Nicht nur für Prüfungen, sondern auch für das Studium selbst, gibt es die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs. Solche Ausgleichsmaßnahmen können z. B. sein:
Die Studienhöchstfristen für das erstmalige und endgültige Nichtbestehen des Studienganges ergeben sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung. Dort ist auch zu entnehmen, dass bei triftigen, von den Studierenden nicht zu vertretenden Gründen Nachfristen gewährt werden können. Eine Beeinträchtigung oder chronische Erkrankung kann im Einzelfall eine solche Nachfrist rechtfertigen. Es ist hierbei besonders wichtig, dass im Antrag die zeitlich höhere Belastung durch die Beeinträchtigung/chronische Erkrankung genau beschrieben wird (z.B. Therapien, längere zeitliche Dauer von Alltagsverrichtungen oder auch ein erhöhter Aufwand um studienrelevante Unterlagen, z.B. bei Studierenden mit starker Sehbeeinträchtigung, bedarfsgerecht zu adaptieren)
In diesem Zusammenhang wird zusätzlich auf die Nutzung der universitätsinternen Angebote für Studierende mit Beeinträchtigung (u.a. bedarfsgerechte PC-Arbeitsplätze für Studierende, die blind sind, oder eine Sehbeeinträchtigung haben sowie den Digitalisierungs-Service der Zentralbibliothek) verwiesen
Wichtig: Die Beschaffung dieser Hilfen/Hilfsmittel obliegt den Studierenden. Die Kostenübernahme notwendiger technischer Hilfsmittel sowie personeller Hilfen bitte aufgrund der teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten grundsätzlich immer möglichst frühzeitig und im Voraus beim zuständigen Kostenträger beantragen! Beim Einsatz von Hilfsmitteln ist dringend zu empfehlen, die betroffenen prüfenden Personen/Dozierenden früh zu informieren und sie mit eventuell zu beachtenden technischen Besonderheiten vertraut zu machen.
WICHTIG:
Anträge auf Nachteilsausgleich sind über das zentrale Prüfungssekretariat einzureichen. Sie müssen immer schriftlich und fristgerecht eingereicht werden (vergleiche Unterpunkt "Procedere").
Reagieren Sie also auf sich abzeichnende Probleme während des Studiums immer sofort und nicht erst, nachdem Sie eine Studienleistung nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgesehenen Form erbracht haben! Gilt eine vorgeschriebene Studienleistung ohne vorhergehende Antragstellung innerhalb der vorgegebenen Frist als nicht erbracht, so gibt es keine Möglichkeit, nachträgliche Änderungen vorzunehmen. Der Nachteilsausgleich kann also immer nur für die Zukunft wirken, nicht aber rückwirkend Einfluss auf ein vergangenes und abgeschlossenes Geschehen nehmen! Nutzen Sie daher frühzeitig die Beratungsangebote der hier genannten Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen!
Kontakt
Dipl.-Psych. Stefanie Feuerer
Studentenhaus, Zi. 2.18
Telefon 0941 943-2291
E-Mail: stefanie.feuerer@ur.de