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Lehrstuhl Prof. Dr. Carsten Herresthal

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Europarecht und Rechtstheorie

Herzlich willkommen!

Regensburg

Der Lehrstuhl widmet sich dem deutschen und europäischen Unternehmensrecht mit besonderen Schwerpunkten im Bank- und Kapitalmarktrecht einschließlich der Compliance im Kapitalmarktrecht sowie im Gesellschaftsrecht einschließlich des europäischen Gesellschaftsrechts.

Weitere Schwerpunkte bilden das Schiedsverfahrensrecht, das Vertragsrecht sowie das europäische Privatrecht.

Besondere Beachtung finden in allen genannten Schwerpunkten die Rückführung aktueller Fragestellungen auf die Grundlagen des Privatrechts sowie die Methoden der Rechtsgewinnung im nationalen sowie europarechtlichen Kontext.


Veröffentlichungen im Erscheinen: (zum ausführlichen Publikationsverzeichnis hier)

  • im Erscheinen: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB 4. Aufl. 2026, Kommentierung der §§ 26-30 KAGB und §§ 287-292 KAGB (ca. 120 S.)

  • in Vorbereitung: Canaris/Herresthal, Handelsrecht, 25. Aufl. (Großes Lehrbuch), ca. 550 S.

  • Mindestlohnverantwortung in der Lieferkette: LkSG und neue Risiken durch die CSDDD, erscheint in: NZA 2025 Beilage (24 S.)
  • im Erscheinen: Kommentierung der §§ 655a-655e (Darlehensvermittler), in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2026
  • im Erscheinen: Kommentierung der §§ §§ 358-361 BGB (Verbundene und zusammenhängende Verträge), in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2026
  • in Vorbereitung: BeckOGK-KrZwG, Kommentierung der §§ 6-9 Kreditzweitmarktgesetz, ca. 100 S.

  

Aktuelle Veröffentlichungen:


1.10.2025

Herresthal/Schindele/Müller, PayTechLaw, 2025

In den vergangenen Jahrzehnten hat sich das Bezahlen grundlegend gewandelt. Digitale Bezahlmethoden sind aus dem Alltag der Verbraucher nicht mehr wegzudenken. Gleiches gilt für die Geschäftsmodelle der Händler und FinTechs. Zudem entwickeln sich die Bezahlverfahren unter der Nutzung neuer und neuester Technologien weiter. Prof. Herresthal gibt zusammen mit den RAen Dr. Matthäus Schindele und Frank Müller, LL.M. das Handbuch Paytech Law heraus und verantwortet darin den Beitrag zur Kreditkarte. Das Werk gibt einen ausführlichen Überblick über den aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Rechtsrahmen für digitale Zahlungsdienstleistungen. Darüber hinaus stellt es die Funktionsweise gängiger digitaler Bezahlverfahren dar und behandelt die hiermit verbundenen Fragestellungen in der Praxis. Die Bandbreite reicht von etablierten Bezahlverfahren wie der Lastschrift, über Zahlung mit Kreditkarte, Mobile Payment, E-Geld und Gift Cards.


21.04.2025

Rückzahlung von Bankentgelten, WuB 2025, 128

Der BGH hat mit seiner Entscheidung am 19.11.2024 - XI ZR 139/23 (dazu jetzt eine ausführliche Anmerkung von Prof. Herresthal in WuB 2025, S. 128 ff.) jede Hoffnung beendet. Nach ihm werden unwirksame AGB, die aufgrund der verworfenen Zustimmungsfiktionsklausel nicht wirksam vereinbart waren, auch nicht nachträglich durch eine konkludente AGB-Abrede bei Nutzung des Kontos „geheilt“. Die kurze Begründung des BGH (bloße Nutzung des Kontos…) ist ohne weiteres übertragbar. Sie zwingt Kreditinstitute alle Produkte und Produktfeatures des Kunden spätestens jetzt zeitnah zu beenden, für die keine ausdrückliche Vereinbarung der maßgebenden AGB mit dem Kunden vorliegt. Anderenfalls wird das Kreditinstitut auf zumindest unsicherer, wohl nicht bestehender Vertragsgrundlage tätig. Dies kann nicht zuletzt aufsichtliche Folgen nach sich ziehen. Dass hierdurch va der nicht-digitalaffine (ältere) Teil der Bevölkerung getroffen wird, hat der BGH sicher bedacht. Auch angesichts der sich abzeichnenden Breitenwirkung des Fehlurteiles zur Fiktionsklausel (vgl. die Diskussion zu Streamingdiensten, Plattformen etc.) ist die Untätigkeit des Gesetzgebers nicht mehr nachvollziehbar. Der Bürokratieabbau durch eine allgemeine AGB-Änderungsklausel nach dem Vorbild des § 675g Abs. 2 BGB ist doch eine „low-hangig fruit“.

