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Zweiwöchiges Blockpraktikum

nach § 102 LPO I

Die rechtlichen Grundlagen für das zweiwöchige Blockpraktikum  können Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus abrufen.

Zusammenfassend gilt für das zweiwöchige Blockpraktikum:

  • Im Zusammenhang mit dem Qualifizierungsstudium einer sonderpädagogischen Fachrichtung ist ein zweiwöchiges Praktikum an einer Förderschule der gewählten Fachrichtung abzuleisten.
  • Das zusammenhängende zweiwöchige Praktikum umfasst mindestens 10 Schultage. Es ist während der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten und steht in Verbindung mit den didaktischen Lehrveranstaltungen in der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung.
  • Das Praktikum entfällt, wenn eine mindestens vierwöchige zusammenhängende Unterrichtstätigkeit an einer Förderschule der Fachrichtung nachgewiesen wird. Diese muss der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung des Qualifizierungsstudiums entsprechen.

  1. Fakultät für Humanwissenschaften
  2. Institut für Bildungswissenschaft