Das Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie vertritt zum Splitting innerhalb des Vorzeitigen Praktischen Jahres folgende Ansicht:
Die in Bayern eingeführte Praxis ein Tertial (§ 3 Abs. 1 ÄAppO) zu splitten, also zwei Mal acht Wochen in einer Klinik, z. B. im Ausland, abzuleisten, ist eine vom Verordnungsgeber nicht vorgesehene Ausnahme und daher ein absolutes Zugeständnis. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Voraussetzung für die einmalige Splittung ist jedoch, dass die beiden achtwöchigen Tertialteile nicht durch Urlaub oder andere Fehlzeiten noch weiter verkürzt werden, da acht Wochen die Untergrenze sind, bei der eine sinnvolle, zusammenhängende Ausbildung gerade noch gewährleistet ist.
Da die Splitting-Möglichkeit in § 3 (Praktisches Jahr) der ÄAppO nicht genannt ist, macht offenbar auch § 5 (Vorzeitiges Praktisches Jahr) der Abweichungs-Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30.03.2020 keine Angaben dazu. Sollte in Ausnahmefällen dennoch ein Ausbildungsabschnitt des Vorzeitigen Praktischen Jahres gesplittet werden, sind die Vorgaben des § 5 Abs. 2 der Abweichungs-Verordnung beachtlich. Bestätigt die Heimat-Universität, dass das Ausbildungsziel des Vorzeitigen Praktischen Jahres insgesamt erreicht wurde, hat das staatliche Prüfungsamt dies grundsätzlich zu akzeptieren.
Hinweis: Der Deutsche Bundestag hat eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Mit der Abweichungs-Verordnung soll der Primärzweck verfolgt werden, die Ausbreitung des Virus einzudämmen und Infektionsketten zu unterbinden. Durch möglichst flexible Regelungen soll sichergestellt werden, dass die Medizinstudierenden in der aktuellen Krisensituation das Gesundheitswesen unterstützen und gleichzeitig ihr Studium erfolgreich fortsetzen können. Eine uneingeschränkte PJ-Mobilität widerspricht in der derzeitigen Situation diesem Zweck. Ein triftiger Grund nun das PJ oder Teile hiervon im Ausland abzuleisten, ist grundsätzlich nicht erkennbar. Es wäre sowohl organisatorisch möglich als auch zumutbar, das vorgezogene PJ am Universitätsklinikum oder einem Lehrkrankenhaus abzuleisten. Wir können daher zu einer Ableistung des PJ im Ausland derzeit nicht zuraten.
Info ID Karte (pdf)
Verfahrensbeschreibung für die Ausübung der PJ Mobilität
Liste der akademischen Lehrkrankenhäuser in Deutschland
(für Vollständigkeit und Richtigkeit können wir leider keine Gewähr übernehmen)
PJ-Liste Ausland der anerkannten Universitäten und Lehrkrankenhäuser
Verzeichnis der Akademischen Lehrpraxen (PJ) der Fakultät im Fach Allgemeinmedizin
Dort erhalten Sie auch organisatorische Informationen über den Ablauf des PJ.
Mit der Änderung der Approbationsordnung für Ärzte aus dem Jahr 2012, ist eine Verpflichtung zum Führen von PJ-Logbüchern seit dem 1. April 2013 entstanden.
Die Verpflichtung zum Führen des Logbuchs gilt grundsätzlich
Wird das PJ an einer anderen Universitätsklinik oder einem Lehrkankenhaus einer anderen Universität abgeleistet, so ist das Logbuch der dortigen Heimatuniversität bzw. des dortigen Lehrkrankenhauses zu führen.
Bei der Anmeldung zum 3. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist mit der Anmeldung zur Prüfung das Logbuch jeden Tertials ebenfalls dem Prüfungsamt vorzulegen.
UR- Universität Regensburg
Fakultät für Medizin
am Universitätsklinikum
Franz-Josef-Strauß-Allee 11
93053 Regensburg