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FAQ - Frequently asked questions

Antworten auf immer wieder gestellte Fragen - ein Klick lohnt immer, denn die FAQs werden laufend erweitert

All dies ergibt sich auch aus den Ausbildungsordnungen und dem Studienführer, die sie auf der Fakultätshomepage unter „Studium“ bzw. „Rechtsgrundlagen" finden und aufrufen können.

Die hier genannten Informationen beziehen sich auf einen Studienbeginn ab SS 2016. Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Studienberatung gerne zur Verfügung!


Studienanfänger/ Erstsemester

Brauche ich ein Latinum, um Jura zu studieren?

Für die Einschreibung und das Studium der Rechtswissenschaften ist der Erwerb des Latinums nicht nötig. Auch im Falle einer späteren Promotion (= Erwerb des Doktortitels nach Abschluss des Studiums) sind Lateinkenntnisse nicht mehr relevant.


Wann kann ich mit dem Jurastudium in Regensburg beginnen?

Sie können das Studium der Rechtswissenschaft an unserer Fakultät sowohl im Sommer- als auch im Wintersemester beginnen. Es gibt dafür unterschiedliche Studienpläne, die Sie auf unserer Homepage finden.


Muss ich mich für ein Jurastudium in Regensburg irgendwo bewerben?

Nein! Jura ist schon seit längerem nicht mehr bundesweit zulassungsbeschränkt; Sie bekommen Ihren Studienplatz daher nicht von der ZVS/hochschulstart.de, sondern wenden sich unmittelbar an die Studentenkanzlei der Universität Regensburg. Eine Bewerbung ist nicht nötig, Sie müssen sich lediglich während der Einschreibungsfrist einschreiben.


Und wann fängt das Semester an? 

Aktuelle Daten finden Sie im Semesterkalender der Universität.  

Achtung: Wenn Sie das Studium aufnehmen, beginnt Ihr Studium bereits eine Woche vor Vorlesungsbeginn mit einer Einführungsveranstaltung. Mehr Informationen dazu finden Sie zu Semesterstart online hier unter "Aktuelles" oder auf der Plattform "GRIPS".


Muss ich in Regensburg Studienbeiträge zahlen?

Nein. Seit dem WS 2013/14 sind keine Studienbeiträge mehr zu entrichten. Für die Einschreibung und Rückmeldung ist jeweils ein Semesterbeitrag (Studentenwerk, Verwaltung, RVV-Ticket) zu entrichten.


Wo finde ich Informationen über mein Jurastudium in Regensburg?

Am Besten auf unserer Homepage bei den Infos für Erstsemester und beim Überblick über das Studium. Einen sehr ausführlichen Überblick gibt unser Studienführer, den Sie online abrufen können oder bei Studienbeginn in der Einführungswoche von uns erhalten.

Alle erforderlichen Informationen erhalten Sie außerdem in der zu Semesterbeginn stattfindenden Einführungswoche, in der Sie von Dekan, Studiendekan, Fachschaft usw. umfassend informiert werden.


Muss ich mich schon vor Beginn des Studiums irgendwie vorbereiten?

Nein, nötig ist das nicht.

Wer es dennoch nicht lassen kann: Literatur zur Wissensvermittlung in den einzelnen Rechtsgebieten entnehmen Sie bitte den Ankündigungen zur entsprechenden Lehrveranstaltung auf den Internetseiten des jeweiligen Lehrstuhls oder dem Vorlesungsverzeichnis; detaillierte Empfehlungen geben die Dozenten in ihren Veranstaltungen.

Außerdem finden Sie auf unserer Homepage eine Liste mit Büchern, die bei der Entscheidungsfindung helfen sollen, ob Jura das richtige Studienfach ist, ferner Bücher zu Organisation und Planung des Studiums sowie Bücher, die sich allgemein der Falllösungstechnik, dem juristischen Stil und der Methodenlehre widmen.


Wie finde ich heraus, was für Veranstaltungen angeboten werden?

Sie schauen dazu in das Vorlesungsverzeichnis  auf dem Studierendenportal der Universität Regensburg. Dort finden Sie alle Veranstaltungen unter "Staatsexamen ohne Lehramt" - "Rechtswissenschaft".


Und welche dieser Veranstaltungen muss ich im 1. Semester besuchen?

Für unsere Erstsemester stellen wir jedes Semester einen Stundenplan mit den empfohlenen Veranstaltungen zusammen; Sie finden diesen im Einführungskurs auf der Plattform "GRIPS".


Welche Klausuren soll ich im 1. Semester schreiben?

Wann welche Klausuren zu schreiben sind, können Sie immer dem für Sie geltenden Studienplan entnehmen.


Was genau ist eigentlich eine Vorlesung?

Die Vorlesungen ziehen sich durch das gesamte Studium. Sie werden regelmäßig in der Form eines Vortrags durch den Dozierenden (in der Regel ein:e Professor:in) gegenüber einer unbeschränkten Vielzahl von Studierenden durchgeführt. Wo die Materie dies gestattet, wird versucht, die Vorlesung durch Dialogform aufzulockern. Vielfach ergibt sich die Vortragsform aus der Notwendigkeit intensiver Wissensvermittlung an möglichst viele Hörer. Je kleiner die Hörerzahlen, desto größer die Möglichkeiten des Dialogs und der Diskussion, die dann auch genutzt werden sollten.


Was sind Konversationsübungen?

Die Konversationsübungen werden auch als Ergänzungsvorlesungen oder Kolloquien bezeichnet; inhaltlich bestehen trotz der verschiedenen Begrifflichkeiten keine Unterschiede.

Die Konversationsübungen sind für Anfänger:innen vorgesehen. Sie bestehen aus Fallbesprechungen und werden von Assistent:innen in kleineren Gruppen mit begrenzter Teilnehmerzahl durchgeführt. Sie lehnen sich im Allgemeinen an die Grundvorlesungen im Bürgerlichen, im Straf- und im Öffentlichen Recht an und dienen deren Ergänzung sowie der Übung in der juristischen Fallbehandlung.

Allen Veranstaltungen, in denen geübt wird, das erworbene theoretische Wissen in Fallbearbeitungen umzusetzen, kommt große Bedeutung zu: Fast alle Fachprüfungen, die man im Laufe der Ausbildung ablegen muss, bestehen aus Fallbearbeitungen. Dafür gibt es spezielle Regeln und Techniken, die man erlernen und später immer wieder trainieren muss.


Und was sind dann Übungen?

Es gibt Übungen für Anfänger und Übungen für Fortgeschrittene; sie werden in der Regel von Professor:innen mit unbegrenzt großen Gruppen an Studierenden abgehalten. Auch in den Übungen wird die Methode der juristischen Fallbearbeitung anhand von Übungsfällen vermittelt.

In den Übungen für Anfänger erwirbt man die Anfängerscheine, die auch „kleine Scheine“ genannt werden. In den Übungen für Fortgeschrittene erwirbt man die Fortgeschrittenenscheine, die auch „große Scheine“ genannt werden.

Die Übungen beinhalten im Anfängerstadium Hausarbeiten und Aufsichtsklausuren (teilweise mit integrierter Zwischenprüfung), im Fortgeschrittenenstadium nur noch Aufsichtsklausuren, mittels derer das erworbene Wissen abgeprüft wird.

Leistungen in den Übungen für Anfänger erbringen dürfen Studierende nur erbringen, wenn sie eine verbuchte regelmäßige Teilnahme an einer Konversationsübung im entsprechenden Fachgebiet nachweisen können. Erst dann ist eine Anmeldung zur Hausarbeit möglich. Die Klausur kann auch bereits vorab absolviert werden.

An den Übungen für Fortgeschrittene darf man wiederum nur teilnehmen, wenn man die Übung für Anfänger im entsprechenden Fachgebiet sowie die passende Zwischenprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat.

Das erfolgreiche Absolvieren der Übungen für Fortgeschrittenen letztlich ist Voraussetzung für die Zulassung zum Staatsexamen. Es wird dringend empfohlen, die in den Übungen gebotenen Möglichkeiten – vor allem zur Anfertigung von Klausurarbeiten – zu nutzen, auch wenn die Klausur nicht mehr benötigt wird, um den Übungsschein zu erlangen.


Was sind Seminare?

Die Seminare dienen der Vertiefung des Rechtsstudiums und der Anleitung zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten. Der Besuch zweier Seminare ist im Rahmen des Schwerpunktstudiums verpflichtend.

In einem Seminar wird von den Studierenden zunächst in selbständiger Arbeit eine Seminararbeit zu einem wissenschaftlichen Thema verfasst und sodann ein Vortrag hierzu gehalten.

WICHTIG: Man schreibt immer zuerst die Seminararbeit und besucht dann erst das eigentliche Seminar – das im Wesentlichen aus den Vorträgen der Studierenden zu ihren Seminararbeiten und zugehöriger Diskussion besteht. Meist wird die Seminararbeit in der vorlesungsfreien Zeit angefertigt und der Vortrag in der darauf folgenden Vorlesungszeit gehalten; die Details legt der veranstaltende Lehrstuhl fest, nur für die Studienarbeit gibt es spezielle Regelungen.


Was ist REX?

REX ist die Abkürzung für Regensburger EXamensvertiefung.

REX bereitet umfassend auf die Erste Juristische Staatsprüfung vor; ihr Besuch wird nicht vor Erwerb der Scheine in den Fortgeschrittenen-Übungen empfohlen.

Jeweils an bestimmten Wochentagen halten Dozierende Veranstaltungen in allen drei juristischen Teilgebieten ab. Dabei werden thematisch abgrenzbare Abschnitte in einzelnen Blöcken zusammengefasst. Die Veranstaltungen sind so gestaltet, dass sie von allen Studenten ohne Überschneidungen besucht werden können. Sie decken den gesamten Pflichtstoff der Ersten Staatsprüfung (§ 18 JAPO in der jeweils geltenden Fassung) ab. Hinzu kommt der Examensklausurenkurs, der ganzjährig angeboten wird und den Studierenden die Möglichkeit bietet, wöchentlich eigene Examensklausuren zu schreiben – an der Uni unter examensähnlichen Bedingungen oder nach online-Abruf auch zu Hause! Zweimal im Jahr wird sogar ein Probeexamen angeboten!


Was ist eine Schlüsselqualifikation?

Das ordnungsgemäße Studium berücksichtigt gem. §§ 2 Satz 1, 23 Abs. 2 JAPO auch die so genannten Schlüsselqualifikationen. Damit sind „soft skills“ gemeint, also Fähigkeiten wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre oder Kommunikationsfähigkeit und ähnliches. Einzelne Veranstaltungen zu solchen Fächern werden in jedem Semester angeboten und sind im jeweiligen kommentierten Vorlesungsverzeichnis im Kapitel „Schlüsselqualifikationen“ zu finden. In der vorlesungsfreien Zeit werden im Rahmen des Tutoriums weitere Kurse angeboten. Ein Leistungsnachweis ist in Bayern nicht vorgeschrieben.


Wie finde ich in Regensburg ein Zimmer/eine WG/eine Wohnung?

siehe:

Wohnanlagen des Studentenwerks Regensburg

oder diverse private Anbieter...


Notenstufen

Folgende Tabelle bietet eine Übersicht zum Bewertungsmaßstab im Fach Jura. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Vergleich zum gymnasialen Notengebungssystem die bei durchschnittlichem Lernaufwand zu erreichenden Punktzahlen im Fach Jura erheblich abweichen. So liegt ein durchschnittlicher Klausurschnitt in Bayern etwa bei fünf Punkten. Die Notengebungspraxis ist auch von Bundesland zu Bundesland teilweise sehr unterschiedlich.

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

= 16 bis 18 Punkte

gut

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 10 bis 12 Punkte

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 7 bis 9 Punkte

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

= 4 bis 6 Punkte

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

= 1 bis 3 Punkte

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung

= 0 Punkte.


Konversationsübungen

Was sind Konversationsübungen?

Die Konversationsübungen werden auch als Ergänzungsvorlesungen oder Kolloquien bezeichnet; inhaltlich bestehen trotz der verschiedenen Begrifflichkeiten keine Unterschiede.

