 Ca 391/20: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/arbg_muenster/j2021/3_
Ca_391_20_Urteil_20210325.html

 

  1. Universität

Informationssicherheit

IT-Sicherheit

Datenschutz