Unter den vier klassischen, mitunter als „savignysche Quart“ (Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl., S. 144) bezeichneten Auslegungsmethoden erfreut sich in der Praxis insbesondere die teleologische Methode großer Beliebtheit. Zynische Beobachter, zu denen sich der Verfasser freilich selbst niemals zählen würde, führen dies darauf zurück, dass sich mit der Behauptung eines bestimmten Normzwecks allerlei Auslegungsergebnisse begründen lassen, und weisen darauf hin, dass die Zweckbestimmung zunächst ihrerseits hergeleitet werden müsste, was indes oftmals unterbleibt.
Als Mindesterwartung wird man jedenfalls einfordern dürfen, dass eine teleologisch gestützte Argumentation die verwendete Auslegungsmethode sprachlich korrekt umschreibt. Daran fehlt es, wenn etwa der Bundesfinanzhof formuliert, dass „der Telos der Verzinsung“ eine bestimmte Zinshöhe nicht rechtfertige (Beschluss vom 03. September 2018, VIII B 15/18) oder wenn das LG Düsseldorf (34 O 4/21) Überlegungen dazu anstellt, worin „der Telos“ des § 6 der Coronavirus-Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) liege.
Der Begriff des telos stammt aus dem Griechischen (τέλος, „Zweck“, „Ziel“) und ist dort ein neutrales („sächliches“) Substantiv. Dem entspricht es, dass der Ausdruck des Telos bis heute den Artikel „das“ erfordert. Richtig ist also „das Telos“.
Die (inkorrekte) Rede davon, worin „der Telos“ einer Vorschrift bestehe, ist zwar – wie gesehen – selbst in der juristischen Spruchpraxis sowie unter Lehrenden derart verbreitet, dass man Studierenden, die diese unreflektiert aufgreifen und weiterverwenden, kaum einen Vorwurf wird machen können. Umgekehrt können diese sich jedoch durch die Wahl der korrekten Artikelform positiv hervorheben – und damit eine zumindest sprachlich einwandfreie teleologische Argumentation einleiten.
Wiss. Mit. Marco Vöhringer, LL.M. (LSE), Leipzig