Konversationsübungen sind für Anfänger vorgesehen und werden von Assistent:innen in kleineren Gruppen durchgeführt. Sie lehnen sich im Allgemeinen an die Grundvorlesungen im Bürgerlichen, im Straf- und im Öffentlichen Recht an und dienen deren Ergänzung sowie der Übung in der juristischen Fallbehandlung.


Muss ich zu den Konversationsübungen hingehen?

Für alle Studierenden gilt: Um die Hausarbeit im Rahmen der Anfängerübung ablegen zu können, braucht man zwingend eine Bestätigung der regelmäßigen Teilnahme an den Konversationsübungen! In den Konversationsübungen werden Anwesenheitslisten durchgereicht – nur wer regelmäßig anwesend war, erhält auch die Teilnahmebestätigung.

(Die Anfängerübung wiederum braucht man, um an der Fortgeschrittenenübung teilnehmen zu dürfen, die Fortgeschrittenenübung braucht man, um sich zur Staatsprüfung anmelden zu können.)


Muss ich mich für die Konversationsübungen irgendwo anmelden?

Ja. Erforderlich ist eine Anmeldung über das Vorlesungsverzeichnis im Campusportal. Sie können darüber innerhalb der Anmeldefrist einen Platz beantragen. Dabei können fünf Wunschtermine angegeben werden. Nach Ende der Anmeldefrist werden die Plätze zugelost. In den ersten beiden Vorlesungswochen besteht dann noch die Möglichkeit sich für eventuelle Restplätze in anderen Gruppen zu entscheiden.


Gibt es eine Frist für die Anmeldungen?

Ja. Die Anmeldung kann nur innerhalb einer Frist erfolgen, die zu Beginn des Semesters läuft. Die Frist läuft in der Regel von Semesterbeginn bis zum Donnerstag vor Vorlesungsbeginn.


Die Übung, die ich besuchen möchte, ist bereits voll. Kann ich diese trotzdem besuchen?

Nein. Insofern die von Ihnen gewünschte Konversationsübung bereits belegt ist, müssen Sie sich statt dessen für eine andere anmelden. Eine Anmeldung außerhalb des Campusportals ist ausgeschlossen. 


Kann ich die Konversationsübung nach erfolgter Anmeldung wechseln?

Innerhalb der beiden ersten Vorlesungswochen ist eine Anmeldung für einen der Restplätze möglich. Falls bei der ersten Anmeldung bereits ein Platz zugewiesen wurde, muss diese Belegung zuerst (auf eigenes Risiko) gelöscht werden.


Kann der Übungsleiter über eine Zulassung entscheiden?

Nein. Kein:e Übungsleiter:in ist befugt, über die Teilnahmeberechtigung zu entscheiden. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über das Campusportal. Eine Ausnahme ist hier nur für die ausländischen Studierenden sowie Teilnehmende am Frühstudium erlaubt. 


Anfängerübungen (hier: Erwerb der kleinen Scheine)

Anfängerübungen werden in jedem Semester im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht angeboten. Im Strafrecht und Bürgerlichen Recht sind sie in Vorlesungen integriert. Die Leistungsnachweise im Rahmen der Anfängerübung kann man nur erwerben, wenn man einen Schein für die Teilnahme an den Konversationsübungen erworben hat. Geprüft wird dies bei der Anmeldung zur Hausarbeit, die Klausuren müssen auch so geschrieben werden. Die erfolgreiche Teilnahme an der Anfängerübung ist - zusammen mit der Zwischenprüfung - wiederum Voraussetzung für die Teilnahme an der entsprechenden Fortgeschrittenenübung.

Erfolgreich (Erwerb des "kleinen Scheins") ist die Teilnahme an einer Anfängerübung, wenn man eine Hausarbeit (in der vorlesungsfreien Zeit) und (mindestens) eine Klausur in dem jeweiligen Fach bestanden hat. Im Bürgerlichen Recht werden zwei gesonderte Klausuren für die Übung angeboten, in den anderen Fachbereichen gelten die angebotenen Zwischenprüfungen bei Bestehen auch als Klausur für die Übung.

Studierende, die in den Anfängerübungen nicht gleich Erfolg hatten, sollten zu Beginn des dritten Fachsemesters mit der Studiengangskoordination ein Beratungsgespräch führen.


Muss ich mich für die Klausuren und Hausarbeiten anmelden?

Die Anmeldung zu den Klausuren der Anfängerübung erfolgt automatisch in dem Semester, in der die Leistung nach dem Studienplan vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass die Klausur als abgelegt und nicht bestanden gilt, sollte man an dieser nicht teilnehmen. Zwar sind die sog. Scheinklausuren beliebig oft wiederholbar, jedoch sollte man sich bewusst sein, dass sich der Studienverlauf bei mehrmaligem Nichtbestehen der Klausur der Anfängerübung hinauszögern wird.

Für die Teilnahme an den Hausarbeiten ist eine Online-Anmeldung in FlexNow durch die Studierenden erforderlich. Die Anmeldung hierfür ist spätestens am Tag nach der Abgaben der Hausarbeit durchzuführen. Eine Anmeldung zur Hausarbeit ist erst möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme an einer Konversationsübung im jeweiligen Fachgebiet in FlexNow gebucht ist.


Wie oft darf ich die Anfängerübungen wiederholen? Gibt es Höchstfristen für den Erwerb der Anfängerscheine?

Man kann die kleinen Scheinklausuren und Scheinhausarbeiten beliebig oft wiederholen. Höchstfristen für den Erwerb der kleinen Scheine sind in der StPrO – anders als für die Zwischenprüfung – nicht vorgesehen.


Wie hat eine Hausarbeit auszusehen?

Formalien der Hausarbeiten legen die jeweiligen Veranstalter fest. Allgemeine Anleitungen finden Sie auf den Homepages von Prof. Manssen unter Studium/Formalia, Prof. Walter unter Service und bei Herrn Prof. Fritzsche.

Informationen zu den Grundregeln wissenschaftlicher Sorgfalt unter Studium - Normen.


Zwischenprüfung

Wie sieht die Zwischenprüfung aus?

Die Zwischenprüfung läuft studienbegleitend ab; sie ist also in laufende Lehrveranstaltungen integriert. Um die Zwischenprüfung zu bestehen, muss man in den drei Fachgebieten jeweils eine Teilleistung (Klausur) mit Erfolg erbringen. Zwischenprüfungsklausuren werden in den folgenden Fächern jeweils zum Ende eines Semesters angeboten:

  • im Bürgerlichen Recht im Rahmen der Veranstaltung "BGB Grundkurs 2"
  • im Strafrecht im Rahmen der Vorlesung "Strafrecht AT II"
  • im Öffentlichen Recht jedes Semester in der "Übung für Anfänger"

Muss ich mich für die Zwischenprüfung anmelden?

Nein! Die Termine für die einzelnen Teilprüfungen werden mindestens sechs Wochen zuvor bekannt gegeben. Zu den Teilprüfungen wird man in dem im Studienplan genannten Semester automatisch angemeldet.

Wird die Klausur nicht angetreten, gilt die Teilprüfung als abgelegt und nicht bestanden (Art. 61 Abs. 6 Satz 3 BayHSchG).


Bis wann muss ich die Zwischenprüfung bestanden haben (Höchstfrist)?

Alle drei Prüfungsleistungen werden regelmäßig bis zum Ende des dritten Fachsemesters abgelegt. Der Studienplan bestimmt, welche Prüfungen im zweiten und welche im dritten Fachsemester abzulegen sind.


Wie oft darf ich die Zwischenprüfungsklausuren wiederholen?

Eine Teilprüfung kann, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in einem der drei Teilleistungen zulässig (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StPrO).

Die Wiederholungsprüfungen müssen jeweils in dem Semester abgelegt werden, das auf die Anfertigung der nicht bestandene oder auf den Termin der als nicht bestanden geltenden Prüfungsleistung folgt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StPrO).

Wer die Zwischenprüfung (also mindestens eine Teilleistung) endgültig nicht bestanden hat, wird exmatrikuliert und kann in Deutschland nicht mehr Jura studieren. Näheres ist in der Studien- und Prüfungsordnung geregelt.


Was mache ich, wenn ich am Tag der Zwischenprüfung krank bin?

Kann ein Studierender wegen Krankheit oder sonstigen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht an einer Teilklausur im Rahmen der Zwischenprüfung teilnehmen, so hat er/sie dies unverzüglich beim Juristischen Prüfungsamt der Fakultät für Rechtswissenschaft, Sammelgebäude, Zi. U 27, geltend zu machen und nachzuweisen.

Die Entschuldigung kann direkt im Sammelgebäude, Zi. U 27 abgegeben werden. Eine Entschuldigung beim Lehrstuhl bzw. Prüfer:in ist nicht ausreichend. Damit die Meldung unverzüglich erfolgt, kann die Verhinderung zunächst auch telefonisch (0941/943-2288, auch AB), per Fax (0941/943-5573) oder per E-Mail gegenüber dem Prüfungsamt mitgeteilt werden.

Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein ärztliches Attest zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag oder am ersten Tag des Zeitraums, für den die Verhinderung geltend gemacht wird, ausgestellt sein darf. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 

Das Attest muss zusammen mit der Rücktrittserklärung unverzüglich beim zuständigen Prüfungsamt vorgelegt werden. Es ist zumutbar, das Attest noch am Tag der ärztlichen Untersuchung per Post an das Prüfungsamt zu senden (spätestens am nächsten Tag). Wer bettlägerig krank ist, muss dies nachholen, sobald sich die Krankheit so weit gebessert hat, dass dies möglich ist. Bei Zusendung per Post gilt der Poststempel. Eine persönliche Abgabe beim Prüfungsamt ist daher nicht erforderlich!

Aus dem ärztlichen Attest muss hervorgehen:

a) für welche Teilprüfungsklausur (en) er/sie entschuldigt werden soll und

b) dass er/sie grundsätzlich prüfungsunfähig ist mit Angabe des Zeitraums.

c) konkrete und nachvollziehbare Beschreibung der prüfungsrelevanten, körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht.

d) Zeitpunkt der Behandlung und Unterschrift des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin.

Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit“.


Was ist mit meiner Zwischenprüfung, wenn ich von der Universität Regensburg an eine andere Uni wechseln möchte?

Leider kann die Fakultät nicht nachprüfen, ob exmatrikulierte Studierende ihr Studium der Rechtswissenschaft an einer anderen Universität fortsetzen. Beabsichtigen Studierende ihren Studienort zu wechseln, so sollten sie dies nach Einschreibung an der neuen Hochschule dem Prüfungssekretariat der Fakultät für Rechtswissenschaft in Regensburg mitteilen und dabei gleichzeitig eine Immatrikulationsbescheinigung der neuen Hochschule vorlegen und ggf. Unterlagen über den Fortgang der Zwischenprüfung einreichen. Andernfalls muss damit gerechnet werden, dass Studienortwechsler:innen einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung für den Studiengang Rechtswissenschaft erhalten.

Für die Anerkennung Ihrer Zwischenprüfungs(teil)leistungen ist ausschließlich die Fakultät zuständig, an die Sie wechseln möchten.


Was ist mit meiner Zwischenprüfung, wenn ich von einer anderen Uni an die Universität Regensburg wechseln möchte?

Im Falle eines Studienortwechsels beachten Sie zur Zwischenprüfung bitte die Hinweise unten.

Studierende der Rechtswissenschaft, die vor Ablegung der Zwischenprüfung ihr Studium an der Universität Regensburg fortsetzen möchten, werden gebeten, unverzüglich beim Juristischen Prüfungsamt der Fakultät für Rechtswissenschaft einen Antrag auf Anrechnung ihrer bisherigen Prüfungsleistungen als Zwischenprüfungsleistungen zu stellen. Gem. der Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Regensburg müssen Studienortwechsler:innen dabei eine Erklärung darüber beifügen,

- wo sie bisher studiert haben,

- ob und ggf. welche Teilprüfungen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft bereits an einer anderen Universität mit oder ohne Erfolg abgelegt wurden und

- ob die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft oder die erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden wurde.

