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Aktuelles


Angemessenheitsbeschluss für UK droht zu kippen

03.09.2021 | Susanne Stingl

Wie im Artikel vom 30.06.2021 berichtet, hat die Europäische Kommission rechtzeitig vor Auslaufen der Übergangsvorschriften einen Angemessenheitsbeschluss für das Vereinigte Königreich erlassen, so dass dieses aktuell als sicheres Drittland im Sinne der DSGVO gilt. Grundlage war im Wesentlichen, dass das Vereinigte Königreich bislang die Regelungen der DSGVO nahezu identisch übernommen hat. Die Europäische Kommission hat jedoch bereits mit diesem Beschluss angekündigt, dass der auf vier Jahre befristete Beschluss auch während dieses Zeitraums regelmäßig überprüft wird und ggf. ausgesetzt, geändert oder aufgehoben wird, wenn ein entsprechendes Datenschutzniveau nicht mehr gewährleistet wird. 


Wie die SZ nun berichtet, hat die britische Regierung angekündigt, sich von Kerninhalten der DSGVO zu lösen, um Vereinfachungen für die Wirtschaft zu schaffen. Ein Gesetzesentwurf hierzu soll im Laufe des Septembers veröffentlicht werden.

 
Ein Sprecher der EU-Kommission habe auch bereits angekündigt, den Entwurf zu prüfen, sobald dieser veröffentlicht ist. Soweit die Regelungen unter EU-Niveau liegen, könne die EU-Kommission den Angemessenheitsbeschluss bei begründeter Dringlichkeit auch mit sofortiger Wirkung aussetzen. 


Großbritannien hat überdies vor, eigene Datenschutzvereinbarungen mit Drittländern abzuschließen, für die kein Angemessenheitsbeschluss der EU vorliegt, auch um die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung zu erleichtern. Auch dies könnte Auswirkungen auf die Angemessenheit des Datenschutzniveaus von Großbritannien haben, wenn es beispielsweise Daten in diese Länder übermittelt, ohne die Sicherheitsvorkehrungen zu gewährleisten, die in der EU gelten. 


Soweit Sie also Daten in das Vereinigte Königreich übermitteln, sollten Sie sich über die Rechtslage auf dem Laufenden halten. Wir werden an dieser Stelle berichten, sollte der Angemessenheitsbeschluss aufgehoben oder geändert werden. Aktuell kann man Datenübermittlungen nach Großbritannien noch auf den Angemessenheitsbeschluss stützen. Es sollte bei neuen Vertragsschlüssen jedoch eine mögliche Aufhebung dieser Beschlüsse berücksichtigt werden und ggf. zusätzlich Standarddatenschutzklauseln abgeschlossen werden oder die Zusammenarbeit unter den Vorbehalt der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung gestellt werden. 


Bei Fragen hierzu stehen wir gerne beratend zur Seite. Bitte wenden Sie sich an dsb@ur.de


Quelle:

https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/brexit-dsgvo-1.5393086?utm_source=pocket-newtab-global-de-DEzuletzt abgerufen am 02.09.2021

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