Für eine verbindliche Planung der Anerkennung sind Beratung und detaillierte Absprache mit den entsprechenden Fachvertreter:innen bzw. den Modulbeauftragten, die die Anerkennung von Studienleistungen aussprechen können, vor dem Auslandsstudium unerlässlich.
Hier erfahren Sie, welche Schritte nötig sind, um eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Ausland sicherzustellen.
⇒ Bitte beachten Sie, dass die einzelnen Fachbereiche oft bestimmte Vorgaben bezüglich der Einbringung von Studienleistungen aus dem Ausland haben.
Hier gilt es, sich vorab genauestens zu informieren. Lesen Sie hierzu unbedingt die Hinweise auf der Seite Fächerinformationen!
Nachfolgend finden Sie die häufigsten Anerkennungsfragen von Studierenden - und unsere Antworten darauf:
Über das Kursangebot der Gasthochschule informieren Sie sich
bei den Ansprechpartner:innen für Auslandsaufenthalte im jeweiligen Institut bzw. der jeweiligen Fakultät.
Wenn Sie im Rahmen des Erasmus+ Mobilitätsprogramms ins Ausland gehen, müssen Sie ein LA abschließen.
Für das PROMOS-Stipendienprogramm ist das Formular "Planung des Kursprogramms und Anerkennung" ausreichend.
Allen anderen Studierenden wird grundsätzlich empfohlen, vor Beginn ihres Auslandsaufenthalts die Anerkennung über das Kursplanungsformular abzuklären.
Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Ausland können für den Pflicht- oder Wahlbereich anerkannt werden. Für eine Anerkennung im Pflichtbereich ist im Vorfeld eine detailliertere Überprüfung der Anerkennungsfähigkeit durch die zuständigen Fachvertreter:innen oder Modulverantwortlichen nötig. Sollen die im Ausland zu erbringenden Leistungen im Wahlbereich oder im freien Leistungspunktebereich angerechnet werden, ist eine Prüfung der Anerkennungsfähigkeit in der Regel nicht erforderlich. Bitte beachten Sie hierzu auch die studienfachspezifischen Hinweise zur Anerkennung unter Fächerinformationen.
Einer jeden Anerkennung liegen die Kernsätze der Lissabon-Konvention zugrunde. Wesentlich hierbei ist der Paradigmenwechsel von der „Gleichwertigkeit" hin zum „wesentlichen Unterschied“, d.h. im Mittelpunkt der Frage nach der
Anerkennungsfähigkeit steht nicht mehr die Gleichwertigkeit der Leistung, sondern vielmehr die Frage nach den Lernergebnissen (Kompetenzen) sowie dem anzunehmenden Studienerfolg.
Grundsätzliches zur Anerkennung von Studienleistungen können Sie auch in den Internationalisierungsrichtlinien nachlesen.
Die Umrechnung von im Ausland erzielten Noten erfolgt anhand einer Tabelle, die laufend aktualisiert und ergänzt wird
Für die im Ausland erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen wird bei der Anerkennung im Pflicht- oder Schwerpunktbereich die Anzahl der Leistungspunkte (LP) vergeben, die für die entsprechenden Regensburger Module oder Modulteile zugewiesen ist (auch wenn die LP der Gasthochschule höher oder niedriger sind).
Werden die im Ausland erbrachten Leistungen hingegen im Wahl- oder freien Leistungspunktebereich eingebracht, werden in der Regel die an der ausländischen Hochschule angegebenen LP übertragen, so es sich um ECTS handelt.
In allen anderen Fällen (v.a. bei Partneruniversitäten in Übersee) werden die LP vom Prüfungsamt in Absprache mit Fachvertreter:innen umgerechnet.
⇒ Empfehlungen zur Umrechnung von LP (die an überseeischen Universitäten erworben wurden und in den Wahl-/ freien Leistungspunktebereich eingebracht werden sollen)
Es wird erwartet, dass Studierende Kurse belegen, die in Umfang und Arbeitsbelastung dem Programm heimischer Studierender entsprechen.
Wie im Inland, so kann es auch an der Partnerhochschule passieren, dass man einmal einen Kurs nicht besteht. Ein Fehlversuch im Ausland wird an der UR nicht in Flexnow erfasst. Wenn der nicht bestandene Kurs eine Pflichtleistung an der UR ersetzen sollte, so ist die Leistung ganz regulär in den Semestern nach Rückkehr an der UR zu erbringen. Bei nicht bestandenen Kursen für den Wahlbereich ist dieser nach Rückkehr mit Kursen der UR zu füllen.
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Studierende der UR sich bemühen, während eines Austauschstudiums den akademischen Anforderungen der Gastuniversität bestmöglich gerecht zu werden. Bei einer unbegründeten signifikanten Unterschreitung der im Learning Agreement festgehaltenen LP, werden betreffende Studierende zur Rechenschaft gezogen. Zudem behält sich die UR vor, etwaige Stipendienzahlungen zu kürzen bzw. eine vollständige Rückzahlung einzufordern.