Da gem. der genannten StPrO auch Fehlversuche im Rahmen einer Zwischenprüfung an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in Deutschland angerechnet werden, ist von Seiten der Studienortwechsler:innen eine Bescheinigung des bisherigen Prüfungssekretariates vorzulegen, aus der die Anzahl und die Bezeichnung der erfolglosen Versuche hervorgehen. Über die erfolgreich abgelegten Teilprüfungen sind beglaubigte Bescheinigungen vorzulegen.

Studierende, welche an die Universität Regensburg wechseln und die Zwischenprüfung zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, werden gebeten, dem Prüfungsamt ihr Zwischenprüfungszeugnis oder eine entsprechende Leistungsübersicht unmittelbar nach Einschreibung an der Universität Regensburg vorzulegen.


Übungen für Fortgeschrittene (hier: Erwerb der großen Scheine)

Gem. § 24 Abs. 1 JAPO muss jeder Studierende an je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilnehmen. Die Fortgeschrittenenübungen bestehen jeweils aus (mehreren) Abschlussklausuren zu bestimmten Vorlesungen.

Die Klausuren beziehen sich auf den Stoff der jeweiligen Vorlesung einschließlich der Bezüge zu dem vorher vermittelten Stoff des Fachgebiets. Das Bestehen einer solchen Klausur bedeutet die Erbringung einer Teilleistung einer Fortgeschrittenenübung. Wer die Mindestanzahl von Teilleistungen erbringt, hat die Übung erfolgreich abgeschlossen, was durch einen Übungsschein ("großer Schein") bestätigt wird.


Wann werden die Fortgeschrittenenübungen angeboten?

Abschlussklausuren, die Teil der Großen Scheine sind, gibt es im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht in jedem Semester.


Was muss ich machen, um einen Fortgeschrittenenschein zu erwerben?

Zunächst einmal darf man Teilleistungen für die Fortgeschrittenenübungen erst in dem Semester ablegen, das auf das Bestehen der Anfängerübung folgt. 

  • Im Bürgerlichen Recht werden derzeit insgesamt sieben Klausuren angeboten, und zwar in den Vorlesungen: Sachenrecht, Schuldrecht II, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht I und II, Kreditsicherungsrecht (ab SS 2023) sowie Familien- und Erbrecht. Der Erwerb des Scheines setzt das Bestehen von vier Klausuren in verschiedenen Fächern voraus. Die Klausuren in den Vorlesungen Sachenrecht und Schuldrecht II müssen dabei als Pflichtklausuren bestanden werden. Für die Studierenden besteht damit grundsätzlich die Möglichkeit sich - neben diesen beiden Pflichtklausuren - aus den restlichen fünf angebotenen Klausuren zwei andere auszuwählen, d.h. diese zu absolvieren und zu bestehen.
  • Im Öffentlichen Recht werden vier Klausuren angeboten, und zwar in den Vorlesungen: Verwaltungsrecht I (Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht), Verwaltungsrecht II (Vertiefung Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht sowie Polizei- und Sicherheitsrecht), Europarecht und Verwaltungsrecht III (Kommunal- und Baurecht). Der Erwerb des Scheins erfordert das Bestehen von mindestens zwei Klausuren in verschiedenen Vorlesungen und insgesamt mindestens 16 Punkte.
  • Im Strafrecht werden zwei Klausuren angeboten, und zwar in den Vorlesungen: Besonderer Teil I und Strafrecht: Besonderer Teil II. Um den Schein zu erhalten, muss man eine oder beide Klausuren bestehen und außerdem insgesamt mindestens acht Punkte erreichen.

Muss man sich für die Abschlussklausuren der Fortgeschrittenenübungen anmelden?

Ja. Für die Teilnahme an den Abschlussklausuren ist eine FlexNow-Anmeldung erforderlich. Die Anmeldefrist hierfür beginnt immer am Montag der zweiten Volesungswoche und muss spätestens bis 01.02. für die Klausuren des Wintersemesters bzw. bis 10.07. für die Klausuren des Sommersemesters über FlexNow erfolgen, Abmelden kann man sich bis zum letzten Werktag vor der Klausur. Findet die Klausur an einem Montag statt, ist eine Abmeldung noch bis zum Samstag davor möglich.


Wann darf ich an den Übungen für Fortgeschrittene teilnehmen?

Gem. der StPrO darf man Teilleistungen für die Fortgeschrittenenübungen erst in dem Semester ablegen, das auf das Bestehen der Anfängerübung folgt. Die Zwischenprüfung im betreffenden Fach muss bereits bestanden sein.


Wie oft darf ich die Fortgeschrittenenübungen wiederholen?

Man kann die Klausuren beliebig oft wiederholen. Es gibt im Rahmen der Fortgeschrittenen-Übungen keine Höchstfrist.


Kann ich mir Studienleistungen aus dem Ausland für die großen Scheine anerkennen lassen?

Über die Anerkennung von Studienleistungen im Ausland entscheidet das Dekanat. Eine Anerkennung setzt den Nachweis solcher Studienleistungen voraus. In Betracht kommt eine Anrechnung als „großer Schein“, vgl. § 24 I JAPO.


Vorkorrektur / Eilkorrektur

Grundsätzlich ist eine Eilkorrektur ausgeschlossen!

Ausnahmsweise kann eine Eilkorrektur vor dem Prüfungstermin bei Vorliegen wichtiger Gründe, die schriftlich und substantiiert dargelegt werden müssen, direkt am Lehrstuhl beantragt werden.

Nachweise für die Meldung zum Staatsexamen:

Grundsätzlich müssen alle Nachweise bis zum Meldeschluss eines Termins vorliegen.

Wer im Semester der Anmeldung noch einen Schein erwerben muss, kann in der Anmeldung darauf hinweisen und den Schein nachreichen. Das muss unverzüglich, aber spätestens bis Ende der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters geschehen!

Man sollte ein solches Vorgehen also rechtzeitig mit Lehrstühlen, Sprachenzentrum usw. abklären und dann auch den oben erwähnten Antrag beim jeweiligen Lehrstuhl stellen. Nicht alle Professor:innen sind zu Vorkorrekturen bereit, weil diese im Hinblick auf die Prüfungsgerechtigkeit problematisch sind.


Fremdsprachenausbildung

Muss ich im Rahmen meines Studiums nachweisen, dass ich eine Fremdsprache beherrsche?

Ja, im Staatsexamensstudiengang ist der Besuch einer fremdsprachigen Juravorlesung oder eines fachspezifischen Fremdsprachenkurses, jeweils mit Leistungsnachweis, zwingend vorgesehen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 24 II JAPO:

(2) 1Außerdem müssen die Bewerber an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs teilnehmen und darüber einen Leistungsnachweis erbringen. 2Die bayerischen juristischen Fakultäten erkennen gleichwertige Nachweise oder Vorkenntnisse auf Antrag an.

Fremdsprachenkurse werden teilweise von der Fakultät für Rechtswissenschaft, und teilweise vom Zentrum für Sprache und Kommunikation angeboten. Bitte informieren Sie sich daher über Kurse und Anmeldefristen über die Homepage der studienbegleitenden Fremdsprachenausbildung. Gesammelt finden Sie alle Angebote im Bereich Englisch hier. Bitte beachten Sie, dass Sie ggf. einen Einstufungstest für die Kurse benötigen. Kuse in anderen Sprachen finden Sie in SPUR unter der Überschrift Staatsexamen-Rechtswissenschaft-Sprachkurse gemäß § 24 II JAPO.


Ist es im Hinblick auf den Freischuss ratsam, eine fachspezifische Fremdsprachenausbildung zu absolvieren?

Hat sich die fachspezifische Fremdsprachenausbildung studienbegleitend über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt und wurde an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen, kann der Freiversuch um ein Semester nach hinten verschoben werden § 37 IV, I JAPO. Der Freiversuch kann somit dann im Anschluss an das neunte Semester abgelegt werden. Die 16 SWS müssen aber zusätzlich zur Pflichtfremdsprachenveranstaltung nach § 24 II JAPO belegt werden. (Insgesamt sind hier also 18 SWS fremdsprachiger Veranstaltungen nötig – 16 SWS, um den Freiversuch hinauszuzögern und 2 SWS, die stets für die Examensanmeldung erforderlich sind). Die fachspezifische Fremdsprachenausbildung muss die aktive Beherrschung der fremden Rechtssprache vermitteln. Sind Teile allgemeiner Fremdsprachenausbildungen enthalten, dürfen diese nicht überwiegen.


Kann ich dabei auch mehrere Sprachen kombinieren?

Zu einer "fachspezifischen Fremdsprachenausbildung" können mehrere abgeschlossene Ausbildungen in verschiedenen Sprachen zusammengefasst werden. Die Sprachen können dabei frei gewählt werden, wobei darauf geachtet werden muss, dass immer eine abgeschlossene Sprachausbildung vorliegt, d.h. mindestens UNICERT III oder F1 bis F3 pro Sprache. Jede Ausbildung muss die aktive Beherrschung der fremden Fachsprache vermitteln und ausreichende fachspezifische Anteile enthalten. Diese Anteile müssen zusammen mindestens acht Semesterwochenstunden betragen. Allgemeine Sprachkurse können nur anerkannt werden, wenn sie zu einer Fachsprachausbildung führen und dort abgeschlossen werden, d.h. man kann allgemeine Sprachkurse wählen, für die man anschließend eine Fachsprachausbildung abschließt. Der fachspezifische Fremdsprachenanteil kann neben der Rechtssprache auch Anteile anderer Fachsprachen enthalten. Diese müssen aber eine sinnvolle Ergänzung der Rechtssprache sein (z.B. Wirtschaftssprache). Zu beachten ist darüber hinaus, dass neben den 16 SWS noch der fachspezifische Fremdsprachenschein für den Antrag auf Zulassung zur Staatsprüfung im Umfang von 2 SWS zu absolvieren ist. Wegen des Verbots der Doppelverwertung ( § 24 Abs. 2 JAPO ist getrennt von § 37 Abs. 4 JAPO) bedarf es demnach insgesamt 18 SWS.

Den bei Meldung zur Staatsprüfung einzureichenden Nachweis über die fachspezifische Fremdsprachenausbildung erhalten Sie über die Studiengangskoordination.


Ostwissenschaftliches Begleitstudium

Was genau bietet mir die Möglichkeit des ostwissenschaftlichen Begleitstudiums?

Das Ostwissenschaftliche Begleitstudium bietet eine wichtige Zusatzqualifikation, die mit Blick auf die rasch wachsenden deutsch-russischen Wirtschaftsbeziehungen und die Osterweiterung der EU von großer Bedeutung sind. Bei erfolgreichem Abschluss kann die Möglichkeit des Freiversuchs um ein Semester nach hinten verschoben werden.


Wie hoch ist dabei die zeitliche Belastung?

Das Begleitstudium ist so konzipiert, dass es im Jurastudium ohne wesentliche Zusatzbelastung gut durchgeführt werden kann. Insgesamt ergeben sich 8 SWS Sprachveranstaltungen und 8 SWS Fachveranstaltungen innerhalb von 4 Semestern. Die Sprache ist Russisch oder eine andere Ostsprache. Ansprechpartner ist Prof. Dr. Manssen. Seine Liste der Fachveranstaltungen und weitergehende Informationen finden sich auf dessen Lehrstuhlseite


Schwerpunktbereichsstudium

Was ist das Schwerpunktbereichsstudium?

Jeder Studierende wählt im Verlaufe seines Studiums einen Schwerpunkt, innerhalb dessen er seine juristischen Kenntnisse und Fähigkeiten exemplarisch vertieft. Das Schwerpunktbereichsstudium umfasst in der Regel vier Semester im Umfang von 16 bis 20 Semesterwochenstunden.

Das Schwerpunktstudium schließt mit der Juristischen Universitätsprüfung ab. In der Juristischen Universitätsprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, dass sie ihre juristischen Kenntnisse und Fähigkeiten in dem von ihnen gewählten Schwerpunktbereich exemplarisch vertieft haben und in diesem Bereich wissenschaftlich zu arbeiten verstehen. Die Juristische Universitätsprüfung besteht aus der Studienarbeit und einer mündlichen Prüfung.