Immerhin verweist der BGH für die Rückzahlung von rechtsgrundlos erlangten Entgelten auf die dreijährige Verjährung. Auch aus der zugleich betonten Begrenzung der wirtschaftlichen Folgen für Kreditinstitute folgt, dass das (verfassungswidrige) Konzept der Verjährungshemmung qua unsicherer und zweifelhafter Rechtslage nach dem BGH hier wohl nicht einschlägig ist.

Nicht überzeugend ist der kurze Hinweis des BGH auf die Haftung des Kreditinstituts aus § 311 Abs. 2 BGB (c.i.c.) bei Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln. Er übersieht, dass der BGH zu unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln bei der Wohnungsmiete klargestellt hat, ein Verschulden sei jedenfalls zu verneinen, wenn die Klausel zum Verwendungszeitpunkt von der Rspr. noch nicht beanstandet war (BGH 27.5.2009 – VIII ZR 302/07). Auch die ganz h.Lit. kommt zu strengen Verschuldensanforderungen (ausf. Herresthal WuB 2025, S. 128, 133 f.). Sollte sich der aktuelle, extrem haftungsfreundliche Maßstab des XI. Ziv. Sen. des BGH durchsetzen, ginge mit der Verwendung von AGB in Zukunft ein erhebliches Haftungsrisiko des Verwenders einher. Denn es droht eine Haftung für (leicht?) fahrlässiges Übersehen der möglichen Unwirksamkeit der AGB mit Verschuldensvermutung auch bei judikativer Verwerfung der AGB erst nach ihrer Verwendung. Dies hätte ebenfalls eine gewaltige Breitenwirkung. Aber vielleicht korrigiert der Gesetzgeber auch dieses, wenn er ohnehin schon tätig wird (vgl. oben…)


15.3.2025

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei Wohnimmobilienkreditverträgen, ZEuP 2025, 145-170

In einer ausführlichen Entscheidungsbesprechung analysiert Prof. Herresthal die Entscheidung des EuGH v. 14.3.2024 – C-536/22, ECLI:EUC:2024:234 – VR Bank Ravensburg-Weingarten. Die Entscheidung des EuGH ist nach seiner Ansicht hinsichtlich der Selbstbeschränkung des EuGH bei der Konkretisierung der hochabstrakten Richtlinienregelung zu begrüßen. Der EuGH erkennt, dass die Richtlinie nur einen sehr abstrakten Rahmen mit drei Grenzen für eine Regelung der Vorfälligkeitsentschädigung im nationalen Recht der Mitgliedstaaten formuliert und sieht zurecht davon ab, die Begriffe der Richtlinie „durchzukonkretisieren“. Die Ausblendung der Grundrechtsrelevanz bei der Auslegung des Sekundärrechts, namentlich der Vertragsfreiheit, bleibt aber zu kritisieren. Der EuGH erkennt aber die Bedeutung der Vorfälligkeitsentschädigung für die Marktstruktur bei Verbraucher-Immobiliardarlehen, die einer Beseitigung oder Beschränkung der Vorfälligkeitsentschädigung bei der Überarbeitung der Immobiliar-Kreditrichtlinie ebenso entgegensteht wie bei einer gesetzlichen Neuregelung im deutschen Recht.
 


27.12.2024

Der Rechnungskauf als Kollateralschaden der Verbraucherkreditrichtlinie 2023?

Die Neufassung der Verbraucherkreditrichtlinie aus dem Jahr 2023, die bis Ende 2025 in nationales Recht umzusetzen ist, wurde zu einem späteren Zeitpunkt im Gesetzgebungsverfahren um Regelungen ergänzt, die neue digitale Kreditprodukte (sog. „buy now, pay later“-BNPL) erfassen sollen. Diese Regelungen sind allerdings in der deutschen Fassung der Richtlinie so weit gefasst, dass der Wortlaut den Rechnungskauf erfassen und in den Anwendungsbereich der Richtlinienregeln einbeziehen kann. Prof. Herresthal zeigt in einem ausführlichen Beitrag in der ZIP 2024, 2961-2973, dass die zutreffende Auslegung der Richtlinie den Rechnungskauf im Regelfall gerade nicht erfasst und dies vom deutschen Gesetzgeber daher auch nicht in der Umsetzung der Richtlinienregeln vorgesehen sein muss.


