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Arbeiten

Für Studierende aus EU-Ländern gilt allgemein, dass sie wärend des Semesters eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden pro Woche ausüben dürfen. In den Semesterferien dürfen sie Vollzeit arbeiten.

Für Studierende aus Nicht-EU-Ländern gelten weitere Einschränkungen!


Studierende aus Nicht-EU-Ländern

Diese bekommen im Normalfall eine beschränkte Erlaubnis zum Arbeiten nebem dem Studium. Die erlaubte Nebenbeschäftigung kann 140 ganze Tage oder 280 halbe Tage im Jahr ausgeübt werden (neue Regelung ab 1. März 2024). Dies wird in ihrem Aufenthaltstitel eingetragen.

Diese Arbeitstage dürfen während des Semesters und während der Semesterferien geleistet werden. Als Arbeitstage werden jedoch nur ganze Tage oder halbe Tage gerechnet. Wenn Sie halbtags arbeiten, gilt die reguläre Arbeitszeit eines 8-Stundentags als Grundlage, d.h. eine Halbtagsbeschäftigung umfasst in der Regel 4 Stunden.

Vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müssen Sie unbedingt überprüfen, ob Ihr Aufenthaltstitel diese beabsichtigte Erwerbstätigkeit auch ausdrücklich erlaubt. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Sie einen entsprechenden Antrag auf Ausübung einer Beschäftigung bei der Ausländerbehörde stellen.

Deutschkursteilnehmer:innen aus Nicht-EU-Ländern

Studierende im studienvorbereitenden Maßnahmen, z.B.studienvorbereitende Deutschkurse, dürfen wie Fachstudierende 140 ganze Tage oder 280 halbe Tage im Jahr arbeiten, auch während der Vorlesungszeit (neue Regelung ab 1. März 2024).

Gastwissenschaftler:innen und Promovenden

Bitte beachten Sie, dass für Gastwissenschaftler:innen andere Einschränkungen und Bestimmungen gelten können! Mehr dazu finden Sie auf der Seite des Welcome-Centers.

⇒ Welcome Center


Arbeiten neben dem Studium

Studentische Nebentätigkeiten

Internationale Studenten dürfen ohne zeitliche Beschränkung Nebentätigkeiten an der Hochschule (zum Beispiel als studentische Hilfskraft) oder an anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ausüben. Dazu zählen auch hochschulbezogene Tätigkeiten im fachlichen Zusammenhang zum Studium oder solche in hochschulnahen Organisationen (zum Beispiel Tutoren in Wohnanlagen des Studentenwerks). Auch eine Beschäftigung als Werksstudent in einem Unternehmen zählt zu dieser Kategorie.


Praktika

Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil des Studiums oder zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind, dürfen sie grundsätzlich zustimmungsfrei absolvieren. Sie müssen allerdings bei der zuständigen Ausländerbehörde unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen der Hochschule einen Antrag stellen. Diese Beschäftigungen werden dann nicht auf die (Ferien-)Beschäftigung angerechnet.


Teilzeitarbeit

Eine weitere längerfristige beschäftigung (z.b. ganzjährig) kann als Teilzeit nur zugelassen werden, wenn dadurch der auf das Studium beschränkte Aufenthaltszweck nicht verändert und die Erreichung dieses Zwecks nicht erschwert oder verzögert wird.

Durch die Zulassung einer Erwerbstätigkeit darf ein Wechsel des Aufenthaltszwecks nicht vor Abschluss des Studiums ermöglicht werden. Dies gilt auch für sonstige empfohlene oder freiwillige Beschäftigungen, die als Praktika bezeichnet werden. Bei Interesse müssen Sie bei der Ausländerbehörde einen entsprechenden Antrag auf Ausübung einer Beschäftigung stellen.


Arbeiten nach dem Abschluss

Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschluss

Das Aufenthaltsgesetz ermöglicht Studierenden aus Nicht-EU-Ländern nach erfolgreichem Abschluss des Studiums in Deutschland eine Erwerbstätigkeit, die Ihrer Qualifikation entspricht, aufzunehmen.

Nach Erhalt Ihres Abschlusszeugnisses haben sie zwei Optionen:

  • Wechsel in einen Aufenthalt zum Zwecke der qualifizierten Erwerbstätigkeit
  • 18 Monate Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitsplatzsuche

Gewünschten Arbeitsplatz bereits gefunden?

Sprechen sie schnellstmöglich bei der Ausländerbehörde vor. Dabei sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis
  • Pass sowie ein biometrisches Lichtbild
  • Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Studiums
  • Antrag auf Ausübung einer Beschäftigung (ausgefüllt zusammen mit Ihrem potentiellen Arbeitgeber)

Bitte beachten sie, dass im Einzelfall auch andere Unterlagen erforderlich sein können.

Noch keine passende Arbeit?

Sofern Studierende aus Nicht-EU-Ländern nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums noch keinen Arbeitsplatz in Aussicht haben, kann die Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatzes um bis zu 18 Monate verlängert werden. Während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit uneingeschränkt möglich.


Berufsberatung

Das Marketing und Career Service der Wirschaftsfakultät berät und begleitet UR Studierende, teilweise auch aus anderen Studienfächern, bei ihren ersten Schritten ins Berufsleben.

Die berufliche Orientierung beim MSC beinhaltet Karriereberatungen, Angebot an Seminare und Workshops, eine jährliche Karrieremesse zur Kontaktaufnahme mit Firmen.

⇒ Informationen sowie Termine finden Sie direkt beim Marketing und Career Service


Die Bundesagentur für Arbeit ist eine gute Anlaufstelle, wenn Sie bald das Studium beenden werden und sich über Ihre beruflichen Möglichkeiten informieren möchten.

Auch wenn Sie die Entscheidung zum Studium überdenken und sich Perspektiven außerhalb der Universität aufzeigen lassen möchten, ist die Agentur für Arbeit Regensburg für Sie da.

⇒ Vorbereitung auf das Berufsleben: Seminare und Workshops der BA

Beratungstermin direkt mit der BA vereinbaren


Hilfreiche Links


  1. UR International Office

Wege nach Regensburg

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