Wo finde ich nähere Informationen zum Schwerpunktbereichsstudium?

Nähere Ausführungen zum Schwerpunktstudium finden nach Ankündigung in speziellen Informationsveranstaltungen statt. Außerdem finden Sie Informationen auf der Fakultätshomepage unter „Schwerpunktbereichsstudium“.


Muss ich eine Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium als solchem beantragen?

Sie können eine Zulassung für das gewünschte Schwerpunktbereichsstudium als solches beantragen. Spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung der Studienarbeit müssen Sie sich fachlich festlegen.

Vorteil einer Zulassung zum gewünschten Schwerpunktbereich ist aber, dass dadurch ein Anspruch auf Ablegung der Prüfungsleistungen (vorbereitendes Seminar, Studienarbeit und mündliche Prüfung) im gewählten Schwerpunktbereich entsteht – die Gefahr, dass man hinterher wegen Überfüllung nicht im gewünschten Schwerpunktbereich seine Studienarbeit schreiben kann, ist damit gebannt! Ein Anspruch auf Teilnahme an bestimmten Seminaren besteht aber aus Kapazitätsgründen nicht.


Wann und wo kann ich die Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium beantragen?

Die Beantragung der Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium ist in jedem Semester möglich innerhalb einer Frist, die immer mit dem Vorlesungsbeginn anfängt und im SS am 31.05., im WS am 30.11. endet. Zuständig ist das Juristische Prüfungsamt für die Juristische Universitätsprüfung. Der Antrag erfolgt grundsätzlich ausschließlich über das Prüfungsverwaltungssystem FlexNow; eine Ausnahme gilt bei Auslandsaufenthalten und für Studienortwechsler, die sich bitte innerhalb der Anmeldefrist per Mail an das Uni-Prüfungsamt wenden. 


Welchen Zulassungsvoraussetzungen unterliegt die Beantragung?

Zulassungsvoraussetzung ist neben der Immatrikulation usw. insbesondere die bestandene Zwischenprüfung. Die Zulassung kann also regelmäßig frühestens im vierten Fachsemester beantragt werden und gilt dann ab dem 5. Fachsemester. Wer keinen gegenteiligen Bescheid erhält, ist zugelassen. 


Was passiert, wenn die Aufnahmekapazität eines Schwerpunktbereichs durch die Vielzahl von Anträgen auf Zulassung zu diesem Schwerpunkt überschritten wird?

Bei Übernachfrage entscheidet die Gesamtpunktzahl der Zwischenprüfung über die Aufnahme in einen Schwerpunktbereich. Wer zu dem von ihm gewählten Schwerpunktbereich nicht zugelassen wird, wird vom Prüfungsamt informiert und kann binnen zweier Wochen nach dieser Mitteilung die Zulassung zu einem anderen Schwerpunktbereich beantragen, in dem noch Plätze frei sind. Von dieser Gelegenheit muss man keinen Gebrauch machen; man kann auch versuchen, sich im nächsten Semester anzumelden, dies aber auf eigenes Risiko.


Welche der Veranstaltungen meines Schwerpunktbereiches muss ich besuchen?

Welche Lehrveranstaltungen in einem Schwerpunktbereich „Pflicht“ sind, können Sie leicht feststellen. Zum einen finden Sie unter „Schwerpunktbereichsstudium“ die Studienpläne mit der Angabe der Pflichtfächer (und teils auch von Zusatzveranstaltungen). Zum anderen sind die Pflichtveranstaltungen – mit Ausnahme der Seminare, weil Sie sich zwei aussuchen dürfen – in den Studieninformationen mit einem „P“ gekennzeichnet.

Bei einzelnen Schwerpunktbereichen gibt es über die Pflichtveranstaltungen hinaus „Zusatzveranstaltungen“, deren Stoff nicht Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung ist! Mit diesen Veranstaltungen kann der Gesamtumfang des Lehrangebots in einzelnen Schwerpunkten deutlich über 16 – 20 SWS liegen. Diese Veranstaltungen dienen der Ergänzung oder weiteren Vertiefung für Interessierte; man kann sie – auch noch später, nach dem Examen – besuchen, muss es aber nicht.


Kann ich meinen Schwerpunktbereich wechseln?

Nach erfolgter Zulassung zum Schwerpunktbereich kann die Wahl des Schwerpunktbereichs Antrag auf Zulassung zur Studienarbeit durch einen weiteren Antrag ans Prüfungsamt einmal geändert werden. Der Antrag ist hierbei währende der jeweiligen Anmeldefrist zu stellen.

Wurde die Studienarbeit nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder als nicht abgelegt, ist ein weiterer Wechsel möglich.


Welche Leistungsnachweise muss ich im Schwerpunktbereichsstudium erbringen?

Zunächst muss man ein erstes Seminar bestehen. Dort bestehen die Leistungen aus einer Seminararbeit, einem zugehörigen Vortrag und der Mitarbeit im Seminar. Das bestandene erste Seminar ist Zulassungsvoraussetzung für die Studienarbeit; diese begleitet das zweite Seminar, in dem man auch wieder einen Vortrag halten und mitarbeiten muss. Nur dann kann man sich für die abschließende mündliche Universitätsprüfung melden. Allerdings müssen Studienarbeit und zweites Seminar nicht unbedingt als bestanden bewertet werden, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden – eine Studienarbeit „unter dem Strich“ kann durch eine gute mündliche Prüfung ja noch gerettet werden!

Studienarbeit und mündliche Prüfung bilden zusammen die Juristische Universitätsprüfung – dabei zählt die Studienarbeit 2/3, die mündliche Prüfung 1/3.


Gibt es eine Frist, innerhalb derer ich diese Leistungsnachweise erbracht haben muss?

Ja und zwar für die Studienarbeit und für die mündliche Prüfung:

Die Studienarbeit wird in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 7. Fachsemester abgelegt. Von diesem Regeltermin darf man höchstens vier Semester abweichen, d.h. die Studienarbeit muss spätestens in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 11. Fachsemester abgelegt werden. Sonst gilt die Arbeit als abgelegt und erstmals nicht bestanden.

Die mündliche Prüfung wird in der Regel im 10. Semester abgelegt. Von diesem Regeltermin darf man höchstens vier Semester abweichen, d.h. die mündliche Prüfung muss spätestens im 14. Semester abgelegt werden. Sonst gilt die Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden.


Muss ich immatrikuliert sein, um diese Leistungsnachweise zu erbringen?

Immatrikuliert sein muss man für die gesamte Teilnahme am Schwerpunktbereichsstudium einschließlich der zugehörigen Prüfungsleistungen, also für die gesamte Universitätsprüfung. Auch wenn man in einem Semester die Uni nur noch für die mündliche Uni-Prüfung in Anspruch nimmt, ist die Immatrikulation zwingend!


Was genau sind die Seminarleistungen im vorbereitenden Seminar?

Seminarleistungen im vorbereitenden Seminar sind gem. der StPrO eine schriftliche Ausarbeitung (erste Seminararbeit) und ein mündliches Referat zum selben Thema sowie die Mitarbeit im Übrigen.

Anleitungen zu Formalien der Seminar- bzw. Studienarbeiten: Homepages von Prof. Manssen unter Studium/Formalia. Während der vorlesungsfreien Zeit wird hierzu zudem eine Einführungsveranstaltung im Rahmen des Ferientutorium gehalten.


Muss ich das vorbereitende Seminar unbedingt im gewählten Schwerpunktbereich ablegen?

Nein, das vorbereitende Seminar muss nicht im gewählten Schwerpunkt abgelegt werden.


Muss ich eine Zulassung zum vorbereitenden Seminar beantragen?

Ja! Auf jeden Fall – also unabhängig vom Antrag auf Zulassung zu einem Schwerpunktbereich – muss man sich für das vorbereitende Seminar anmelden.


Wann und wo kann ich die Zulassung zum vorbereitenden Seminar beantragen?

Der Antrag auf Zulassung zum vorbereitenden Seminar muss stets bereits in dem Semester erfolgen, das dem Semester vorangeht, in dem man am vorbereitenden Seminar teilnehmen will.

Die Beantragung der Zulassung zum vorbereitenden Seminar ist in jedem Semester möglich innerhalb einer Frist, die immer mit dem Vorlesungsbeginn anfängt und im SS am 31.05., im WS am 30.11. endet. Zuständig ist das Juristische Prüfungsamt für die Juristische Universitätsprüfung. Der Antrag erfolgt grundsätzlich ausschließlich über das Prüfungsverwaltungssystem FlexNow; eine Ausnahme gilt bei Auslandsaufenthalten und für Studienortwechsler, die sich bitte innerhalb der Anmeldefrist an das Uni-Prüfungsamt wenden.


Was passiert, wenn die Aufnahmekapazität eines Seminars durch die Vielzahl von Anträgen auf Zulassung zu diesem Seminar überschritten wird?

Bei Übernachfrage werden zunächst die Bewerber zugelassen, die zu dem Schwerpunktbereich des Seminars als solchem bereits zugelassen sind. Im Übrigen entscheidet die Gesamtpunktzahl der Zwischenprüfung über die Aufnahme in ein Seminar. Wer zu dem von ihm gewählten Seminar nicht zugelassen wird, wird vom Prüfungsamt informiert und kann binnen zweier Wochen nach dieser Mitteilung die Zulassung zu einem anderen Seminar beantragen, in dem noch Plätze frei sind.


Wer gibt mir mein Thema für die erste Seminararbeit und wie lange habe ich dafür Zeit?

Die Themen für die erste Seminararbeit vergibt der Seminarveranstalter. Er legt auch den Bearbeitungszeitraum fest. Nähere Informationen erfragen Sie am besten beim Sekretariat des jeweiligen Lehrstuhls.


Was genau sind die Seminarleistungen im zweiten Seminar?

Im sog. zweiten Seminar werden nur der mündliche Vortrag und die Mitarbeit als Seminarleistung gewertet, weil die schriftliche Ausarbeitung hier in der wissenschaftlichen Studienarbeit (zweite Seminararbeit) liegt, die als solche gesondert bewertet wird.


Muss ich eine Zulassung zur Studienarbeit beantragen?

Ja! Auf jeden Fall – also unabhängig vom Antrag auf Zulassung zu einem Schwerpunktbereich – muss man sich für die Studienarbeit anmelden.


Wann und wo kann ich die Zulassung zur Studienarbeit beantragen?

Der Antrag auf Zulassung zur Studienarbeit muss stets bereits in dem Semester erfolgen, das dem Termin zur Ausgabe der Aufgabe vorangeht.

Die Beantragung der Zulassung zur Studienarbeit ist in jedem Semester möglich innerhalb einer Frist, die immer mit dem Vorlesungsbeginn anfängt und im SS am 31.05., im WS am 30.11. endet. Zuständig ist das Juritsische Prüfungsamt für die Juristische Universitätsprüfung. Der Antrag erfolgt grundsätzlich ausschließlich über das Prüfungsverwaltungssystem FlexNow; eine Ausnahme gilt bei Auslandsaufenthalten und für Studienortwechsler, die sich bitte innerhalb der Anmeldefrist an das Uni-Prüfungsamt wenden.

Zulassungsvoraussetzung ist neben der Immatrikulation usw. insbesondere die bestandene Zwischenprüfung sowie ein bestandenes erstes Seminar.

Während der Antragfrist ist ein unentschuldigter Rücktritt noch möglich. 


Was passiert, wenn die Aufnahmekapazität für Studienarbeiten durch die Vielzahl von Anträgen auf Zulassung zu Studienarbeiten in einem Seminar oder in einem ganzen Schwerpunktbereich überschritten wird?

Bei Übernachfrage werden zunächst die Bewerber zugelassen, die zu dem Schwerpunktbereich des Seminars als solchem bereits zugelassen sind oder die in diesem Schwerpunktbereich eine Studienarbeit schon einmal nicht bestanden haben. Innerhalb dieser Bewerber entscheidet die Gesamtpunktzahl der Zwischenprüfung über die Aufnahme in das gewünschte Seminar, der Rest wird auf andere Seminare desselben Schwerpunktbereichs verteilt; deren Kapazität muss ggf. erhöht werden, bis alle zum Schwerpunktbereich als solchem zugelassenen Bewerber einen Platz haben. Zum Ganzen vgl. § 58 III StPrO.