15.12.2024

Staudinger Eckpfeiler des Zivilrechts, 9. Aufl. 2025

Die Staudinger "Eckpfeiler des Zivilrechts" sind in neuer, nunmehr bereits 9. Aufl. 2025 erschienen. Das Werk zielt vorrangig auf eine Wissens- und Verständnisvermittlung und nicht nur auf das Referieren bloßen Detailwissens. Die im BGB vielfach verstreut geregelten, aber inhaltlich miteinander eng verbundenen Rechtsinstitute werden daher über Querschnittsbeiträge im System und im Zusammenhang erklärt. Hinzu treten aktuelle Erläuterungen u.a. zu den weitreichenden Neuerungen im Schuldrecht. Den einzelnen Kapiteln sind detaillierte Ausführungen zu aktuellen Entwicklungen und Problemkreisen des jeweiligen Themenfeldes vorangestellt. 23 (!) Autorinnen und Autoren stellen auf über 1.800 Seiten diese Pfeiler des Zivilrechts dar, in 23 thematischen Kapiteln, fokussiert auf das Wesentliche. Hierzu werden die Grundstrukturen und Regelungszwecke der Teilgebiete im BGB erläutert, um ein grundlegendes Verständnis des BGB anstelle von Detailwissen zu erreichen. Prof. Herresthal ist zusammen mit Prof. Stoffels und Prof. Magnus Redaktor des Buches. Zudem hat er das ausführliche Kapitel "Kreditsicherungsrecht" inkl. eines Abschnitts zum Factoring verfasst (ca. 135 S.).


19.11.2024

Die Ungewöhnlichkeit extrem langfristiger Bankprodukte für Retailbankkunden, NJW 2024, 3329-3333

Der BGH (14.11.2023, XI ZR 88/23, NJW-RR 2024, 327) und ihm folgend das BayObLG (28.2.2024 – 101 MK 1/20, BeckRS 2024, 2827) haben mit wenigen Worten die idR technisch induzierte Angabe einer Vertragslaufzeit von „1188 Monaten“ in Prämiensparverträgen als Vereinbarung einer (Mindest-)Laufzeit dieser Verträge gewertet. Diese lange Laufzeit der Sparverträge sei – so beide Gerichte – für den durchschnittlichen Sparer nicht so ungewöhnlich, dies zeige ein Vergleich mit Schuldverschreibungen. In einer Anmerkung zu beiden Entscheidungen hat Prof. Herresthal in NJW 2024, 3329 ff. diesem Auslegungsergebnis widersprochen. Zum einen sind (Prämien-)Sparverträge und Schuldverschreibungen aus der Perspektive beider Vertragsparteien letztlich nicht vergleichbare Bankprodukte. Zum anderen wird der durchschnittliche Sparer (!) nicht mit Schuldverschreibungen mit Laufzeiten von annähernd 100 Jahren konfrontiert, zu Recht, wenn man sich die Kursschwankungen der österreichischen Methusalem-Anleihe mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2117 (ISIN AT 0000A1XML2 - WKN A19PCG) ansieht. Man möchte sich nicht ausmalen, zu welchem Ergebnis der BGH gelangt, wenn eine Bank oder Sparkasse einem durchschnittlichen Sparer diese Anleihe empfiehlt. Auch verweist der zutreffende Auslegungsmaßstab bei Verträgen eigentlich auf die beiderseitigen (!) Interessen. In beiden Entscheidungen findet sich indes kein Hinweis darauf, dass eine Bank oder Sparkasse die Zinsänderungs- und Liquiditätsrisiken, die mit fast einhundertjährigen Sparverträgen verbunden sind, letztlich nicht sinnvoll steuern kann. Schließlich überzeugt auch das Ergebnis nicht: Bei einem aufmerksamen Sparer, der zur Vertragsdauer nachfragt, gelangt man über die subjektive Auslegung idR zu einem anderen Ergebnis, während der sogar in Bezug auf die essentielle Vertragslaufzeit sorglose Sparer mit einem generationenübergreifenden Sparprodukt belohnt wird.
 


