Im Allgemeinen gilt für Studierende aus EU-Ländern, dass sie eine Erwärbstätigkeit bis zur 20 Stunden pro Woche während des Semesters und Vollzeit in den Semesterferien, nachgehen können.
Für Studierende aus Nicht-EU-Ländern gibt es weitere spezifische Bestimmungen, die Sie unbedingt beachten müssen!
Diese bekommen im Normalfall keine Arbeitserlaubnis und dürfen nur maximal 3 Monate (d.h. 120 ganze Tage oder 240 halbe Tage) im Jahr ohne zusätzliche Arbeitserlaubnis arbeiten. Dies wird in ihrem Aufenthaltstitel eingetragen.
Diese Arbeitstage dürfen während des Semesters und während der Semesterferien geleistet werden. Als Arbeitstage werden jedoch nur ganze Tage oder halbe Tage gerechnet. Wenn Sie halbtags arbeiten, gilt die reguläre Arbeitszeit eines 8-Stundentags als Grundlage, d.h. eine Halbtagsbeschäftigung umfasst in der Regel 4 Stunden. Die Höchstdauer ist 5 Stunden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit 10 Stunden beträgt.
Vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müssen Sie unbedingt überprüfen, ob Ihr Aufenthaltstitel diese beabsichtigte Erwerbstätigkeit auch ausdrücklich erlaubt. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Sie einen entsprechenden Antrag auf Ausübung einer Beschäftigung bei der Ausländerbehörde stellen.
Während des ersten Jahres im studienvorbereitenden Deutschkurs dürfen Studierende nur in den Semesterferien arbeiten!