Kann ich erstes und zweites Seminar auch beim gleichen Professor ablegen?

Ja, man kann beide Seminare bei einem Professor absolvieren. Für das Schwerpunktbereichsstudium ist dies völlig irrelevant.


Wer gibt mir mein Thema für die Studienarbeit und wie lange habe ich dafür Zeit?

Die Themen für die Studienarbeit werden vom Prüfungsausschuss zugewiesen. Die Frist zur Bearbeitung der Aufgabe beträgt vier Wochen und liegt grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit.


Wie muss eine Studienarbeit aussehen?

Formalien der Studienarbeit sind nur teilweise festgelegt: Gem. der StPrO ist die Studienarbeit als maschinenschriftlicher Ausdruck und einmal digital abzugeben (Ausnahme: Anforderungen direkt vom Lehrstuhl!).

Dabei hat der Kandidat schriftlich zu erklären, dass er die Studienarbeit selbständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die Herkunft der Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Schriften oder Rechtsprechung übernommen sind, bezeichnet hat. Die unterschriebene Erklärung ist der Studienarbeit beizufügen. Weitere Formalien kann der jeweilige Aufgabensteller festlegen.

Anleitungen zu Formalien der Seminar- bzw. Studienarbeiten: Homepages von Prof. Manssen unter Studium/Formalia. Während der vorlesungsfreien Zeit wird hierzu zudem eine Einführungsveranstaltung im Rahmen des Ferientutoriums gehalten. 


Wie sieht die mündliche Abschlussprüfung aus?

Die mündliche Abschlussprüfung bezieht sich auf den gesamten Pflichtfachstoff des gewählten Schwerpunktbereichs und dauert pro Kandidat/in zehn bis fünfzehn Minuten; maximal vier Kandidat(inn)en können gemeinsam geprüft werden. Es gibt zwei Prüfer, von denen mindestens einer Professor ist. Der mündlich prüfende Professor soll nicht identisch mit dem Betreuer der Studienarbeit sein. Es gilt eine Ladungsfrist von vier Wochen. 

Die mündlichen Prüfungen erfordern einen Antrag über FlexNow; dabei gibt es eine Anmeldefrist im Monat Februar für mündliche Prüfungen im Monat Mai und eine Anmeldefrist im Monat August für mündliche Prüfungen im Monat November. 

Man muss die studienbegleitende wissenschaftliche Arbeit zwar schon abgelegt haben, um sich zur mündlichen Prüfung melden zu können – das Ergebnis muss man aber noch nicht kennen. 

Sobald die Termine für die mündliche Prüfung feststehen, gibt das Prüfungsamt diese bekannt und verschickt die Ladungen.

Die mündliche Uniprüfung kann vor oder nach dem schriftlichen Staatsexamen absolviert werden. Die mündliche Prüfung wird in der Regel im 10. Semester abgelegt. Von diesem Regeltermin darf man höchstens vier Semester abweichen, d.h. die mündliche Prüfung muss spätestens im 14. Semester abgelegt werden. Sonst gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.


Muss ich eine Zulassung zur mündlichen Prüfung beantragen?

Ja! Auf jeden Fall – also unabhängig vom Antrag auf Zulassung zu einem Schwerpunktbereich – muss man sich für die mündliche Prüfung anmelden.

Während der Antragfrist ist ein unentschuldigter Rücktritt noch möglich.


Wann und wo kann ich die Zulassung zur mündlichen Prüfung beantragen?

Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung ist für die mündlichen Universitätsprüfungen im Mai/Juni im Monat Februar, für die mündlichen Universitätsprüfungen im November/Dezember im Monat August zu stellen. Zuständig ist das Juristische Prüfungsamt für die Juristische Universitätsprüfung. Der Antrag erfolgt grundsätzlich ausschließlich über das Prüfungsverwaltungssystem FlexNow; eine Ausnahme gilt bei Auslandsaufenthalten und für Studienortwechsler, die sich bitte innerhalb der Anmeldefrist an das Uni-Prüfungsamt wenden.

Zulassungsvoraussetzung ist neben der Immatrikulation usw. insbesondere die bestandene Zwischenprüfung, ein bestandenes erstes Seminar, ein gehaltener Vortrag zur Studienarbeit und eine abgelegte Studienarbeit. „Abgelegte Studienarbeit“ heißt: Die Studienarbeit muss nicht unbedingt bestanden sein, man muss das Ergebnis auch noch nicht kennen! 


Inwiefern kann ich einzelne Leistungen im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums wiederholen?

Eine Wiederholung des ersten Seminars ist beliebig oft möglich, da es sich dabei nicht um eine Prüfungsleistung gem. § 54 Abs. 1 StPrO handelt. Zu beachten sind aber die Prüfungshöchstfristen, die für die Studienarbeit und die mündliche Universitätsprüfung gelten. Gemäß § 54 Abs. 2 StPrO ist die Studienarbeit i.d.R. nach dem 7. Fachsemester anzufertigen. Die mündliche Prüfung wird i.d.R. im 10. Fachsemester abgelegt. Von diesen Regelterminen für die Erstablegung dürfen die Studierenden um höchstens vier Semester abweichen; andernfalls gelten noch nicht abgelegte Prüfungsleistungen als mit 0 Punkten abgelegt.

Die Studienarbeit als Prüfungsleistung im Sinne von § 51 Abs. 1 StPrO kann gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 StPrO beim Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden. Das gleiche gilt für die mündliche Universitätsprüfung. Die Zulassung zur Wiederholung ist nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens zum nächst möglichen Zeitpunkt zu beantragen. Beispiel: Studienarbeit in der vorlesungsfreien Zeit des SS 2021 - 2. Seminar im WS 21/22 - Bekanntgabe des Nichtbestehens spätestens am 1. Montag im April - Anmeldung zur Wiederholung im SS 2022 - Anfertigung der Wiederholungsarbeit in der vorlesungsfreien Zeit des SS 2022. Wird die Frist versäumt, ist eine Wiederholung ausgeschlossen. Die Frist wird nicht durch Beurlaubung oder Exmatrikulation unterbrochen.

Eine Wiederholung der mündlichen Universitätsprüfung zur Notenverbesserung ist nach Maßgabe von § 67b StPrO möglich.


Praktikum

Informationen hierzu auch auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes (Weg: Erste Juristische Staatsprüfungpraktische Studienzeit)


Muss ich neben meinem Studium Praktika absolvieren?

Ja. Studenten, die die Erste Juristische Staatsprüfung in Bayern ablegen wollen, müssen insgesamt drei Monate an praktischen Studienzeiten teilnehmen. Die praktischen Studienzeiten müssen in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) abgeleistet werden. Durch die praktischen Studienzeiten sollen die Studenten die Praxis der Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung kennen lernen und Einblick in die Aufgaben und Tätigkeiten des Juristen erhalten (vgl. § 25 JAPO).

Das Ministerium will dazu nun standardmäßig keine Nachweise mehr eingereicht haben. In dem entsprechenden Merkblatt heißt es:

"Sie müssen die Teilnahmebescheinigungen über die Ableistung der praktischen Studienzeit anlässlich Ihrer Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung grundsätzlich nicht vorlegen. Dennoch ist die Ableistung der praktischen Studien-zeit nach § 25 JAPO zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung. Das Landesjustizprüfungsamt kann daher vor der Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung im Einzelfall den Nachweis über die Ableistung der praktischen Studienzeit von Ihnen anfordern."


Wann kann ich mit dem Praktikum beginnen? Werden mir eventuell auch Praktika angerechnet, die ich vor Aufnahme des Studiums abgeleistet habe?

Frühester Zeitpunkt für die Teilnahme ist nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters. Praktika, die davor absolviert wurden, können also nicht angerechnet werden.

Praktika im Anschluss an ein Auslandssemester sind möglich. Bei einer Beurlaubung an der Universität Regensburg ist hinsichtlich der vorlesungsfreien Zeit auf den Vorlesungsschluss des dortigen Auslandssemester abzustellen. Sollte in der Zwischenzeit dort ein neuer Vorlesungszeitraum beginnen, ist dies nicht unbedingt ausschlaggebend. Sie benötigen lediglich eine Bestätigung, dass die Vorlesungszeit, in der Sie dort studienberechtigt waren, vor dem Praktikum geendet hat.


Muss ich das Praktikum an einem Stück ableisten?

Die praktischen Studienzeiten können in bis zu drei Abschnitten von je mindestens einem Monat bei einer oder mehreren Stellen, also auch zusammenhängend bei einer Stelle, abgeleistet werden. Ein Zeitraum von vier vollen Wochen wird als ein Monat anerkannt. Insgesamt genügen also zwölf Wochen.


Muss ich mit meinem Praktikum alle drei Bereiche des Rechts abdecken oder kann ich ausschließlich in einem Bereich arbeiten?

Weder noch: Das Praktikum hat sich auf mindestens zwei der Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht zu beziehen. Dabei kann es sich sowohl um inländisches als auch um ausländisches Recht handeln.


An wen kann ich mich wenden, um einen Praktikumsplatz zu bekommen?

Die praktischen Studienzeiten können im In- und Ausland bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Verwaltungsbehörde, einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Notariat, einem Wirtschaftsunternehmen oder bei jeder anderen Stelle, die geeignet ist, eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln und bei der eine Betreuung durch einen Juristen erfolgt, abgeleistet werden.

Ein Anspruch auf Ausbildung bei einer bestimmten Stelle besteht nicht. Die Studenten müssen sich um die Ausbildungsstelle selbst bemühen, sich also direkt an die gewünschte Stelle wenden.


Kann ich mein Praktikum auch im Ausland absolvieren?

Ja. Die praktischen Studienzeiten können unproblematisch im In- und Ausland bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Verwaltungsbehörde, einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Notariat, einem Wirtschaftsunternehmen oder bei jeder anderen Stelle, die geeignet ist, eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln und bei der eine Betreuung durch einen Juristen erfolgt, abgeleistet werden.

Sollten Sie für Ihren Praktikumsplatz im Ausland eine Gegenzeichnung des Arbeitsvertrages durch die Universität Regensburg benötigen, so wenden Sie sich bitte rechtzeitig beim International Office der Universität.


Was muss ich sonst noch beachten? Gelten für mich eventuell spezielle Regeln?

Nach Abschluss der Ausbildung erteilt die Ausbildungsstelle den Studenten eine Teilnahmebescheinigung, die die Bezeichnung der Ausbildungsstelle, den Zeitraum der Ausbildung und das gewählte Rechtsgebiet enthält. (Diese Bescheinigung ist bei der Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung vorzulegen.)

Soweit dies nicht aus der Bezeichnung der Ausbildungsstelle ersichtlich ist, muss die Teilnahmebescheinigung eine Erklärung enthalten, dass die Ausbildung unter Betreuung durch einen Juristen erfolgt ist.

Sofern die Teilnahmebescheinigung bei praktischen Studienzeiten, die im Ausland absolviert wurden, nicht in deutscher Sprache ausgestellt ist, muss eine Übersetzung beigefügt werden, die von den Studenten selbst gefertigt werden darf.

Aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann das Landesjustizprüfungsamt auf Antrag zwei Monate der praktischen Studienzeit erlassen.

Andere Ausbildungen wie z.B. im mittleren Dienst, als Bank- oder Versicherungskaufmann oder -kauffrau, als Rechtsanwaltsgehilfin oder -gehilfe, oder ein Praktikum im Rahmen eines Fachhochschulstudiums können nicht auf die praktischen Studienzeiten angerechnet werden.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes


Leistungsnachweise

Im Überblick: Welche Leistungsnachweise muss ich im Laufe meines Studiums erbringen bzw. was muss ich zwingend alles machen, wenn ich von Anfang an bis zur Ersten Juristischen Prüfung in Regensburg studiere?