Juni 2024

Kommentierung der §§ 30, 31 GmbHG in BeckOGK GmbHG

Die §§ 30, 31 GmbHG (Kapitalerhaltung; verbotene Rückzahlungen) regeln den für die GmbH charakteristischen und weiterhin zentralen Grundsatz der Kapitalerhaltung. Sie treten ergänzend zu den Vorschriften der sog. Kapitalaufbringung in der GmbH hinzu. Für die beschränkte Kapitalbindung hat sich die Bezeichnung als Kapitalschutz herausgebildet. Das komplementäre Zusammenspiel zwischen Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung besteht darin, dass das durch die Gesellschafter ordnungsgemäß aufgebrachte Stammkapital der GmbH anschließend der Kapitalerhaltung unterliegt und demzufolge nicht ohne Weiteres an die Gesellschafter wieder ausgezahlt werden kann. Neben dem Grundsatz der Kapitalaufbringung ist jener der Kapitalerhaltung das „Kernstück des GmbH-Rechts“. Prof. Herresthal hat in dem neuen Online-Kommentar BeckOGK GmbHG die §§ 30, 31 GmbHG ausführlich kommentiert (ca. 320 Seiten). Die Kommentierung ist mit Stand Juni 2024 online gestellt und wird regelmäßig aktualisiert.


01.05.2024

Die Wirksamkeit von Jahresentgeltklauseln in Riester-Bausparverträgen, ZIP 2024, 909-921

In Erfüllung der Prognose, dass schlussendlich fast jede Klausel in den Produkten der Banken und Bausparkassen, mit der sich eine Leistungspflicht des Kunden verbindet, angegriffen werden wird, hatte das LG Frankfurt/M. (LG Frankfurt/M. v. 5.10.2023 – 2-28 O 93/23, ZIP 2024, 397) über die Wirksamkeit eines klauselmäßigen Jahresentgelts in sog. Riester-Bausparverträgen zu entscheiden. Diese Klauseln können – wie das LG Frankfurt/M. zutreffend erkannt hat – aufgrund ihrer Billigung durch den Gesetzgeber nicht mit der Inhaltskontrollegem. §§ 307 ff. BGB verworfen werden. Prof. Herresthal hat in einem ausführlichen Beitrag in der ZIP 2024, 909-921. Die Auslegung des § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG ergibt deutlich die materiell-rechtliche Zulässigkeit der drei dort genannten „Kostenarten“ (Abschluss‑, Vertriebs- und Verwaltungskosten) und den Ausschluss sonstiger Kostenarten. Die Art und Weise, in welchen „Formen“ Abschluss‑, Vertriebs- und Verwaltungskosten vereinbart werden dürfen, ist filigran ausdifferenziert. Mithin handelt es sich nicht nur um eine formale Transparenzregel, sondern eine deutliche gesetzliche Gestattung der materiell-rechtlichen Zulässigkeit einer auch klauselmäßigen Vereinbarung dieser drei Kostenarten. Aufgrund dieser Erlaubnisnorm scheidet eine Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB aus; die judikative Unterscheidung zwischen Preisabreden und Preisnebenabreden und die indizierte Unangemessenheit letzterer nach § 307 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB sind nicht anwendbar. Nach dem lex specialis Grundsatz, jedenfalls aber nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind entsprechende Kostenklauseln von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Es wäre ein judikatives Aufschwingen zum Ersatz- bzw. Ergänzungsgesetzgeber im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG), wenn die Judikative ungeachtet des Detailreichtums des § 2a Satz 1 AltZertG, der expliziten legislativen Billigung bestimmter Kostenarten und nur bestimmter Kostenformen, des gesetzgeberischen Konzepts der Transparenz und Vergleichbarkeit der Kostenarten ohne inhaltliche Vorgaben zu den Kostenelementen oder Kostenhöhe sowie der wettbewerbsverfassten Marktwirtschaft die gesetzlich gestatten Kostenarten („darf vorsehen“) inhaltlich beschränkt.


05.01.2024

Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2024, Band VI - Bankvertragsrecht