  • aus den Konversationsübungen: je mindestens einen Teilnahmeschein aus den Konversationsübungen im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht.
  • aus den Anfängerübungen: je einen „kleinen Schein“ aus der Übung im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht. Der kleine Schein setzt sich zusammen aus einer bestandenen Hausarbeit und einer bestandenen Klausur.
  • Zwischenprüfung: je eine bestandene Zwischenprüfungsklausur aus den Fächern Bürgerliches Recht, Strafrecht, Öffentliches Recht.
  • aus den Fortgeschrittenenübungen: je einen „großen Schein“ aus der Übung im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht. Im Bürgerlichen Recht werden sieben Klausuren angeboten, und zwar in den Vorlesungen Sachenrecht, Schuldrecht II, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht I, Zivilprozessrecht II, Familien- und Erbrecht. Der Erwerb des Scheines setzt das Bestehen von vier Klausuren in vier verschiedenen Fächern voraus. Sachenrecht und Schuldrecht II sind hier jeweils verpflichtend. Im Strafrecht werden zwei Klausuren angeboten, und zwar in den Vorlesungen Strafrecht: Besonderer Teil I und Strafrecht: Besonderer Teil II. Um den Schein zu erhalten, muss man eine oder beide Klausuren bestehen und außerdem mindestens acht Punkte erreichen. Dabei werden Punkte aus beiden Fächern zusammengerechnet, selbst wenn eine Klausur nicht bestanden sein sollte. Gleiches gilt im Öffentlichen Recht, dort werden vier Klausuren angeboten und zwar im Verwaltungsrecht I, Verwaltungsrecht II, Verwaltungsrecht III und Europarecht. Der Erwerb des Scheins erfordert das Bestehen von mindesten zwei Klausuren in verschiedenen Fächern, wobei insgesamt mindestens 16 Punkte erreicht werden müssen.
  • aus dem Schwerpunktstudium: bestandenes 1. Seminar, 2. Seminar, bestandene Juristische Universitätsprüfung (= Studienarbeit + mündliche Universitätsprüfung)
  • aus der fachspezifischen Fremdsprachenveranstaltung: Leistungsnachweis über eine fachspezifische Fremdsprachenveranstaltung gem. § 24 Abs. 2 JAPO.
  • praktische Studienzeit nach § 25 JAPO
  • Erste Juristische Staatsprüfung: sechs Klausuren à fünf Stunden: drei im Zivilrecht, eine im Strafrecht und zwei im Öffentlichen Recht + mündlicher Prüfung

Bekomme ich einen schriftlichen Nachweis über die Studienleistungen?

Sämtliche Studienleistungen werden in der Prüfungsverwaltung "FlexNow" erfasst und sind jederzeit online für Studierende einsehbar. Eine offizielle Bestätigung über Ihre erbrachten Leistungen (für Bewerbungen, Studienortwechsel oder Examensanmeldung) erhalten Sie beim Prüfungsamt.


Erste Juristische Prüfung: Staatsprüfung und Uni-Prüfung

Informationen zur Staatsprüfung vorrangig auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes (Weg: Erste Juristische Staatsprüfung)


Was genau ist die Erste Juristische Prüfung?

Die Erste Juristische Prüfung besteht aus:

Erster Juristischer Staatsprüfung (70 % der Examensnote)

und

Juristischer Universitätsprüfung (30 % der Examensnote)


Welche Daten sind zu beachten?

Meldeschluss ist immer einen Monat vor Vorlesungsschluss des Semesters, in dem der schriftliche Teil der Prüfung abgehalten wird. Die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung ist beim Landesjustizprüfungsamt schriftlich zu beantragen, vgl. § 26 JAPO.

Die schriftlichen Prüfungen finden jeweils im März (z.B. 2017/1) und im September (z.B. 2017/2) statt.

Die mündlichen Prüfungen für die März-Termine finden regelmäßig im Juli und eventuell Anfang August statt, die für die September-Termine im Januar/Februar und eventuell Anfang März des folgenden Jahres.


Gibt es Höchst-Meldefristen zur Staatsprüfung?

Nein, Höchstfristen für die Staatsprüfung wurden im Januar 2016 durch eine Änderung der JAPO Bayern abgeschafft.


Gibt es Höchstfristen bei der Universitätsprüfung?

Ja und zwar bei Studienarbeit und mündlicher Prüfung:

Die Studienarbeit wird in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 7. Fachsemester abgelegt. Von diesem Regeltermin darf man höchstens vier Semester abweichen, d.h. die Studienarbeit muss spätestens in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 11. Fachsemester abgelegt werden. Sonst gilt die Arbeit als abgelegt und nicht bestanden.

Die mündliche Prüfung wird in der Regel im 10. Semester abgelegt. Von diesem Regeltermin darf man höchstens vier Semester abweichen, d.h. die mündliche Prüfung muss spätestens im 14. Semester abgelegt werden. Sonst gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.


Muss ich für die Erste Juristische Prüfung immatrikuliert sein?

Nach § 26 Abs. 4 ist das Studium bis zur Zulassung fortzusetzen. Für die mündliche Staatsprüfung ist eine Immatrikulation nicht mehr erforderlich.

Während des Studiums, das gem. § 5a I 1 DRiG grundsätzlich vier Jahre (acht Semester) dauert, muss man immatrikuliert sein, und zwar für die Teilnahme an der Ersten Juristischen Staatsprüfung im Freiversuch ununterbrochen acht Semester (bzw. bei Verlängerung der Frist neun Semester).

Für die Teilnahme an der Juristischen Universitätsprüfung muss man ebenfalls immatrikuliert sein. Auch wenn man in einem Semester die Uni nur noch für die mündliche Uni-Prüfung in Anspruch nimmt, ist die Immatrikulation zwingend!


Welche Nachweise muss ich bei der Anmeldung zur Staatsprüfung vorlegen?

Beachten Sie dazu die Hinweise auf der Seite des Landesjustizprüfungsamtes!

Erforderlich sind (nur) Nachweise über die Fortgeschrittenenübungen im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht (§ 24 I JAPO), über die erfolgreiche Teilnahme an einem fachspezifischen Fremdsprachenkurs oder einer fremdsprachigen Fachlehrveranstaltung und über die praktische Studienzeit (§ 24 II JAPO) sowie das Studium an sich (Studienbuch). Als Pflichtfremdsprachenveranstaltung wird vom Zentrum für Sprache und Kommunikation eine „Einführung in das anglo-amerikanische Recht“ (2 SWS) in englischer Sprache angeboten. – Für Schlüsselqualifikationen wird kein Leistungsnachweis verlangt (vgl. § 24 JAPO). Denken Sie aber daran, dass die Schlüsselqualifikationen seit 2007 in den (mündlichen) Staatsprüfungen berücksichtigt werden!

Für den Nachweis über die Fortgeschrittenenübung erfolgt in den meisten Fällen durch eine Leistungsübersicht aus FlexNow, die man am Prüfungsamt erhalten kann.

In Altfällen muss man an der Universität Regensburg an einem der beteiligten Lehrstühle die einzelnen Nachweise über die bestandenen Fortgeschrittenenklausuren nach Bestehen aller erforderlichen Klausuren in einen „Großen Schein“ umtauschen.

Nicht erforderlich ist der Nachweis der bestandenen Juristischen Universitätsprüfung! Diese wird vielmehr typischerweise erst parallel zur Staatsprüfung vollständig abgelegt.


Kann ich mich auch dann schon zur Staatsprüfung anmelden, wenn mir noch ein Schein fehlt?

Grundsätzlich müssen alle Nachweise bis zum Meldeschluss eines Termins vorliegen. Wer im Semester der Anmeldung noch einen Schein erwerben muss, kann in der Anmeldung darauf hinweisen und den Schein nachreichen. Das muss unverzüglich, aber spätestens bis Ende der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters geschehen. Man sollte also rechtzeitig mit Lehrstühlen, Sprachenzentrum usw. abklären, dass man den Schein dringend benötigt und ihn auch rechtzeitig erhält. Nicht alle Professoren sind zu Vorkorrekturen bereit, weil diese im Hinblick auf die Prüfungsgerechtigkeit problematisch sind.


Werden im Ausland erbrachte Studienleistungen anerkannt?

Über die Anerkennung von Studienleistungen im Ausland entscheidet das Dekanat (Dr. Gril). Dazu gibt es ein Merkblatt auf der Homepage der Fakultät unter „Studium – Überblick über das Studium - Auslandsstudium“! Eine Anerkennung setzt den Nachweis von Studienleistungen mit Prüfungen voraus. In Betracht kommt eine Anrechnung als ein „großer Schein“, vgl. § 24 I JAPO. Soweit die im Ausland nachgewiesenen Studienleistungen Lehrveranstaltungen in einer fremden Sprache umfassen, ist zugleich eine Anrechnung als „Sprachenschein“ gem. § 24 II JAPO möglich.

Des Weiteren kann auch ein im Ausland erworbener Seminarschein im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums als Vorleistung gem. § 62 Abs. 1 StPrO anerkannt werden, wenn der Schein gleichwertig und nicht älter als drei Jahre ist. Als Studienarbeit kann eine solche Leistung gem. § 62 Abs.2 StPrO anerkannt werden, die sich einem Schwerpunktbereich zuordnen lässt und nicht älter als zwei Jahre und gleichwertig ist. Die Anerkennung nimmt das Juristische Prüfungsamt (Frau Kindl, Sammelgebäude, Zi. U 28) vor.


Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, damit mir ein Freiversuch („Freischuss“) gewährt wird?

Ausführliche Informationen finden Sie im Merkblatt des LJPA zum Freiversuch auf dessen Homepage.

Vgl. § 37 JAPO: grundsätzlich nur bei ununterbrochenem Studium von acht Semestern. Verlängerung nach § 37 IV JAPO möglich, s. Merkblatt LJPA.


In welcher Reihenfolge werden Universitätsprüfung und Staatsprüfung abgelegt?

Die Studienempfehlung der Fakultät sieht eine Verzahnung von Staats- und Universitätsprüfung vor: In den Ferien zwischen dem 5./6. Semester soll man das erste Seminar schreiben, und in den Ferien zwischen dem 7./8. Semester die Studienarbeit. Den schriftlichen Teil des Staatsexamens kann man dann nach dem 8. Semester (notfalls später) ablegen und im darauf folgenden Semester beide mündlichen Prüfungen.

Die mündliche Uni-Abschlussprüfung könnte man theoretisch nach dem Bestehen der Studienarbeit auch früher ablegen (unter Beachtung der o.g. Höchstfristen). Das ist aber nicht anzuraten, weil man für die Vorbereitung auf die Staatsprüfung ein Jahr intensiver Vorbereitung ohne nennenswerte Unterbrechungen benötigt. Eine kleinere Unterbrechung hat man ohnehin, weil man im 7. Semester noch den Seminarvortrag über das Thema der Studienarbeit halten muss. Für die Vorbereitung auf die mündliche Uni-Prüfung müsste man die Vorbereitung auf die Staatsprüfung für mindestens vier Wochen unterbrechen. Das ist nicht sinnvoll und keinesfalls anzuraten. Nach der schriftlichen Staatsprüfung hat man dagegen Zeit, nacheinander für die mündliche Uniprüfung und die mündliche Staatsprüfung zu lernen.

Man kann auch erst das Staatsexamen und dann die Uni-Prüfung ablegen, sofern man zuvor das erste Seminar absolviert hat. Dabei sind die o.g. Höchstfristen für die Uni-Prüfung zu beachten. Man kann in der vorlesungsfreien Zeit zunächst die Klausuren des Staatsexamens schreiben und anschließend im letzten Ausgabetermin die Studienarbeit. Dies führt allerdings in der Regel zum Verlust eines Semesters, weil die Korrektur der Studienarbeiten erst nach Ende der Vorlesungszeit abschlossen wird und erst in der nächsten Vorlesungszeit wieder mündliche Prüfungen stattfinden. Vor deren Bestehen wird man nicht ins Referendariat aufgenommen, sodass man in diesem Fall erwägen sollte, die Staatsprüfung nach sieben Semestern zu schreiben! Man kann versuchen, die zuständigen Professoren zu einer schnelleren Korrektur zu bewegen, doch besteht darauf kein Rechtsanspruch. 


Freiversuch

Was genau ist der „Freischuss“ und welche Vorteile bringt er?

Grundsätzlich kann die Erste Juristische Staatsprüfung bei Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden (§ 37 JAPO).

Legt ein Prüfungsteilnehmer jedoch nach ununterbrochenem Studium die Erste Juristische Staatsprüfung spätestens im Anschluss an das achte Semester ab, so kann er bei Nichtbestehen noch zweimal mitschreiben (Freiversuch); die nicht bestandene Prüfung gilt als nicht abgelegt. Die Freischussmöglichkeit dient der Privilegierung des zügigen Studiums.


Ich habe mich zum Freiversuch angemeldet, will aber jetzt doch nicht mitschreiben/ nicht zur mündlichen Prüfung gehen. Geht das einfach so?

Beim Freiversuch kann man bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Auch das Nichterscheinen zur mündlichen Prüfung gilt als solcher Verzicht, vgl. § 37 Abs. 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 S. 3 JAPO (sofern man dieser Fiktion nicht binnen zehn Tagen widerspricht). Auch in diesen Fällen gilt die Prüfung als nicht abgelegt, man darf noch zweimal mitschreiben.


Ich plane, den Freischuss „auf gut Glück“ mitzuschreiben, da mir immerhin noch zweimal die Möglichkeit gegeben wird, die Note zu verbessern – stimmt das?

Nein. ACHTUNG: Wird der Freiversuch bestanden, so darf die erste juristische Staatsprüfung nicht noch zweimal mitgeschrieben werden. Es bleibt nur die Möglichkeit der Notenverbesserung, d.h. man kann noch einmal mitschreiben; der Freiversuch gilt nur dann als nicht abgelegt, wenn er nicht bestanden wurde.


Gibt es Fälle, die nicht als Unterbrechung des Studiums gewertet werden und somit – trotz Pausierung des Studiums – den Freischuss nicht unmöglich machen?

Nicht als Unterbrechung des Studiums zählt eine Beurlaubung wegen Mutterschaft, Elternzeit oder Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes. Eine Beurlaubung wegen Krankheit (mit Attest) wird bis zu zwei Semestern nicht auf die für den Freiversuch maßgebliche Studienzeit angerechnet. Auch eine Beurlaubung wegen eines Auslandsstudiums wird bis zu zwei Semestern dann nicht angerechnet, wenn der Studierende an einer Universität im Ausland in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang (Nachweis durch Immatrikulation/Studienbuch) ausländisches oder internationales Recht studiert hat und je Semester einen Leistungsnachweis hierüber erbracht hat. Die Beurlaubungen wegen Krankheit bzw. Auslandsaufenthalt dürfen aber zusammengenommen zwei Semester nicht übersteigen, soll der Freiversuch erhalten bleiben.


Wann verlängert sich die Freiversuchsfrist auf neun Fachsemester?

Hat ein Prüfungsteilnehmer studienbegleitend in Regensburg die Zusatzausbildung in Unternehmenssanierung, das Ostwissenschaftliche Begleitstudium oder eine fachspezifische Fremdsprachenausbildung im Umfang von mindestens 16 SWS abgeschlossen, steht ihm ein Freiversuch sogar auch dann zu, wenn er die Prüfung erstmals nach dem neunten Semester ablegt (vgl. § 37 IV 1 JAPO). 16 SWS bedeuten: z.B. über 8 Semester hinweg 2 Stunden pro Woche (1 SWS = für die Dauer eines Semesters wöchentlich 1 Stunde). Ein Doppelstudium wird nicht als Ausbildung im Sinne des § 37 IV JAPO anerkannt. 


Ist es empfehlenswert einen Freiversuch anzustreben?

Grundsätzlich ist es möglich, bis zum Freischuss mit der Examensvorbereitung fertig zu sein; ein derart zügiges Studium macht sich sehr gut im Lebenslauf, eröffnet frühere Verdienstmöglichkeiten und erleichtert ggf. auch die persönliche Lebensplanung. Andererseits ist es aber natürlich recht zeitaufwändig sich in acht Semestern aufs Examen vorzubereiten. Daher muss jeder selbst entscheiden, ob seine eigene Selbstdisziplin die Nutzung der Freischussmöglichkeit zulässt. Man sollte den Freischuss nicht nur um des Freischusses willen mitschreiben, obwohl man mit seiner Examensvorbereitung noch gar nicht fertig ist. 


Notenverbesserung

Unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, Examensnoten zu verbessern?

Prüfungsteilnehmer, die eine Staatsprüfung bei erstmaliger Ablegung in Bayern bestanden haben, können die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote einmal wiederholen. Die Möglichkeit der Notenverbesserung besteht immer nur einmal - auch wenn das Erstbestehen im Freiversuch erfolgte!

Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur bei dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin.

Der Antrag auf Zulassung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen; sofern zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung und dem nächsten Termin nur ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung zu stellen.

Dabei ist die Prüfung im gesamten Umfang zu wiederholen (also schriftliche und mündliche Staatsprüfung – man kann Versuch 1 und Versuch 2 in keiner Weise kombinieren). Es gibt aber die Möglichkeit, nur den Staatsteil zur Notenverbesserung zu wiederholen, ohne auch den Universitätsteil der Ersten Juristischen Prüfung noch mal zu machen.

Die Prüfung muss am selben Prüfungsort wiederholt werden. In Härtefällen können Ausnahmen bewilligt werden.

Wer zur Verbesserung der Note zur Staatsprüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht wiederholt werden. Als Verzicht gilt, wenn Prüfungsteilnehmer ohne genügende Entschuldigung zur schriftlichen Prüfung oder zur Bearbeitung einer oder mehrerer schriftlicher Aufgaben oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheinen; dies gilt nicht, wenn sie binnen zehn Tagen nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt widersprechen.

Darüber hinaus besteht für Studierende, die vom Freiversuch Gebrauch gemacht, ihn aber nicht bestanden haben und die Staatsprüfung daraufhin im zweiten Anlauf bestanden haben, die Möglichkeit der Notenverbesserung im „dritten Anlauf“.

Die Prüfungsteilnehmer entscheiden, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere, bei gleichen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.


Kann ich auch die Universitätsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung wiederholen?

Die Wiederholung der Universitätsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch gibt es auch hier wieder die Privilegierung des zügigen Studiums, die jedoch nur die mündliche Universitätsprüfung betrifft:

Wer spätestens sechs Monate nach Abschluss des schriftlichen Teils der Ersten Juristischen Staatsprüfung, an der er im Freiversuch teilgenommen hat, die mündliche Universitätsprüfung ablegt, kann diese ein weiteres Mal wiederholen und zwar auch zur Notenverbesserung. Die Voraussetzungen hierfür sind, soweit erforderlich, nachzuweisen. Für den Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung gilt gemäß der StPrO:

  • Die Zulassung zur Wiederholung einer Studienleistung muss zum nächsten möglichen Termin nach der Bekanntgabe des jeweiligen Prüfungsergebnisses beantragt werden.
  • Im Übrigen wird die Frist durch Beurlaubung und Exmatrikulation nicht unterbrochen. Wird die Frist versäumt, ist eine Wiederholung ausgeschlossen.

Es ist möglich, nur diesen Universitätsteil zur Notenverbesserung zu wiederholen, ohne auch den Staatsteil der Ersten Juristischen Prüfung noch mal zu machen.

Zuständig für den Antrag ist das Zentrale Prüfungssekretariat der Universität Regensburg. Alle Anträge laufen jedoch über FlexNow.

Wird die mündliche Prüfung wiederholt, zählt das bessere Ergebnis. Stimmen die Ergebnisse überein, zählt das frühere Ergebnis.

Im Übrigen ist eine Wiederholung zur Notenverbesserung ausgeschlossen, insbesondere generell bei der Studienarbeit. 


Krankheit

Ich war zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung krank. Was nun?

Kann ein Student wegen Krankheit oder sonstigen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht an einer Teilklausur im Rahmen der Zwischenprüfung teilnehmen, so hat er dies unverzüglich beim

Juristischen Prüfungsamt

der Fakultät für Rechtswissenschaft, Sammelgebäude, Zi. U 27, geltend zu machen und nachzuweisen.

Die Entschuldigung kann direkt im Sammelgebäude, Zi. U 27 abgegeben werden. Eine Entschuldigung beim Lehrstuhl bzw. Prüfer ist nicht ausreichend. Damit die Meldung unverzüglich erfolgt, kann die Verhinderung zunächst auch telefonisch (0941/943-2288– auch AB), per Fax (0941/943-5573) oder per E-Mail gegenüber dem Prüfungsamt mitgeteilt werden.

Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein ärztliches Attest zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag oder am ersten Tag des Zeitraums, für den die Verhinderung geltend gemacht wird, ausgestellt sein darf. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 

Das Attest muss zusammen mit der Rücktrittserklärung unverzüglich beim zuständigen Prüfungsamt vorgelegt werden. Es ist zumutbar, das Attest noch am Tag der ärztlichen Untersuchung per Post an das Prüfungsamt zu senden (spätestens am nächsten Tag). Wer bettlägerig krank ist, muss dies nachholen, sobald sich die Krankheit so weit gebessert hat, dass dies möglich ist. Bei Zusendung per Post gilt der Poststempel. Eine persönliche Abgabe beim Prüfungsamt ist daher nicht erforderlich!

Aus dem ärztlichen Attest muss hervorgehen:

a) für welche Teilprüfungsklausur (en) er/sie entschuldigt werden soll und

b) dass er/sie grundsätzlich prüfungsunfähig ist mit Angabe des Zeitraums.

c) konkrete und nachvollziehbare Beschreibung der prüfungsrelevanten, körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht.

d) Zeitpunkt der Behandlung und Unterschrift des behandelnden Arztes.

Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit“. 


Ich konnte eine Scheinklausur aufgrund von Krankheit nicht mitschreiben.

Im Falle einer krankheitsbedingten Verhinderung bei einer Scheinklausur sieht die StPrO keine Regelungen vor. Das heißt, eine Krankheitsmeldung oder Wiederholungsmöglichkeit existiert grundsätzlich nicht.

Jedoch besteht bei einigen Professoren die Möglichkeit, dass nach Vorlage eines ärztlichen Attests ein Nachholtermin angesetzt wird. Da dies aber im Ermessen des jeweiligen Veranstalters liegt, empfiehlt es sich, dies am jeweiligen Lehrstuhl abzuklären.


Ich erkrankte während der Studienarbeit. Was nun?

Sollte eine Erkrankung während der Studienarbeit auftreten, muss diese unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich durch ärztliches Attest nachgewiesen werden. Dieses darf nicht später als am ersten Tag des Zeitraums, für den die Verhinderung geltend gemacht wird, ausgestellt sein. Die Anforderungen an das ärztliche Attest sind die gleichen wie bei einem krankheitsbedingten Rücktritt von der Zwischenprüfung.

Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer einer deshalb gegebenenfalls erforderlichen Fristverlängerung entscheidet dann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, vgl. StPrO.

Beträgt eine entschuldigte Verspätung höchstens drei Tage, gilt die Studienarbeit als rechtzeitig abgegeben. In allen anderen Fällen der entschuldigten Verhinderung gilt die Leistung als nicht abgelegt. Das heißt, die Studienarbeit wird nicht mit „0“ Punkten bewertet, sondern kann nachgeholt werden.

Ich war bei der mündlichen Universitätsprüfung krank.

Im Allgemeinen gilt der Grundsatz, dass eine ganz oder teilweise versäumte mündliche Prüfung gemäß der StPrO mit „0“ Punkten bewertet wird.

Sollte jedoch eine Erkrankung bei der mündlichen Universitätsprüfung auftreten, muss diese unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich durch ärztliches Attest nachgewiesen werden. Dabei darf dieses nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein. Die Anforderungen an das ärztliche Attest sind die gleichen wie bei einem krankheitsbedingten Rücktritt von der Zwischenprüfung.

Über die Anerkennung der Gründe entscheidet dann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.


Ich war beim mündlichen/schriftlichen Examen krank. (vgl. §§ 9, 10, 29 JAPO)

Kann krankheitsbedingt an der schriftlichen Staatsprüfung nicht teilgenommen werden, so müssen die Gründe der Verhinderung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) beim Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht und nachgewiesen werden.