Der Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch Band VI hält auch in der 5. Auflage 2024 an der bewährten Zusammenfassung der bankrechtlichen Ausführungen in einem geschlossenen Band fest. Vorgelegt wird eine einbändige grundlegende Kommentierung des Bankvertragsrechts, ergänzt um weitere zentrale Bereiche wie das Effektengeschäft, das Emissionsgeschäft, das Depotgeschäft sowie das Internationale Factoring. Dem Konzept des Münchner Kommentars zum Handelsgesetzbuch folgend bietet der Band auch dort, wo die Legalordnung keine hinreichende systematische Geschlossenheit aufweist, eine den Bedürfnissen der Praxis entsprechende kohärente Darstellung der verschiedenen Regelungsbereiche. Die Darstellung orientiert sich auch in der 5. Auflage 2024 am Giroverhältnis als Grundlage der bargeldlosen Zahlung. Ausführlich wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich zunehmend weitere Formen der bargeldlosen Zahlung herausbilden (E-Geld, virtuelle Assets, Digitales Zentralbankgeld). Den weiterhin zentralen Formen der bargeldlosen Zahlung, namentlich der Überweisung, der Lastschrift, der Kartenzahlung, dem Scheckverkehr sowie dem Dokumentenakkreditiv sind sodann eigenständige Kapitel mit einer umfassenden und geschlossenen Darstellung dieser Regelungsbereiche gewidmet. Hinzu treten ausführliche systematische Darstellungen weiterer Regelungsbereiche im Recht des  Zahlungsverkehrs, namentlich der Bankgarantie sowie des Online-Bankings. Ausführlich dargestellt finden sich im Bereich des Kapitalmarkt- und Wertpapiergeschäfts die Anlageberatung, das Emissionsgeschäft, das Einlagengeschäft, das Depotgeschäft sowie die Vermögensverwaltung. Sie werden ergänzt um ein grundlegendes Kapitel zum Effektengeschäft. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs wird dem Recht des Internationalen Factorings ein eigenständiger Abschnitt gewidmet. Prof. Herresthal ist Bandredaktor und hat die Kapitel zum Giroverhältnis (ca. 350 S.), zur Überweisung (ca. 300 S.), zur Vermögensverwaltung (ca. 60 S.) und zum Reisescheck (12 S.) verfasst


06.06.2023

Herresthal/Weiß, Fälle zur Methodenlehre - Die juristische Methode in der Fallbearbeitung, 2. Aufl. 2023

Methode hat man, über Methode spricht man nicht ….? Besser: Man frischt seine Methodenkenntnisse rechtzeitig vor dem Examen auf. Zusammen mit Johannes Weiss hat Prof. Herresthal nun in rascher 2. Aufl. 2023 die "Fälle zur Methodenlehre - Die juristische Methode in der Fallbearbeitung“ in der JuS-Schriftenreihe vorgelegt. Im ersten Teil enthält das Wek einer allgemeine Einführung in die juristische Methodenlehre, d.h. eine prägnante, komprimierte Darstellung der Methoden der Rechtsgewinnung auf ca. 130 Seiten. Methodenlehre „in a nutshell“ (alles, was man wissen muss…). Ergänzt wird dieses im zweiten Teil um eine Sammlung von 11 Fällen mit ausführlichen Falllösungen auf Examensniveau. In diesen werden examensrelevante grundlegende sowie aktuelle methodische Problemkreise behandelt und aufgezeigt, wie die juristischen Methoden sinnvoll in der universitären Fallbearbeitung eingesetzt werden. Die Auslegung und Fortbildung des Rechts, die richtlinienkonforme Rechtsgewinnung sowie die Reichweite der Gesetzesbindung werden hierbei u.a. detailliert dargestellt.


Aktuelle Vorträge:

(zum ausführlichen Vortragsverzeichnis

  • geplant: 18. Jahreskongress Compliance sowie Recht des Wertpapiergeschäfts
    und der Anlageberatung, Bankers Campus (Potsdamm), 4.12.2025, "Die Kapitalanlage in offene Immobilienfonds in der aktuellen
    Rechtsprechung" 
  • 38. Passauer Arbeitsrechtssymposion (Passau), 26.6.2025, "Mindestlohnverantwortung in der Lieferkette: Neue Risiken durch die CSDDD-Richtlinie"
  • Münsteraner Bankrechtstag 2025 (Münster), 16. Mai 2025, "Die AGB-Kontrolle im Bankrecht – quo vadis?"
  • Kölner Anwaltverein e.V. (Köln), 15. Kölner Bankrechtstag 2025, 14. März 2025, "Die Vorgaben des EuGH für die AGB-Kontrolle im nationalen Recht"
  • Kölner Anwaltverein e.V. (Köln), 15. Kölner Bankrechtstag 2025, 14. März 2025, "Vorfälligkeitsentschädigung – Grundlagen und aktuelle Entwicklungen" 
  • BZ - BörsenZeitung live, Tagung Bankentgelte 2023 (Frankfurt/M.), 9. November 2023, "Vorfälligkeitsentschädigung: Aktuelle Problemkreise; europarechtliche Grenzen"

  • BZ - BörsenZeitung live, Tagung zum Kreditrecht 2023 (Frankfurt/M.), 16. Oktober 2023, "Pflichten der Kreditinstitute nach dem LkSG"


  1. Fakultät für Rechtswissenschaft
  2. Bürgerliches Recht

Prof. Dr. Carsten Herresthal

Lst. f. Bürgerl. Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Europarecht und Rechtstheorie

Prof. Dr. Carsten Herresthal

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