Dieser Nachweis ist in Form eines Zeugnisses eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamtes zu erbringen. Das Zeugnis darf nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein. Werden diese Erfordernisse nicht eingehalten, so gilt die Prüfung als abgelegt und mit „0“ Punkten bewertet.

In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.

Eine Geltendmachung der Verhinderung ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist.

Wurde die Prüfung bereits im nicht zu vertretenen Zustand der Prüfungsunfähigkeit abgelegt, gelten obige Erfordernisse. In diesem Fall hat die Geltendmachung unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der schriftlichen Arbeit oder sonstiger Aufzeichnungen zu erfolgen.


Die Ablegung der Staatsprüfung ist mir aus wichtigem Grund nicht zuzumuten. Was passiert nun?

Ist Prüfungsteilnehmern aus einem wichtigen Grund die ganze oder teilweise Ablegung des schriftlichen oder des mündlichen Teils einer Staatsprüfung nicht zuzumuten (Unzumutbarkeit), so kann auf Antrag das Fernbleiben genehmigt werden. Hierzu gelten die obigen Erfordernisse.

Bei einer Verhinderung oder einer Unzumutbarkeit gilt Folgendes:

  • Wurden weniger als vier schriftliche Aufgaben bearbeitet, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt
  • wurden mindestens vier schriftliche Aufgaben bearbeitet, so sind an Stelle der nicht bearbeiteten schriftlichen Aufgaben innerhalb einer vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Ersatzarbeiten nachzufertigen; die Anordnung der Nachfertigung ist gegenstandslos, wenn die Prüfung nicht bestanden ist, weil in mehr als drei der bereits gefertigten Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,00 erzielt wurde.

Ich war bei der mündlichen Staatsprüfung krank. Was nun?

Kann krankheitsbedingt an der mündlichen Staatsprüfung nicht teilgenommen werden, so müssen die Gründe der Verhinderung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) beim Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht und nachgewiesen werden.

Dieser Nachweis ist in Form eines Zeugnisses eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamtes zu erbringen. Das Zeugnis darf nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein. Werden diese Erfordernisse nicht eingehalten, so gilt die Prüfung als abgelegt und mit „0“ Punkten bewertet.

In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.

Bei einer Verhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.

Wurde die Prüfung bereits im nicht zu vertretenen Zustand der Prüfungsunfähigkeit abgelegt, gelten obige Erfordernisse. In diesem Fall hat die Geltendmachung unmittelbar im Anschluss an die Ablegung der mündlichen Prüfung zu erfolgen.

Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen.

Näheres siehe §§ 9, 10, 29 JAPO.


Referendariat

Was ist eigentlich das Referendariat?

Das Referendariat heißt auch Juristischer Vorbereitungsdienst. Regelungen findet man in der JAPO, insbesondere in §§ 44 ff. JAPO.

Man kann das Referendariat erst nach bestandener Erster Juristischer Prüfung absolvieren.

Das Referendariat hat das Ziel, die Rechtsreferendare mit den Aufgaben der Rechtspflege und der Verwaltung vertraut zu machen und dadurch in die Verwirklichung des Rechts einzuführen. Am Ende der Ausbildung sollen die Referendare in der Lage sein, in der Rechtspraxis, soweit erforderlich nach einer Einarbeitung, eigenverantwortlich tätig zu sein und den vielseitigen und wechselnden Anforderungen der Gesellschaft gerecht zu werden.

Das Referendariat dauert zwei Jahre. Die Referendare werden ausgebildet bei der Justiz (8 Monate), bei der öffentlichen Verwaltung (4 Monate), bei einer Rechtsanwaltskanzlei (9 Monate) und bei einer Stelle nach Wahl, die allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss (Pflichtwahlpraktikum, 3 Monate).

Abschlussprüfung ist die Zweite Juristische Staatsprüfung. Sie besteht aus einem schriftlichen Teil (11 Klausuren à 5 Stunden) und einem mündlichen Teil (50 Minuten Gesamtprüfungsdauer pro Prüfungsteilnehmer). Künftig wird die Zahl auf 9 Klausuren reduziert.


Wechsel nach Regensburg

Ich möchte nach Regensburg wechseln – was gibt es zu beachten?

Die Fristen für die Einschreibung legt die Studentenkanzlei für jedes Semester fest; die Fakultät hat damit nichts zu tun. Jura an der Universität Regensburg ist nicht zulassungsbeschränkt. Sie können sich daher - egal ob Sie Studienanfänger/in oder Studienortwechsler/in sind - einfach bei der Studentenkanzlei der Universität einschreiben. Auf deren Homepage finden Sie die Einschreibungsfrist, das notwendige Einschreibungsformular und die zur Einschreibung notwendigen Unterlagen. Technische Fragen zur Einschreibung richten Sie bitte ausschließlich an die Studentenkanzlei.

Bei einer abgeschlossenen Ausbildung zum gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst ist bei einer Anrechnung Folgendes zu beachten:

Nach § 22 Abs. 2 S.1 JAPO kann eine solche Ausbildung auf Antrag an das Landesjustizprüfungsamt in einem Umfang von bis zu zwei Semestern auf das Universitätsstudium angerechnet werden. Jedoch ist von einer solchen Semesteranrechnung abzuraten, da sich dadurch die Gesamtstudienzeit verkürzen würde. Im Rahmen der Studienleistungen wird Absolventen der genannten Ausbildungen auf Antrag nach Einschreibung ein Anfängerschein und eine Teilleistung im Rahmen der Zwischenprüfung anerkannt. In welchem Teilgebiet die Anrechnung erfolgt, richtet sich nach dem Schwerpunkt der Ausbildung. Der Antrag auf Anrechung ist unter Vorlage der beglaubigten Kopien der Abschlusszeugnisse über das Dekanat an Herrn Dr. Peter Gril zu richten.

Nach § 22 Abs. 2 S. 3 JAPO kann die praktische Studienzeit ganz oder teilweise erlassen werden. In der Regel werden über das Landesjustizprüfungsamt bis zu zwei Monate der erforderlichen drei Monate praktischer Studienzeit erlassen.


Wird meine anderswo bestandene Zwischenprüfung anerkannt? Werden ggf. Teilleistungen anerkannt?

Die an einer anderen deutschen juristischen Fakultät bestandene Zwischenprüfung wird anerkannt. Man benötigt bereits für die Immatrikulation eine Bescheinigung darüber (vgl. Homepage der Studentenkanzlei, Einschreibungsunterlagen). Wer noch nicht über eine entsprechende Bescheinigung/ein Zeugnis verfügt, muss sich dies noch am bisherigen Studienort besorgen.

Auch Teilleistungen zur Zwischenprüfung werden anerkannt.

Die Anerkennung ist gem. der StPrO beim Prüfungssekretariat für die Zwischenprüfung (s. Fakultätshomepage – Einrichtungen) unter Vorlage einer Bescheinigung der bisherigen Fakultät zu beantragen. Die Bescheinigung muss die bestandenen Leistungen, aber auch die (möglichen) Fehlversuche im Rahmen der Zwischenprüfung enthalten. Sollte es keine Fehlversuche geben, so muss die bisherige Fakultät dies auf ihrer Bescheinigung vermerken.

Soweit an der bisherigen Universität die Zwischenprüfung noch nicht vollständig bestanden war, muss an der Universität Regensburg stets zumindest eine Teilprüfung abgelegt werden. Das spielt etwa dann eine Rolle, wenn an der bisherigen Universität mehrere Teilleistungen verlangt wurden und z.B. nur eine Klausur bestanden wurde.

Es können gemäß der StPrO auch sonstige Leistungen (mit Nachweis) anerkannt werden, die an der bisherigen Universität nicht zur Zwischenprüfung gehören, wohl aber in Regensburg (also z.B. in den Grundlagenfächer).


Werden auch anderswo erworbene kleine Scheine bzw. ggf. Teilleistungen hierzu anerkannt?

An anderen Unis erworbene kleine Scheine werden anerkannt, sofern sie nach dem Recht der bisherigen Uni bereits vollständig erworben sind.

Die Anerkennung erfolgt durch das Dekanat (Herr Dr. Peter Gril) erst nach dem Wechsel bei Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen/Zeugnisse. Für die Anerkennung kann ein Formular verwendet werden. Der Antrag kann auch selbst formuliert werden.

Teilleistungen werden ebenfalls grundsätzlich anerkannt. Ist eine Teilleistung an der bisherigen Uni für einen bestimmten Zeitraum übertragbar, wird dieser Zeitraum auch in Regensburg gewährt, damit der Wechsel keine Nachteile mit sich bringt. Ansonsten gilt die Regensburger Studien- und Prüfungsordnung.

Wurden an der bisherigen Universität lediglich Teilleistungen in Form von Klausuren erworben und noch keine Hausarbeiten im Sinne der Regensburger Studien- und Prüfungsordnung absolviert, sind diese in der vorlesungsfreien Zeit vor dem bevorstehenden Wechsel, spätestens jedoch in der darauf folgenden vorlesungsfreien Zeit anzufertigen.

Wurden an der bisherigen Universität lediglich Teilleistungen in Form von Hausarbeiten erworben, zählen diese für die entsprechende Übung des Semesters in welches gewechselt wird bzw. für die Übung des nachfolgenden Semesters.

In Regensburg ist der Erwerb eines Konversationsübungsscheins im jeweiligen Teilgebiet Zugangsvoraussetzung zu den Anfängerübungen . Dieser muss bei Anfertigung der Hausarbeit bzw. Klausur dem Lehrstuhl vorgelegt werden. Konversationsübungsscheine (Arbeitsgemeinschaften) anderer Universitäten sind dabei anerkannt. Wer diese nicht vorlegen kann, muss die jeweilige Konversationsübung in Regensburg noch nachholen. Davon ausgenommen sind Studienortwechsler, denen zumindest eine Teilleistung im Rahmen der jeweiligen Anfängerübung anerkannt werden kann.  


Werden anderswo erworbene große Scheine anerkannt?

Erworbene große Scheine sind anerkannt, sofern alle nach dem Recht der bisherigen Uni notwendigen Teilleistungen bestanden sind, auch wenn diese Leistungen vom Regensburger Model abweichen ( § 24 Abs.1 S. 2 JAPO). Es bedarf keiner förmlichen Anmeldung mehr durch die Fakultät.


Werden ggf. Teilleistungen der großen Scheine anerkannt?

Als Teilleistungen werden nur bestandene Klausuren anerkannt, da in Regensburg eine Fortgeschrittenen-Hausarbeit nicht vorgesehen ist. Man muss stets mindestens eine Klausur in Regensburg bestehen, auch wenn man an der bisherigen Uni bereits mehrere Scheinklausuren bestanden haben sollte, ohne den Schein erworben zu haben.

Die Anerkennung von Teilleistungen erfolgt durch das Dekanat (Herr Dr. Peter Gril) erst nach dem Wechsel bei Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen/Zeugnisse. Für die Anerkennung kann ein Formular verwendet werden. Der Antrag kann auch selbst formuliert werden. Die Anerkennung erbrachter Studienleistungen im Rahmen der Fortgeschrittenenübung ist dann wegen des Doppelverwertungsverbots ausgeschlossen, wenn diese Leistungen an der bisherigen Universität bereits als Zulassungsvoraussetzungen für die Fortgeschrittenenübungen erbracht wurden.


Ich habe an einer anderen Universität bereits die Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich bestanden. Wird sie mir in Regensburg anerkannt?

Die an einer anderen Universität vollständig abgelegte und bestandene Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich braucht von der Regensburger Fakultät nicht anerkannt zu werden. Studienortwechsler in dieser Phase sollten darauf achten, dass sie von der bisherigen Uni eine Prüfungsbescheinigung (§ 42 JAPO) erhalten. Diese ist später beim Landesjustizprüfungsamt vorzulegen, damit dieses nach dem Bestehen der Staatsprüfung gem. § 17 JAPO das Abschlusszeugnis über die Erste Juristische Prüfung ausstellen kann. – Achtung: Wer nach Regensburg wechselt, um hier die Erste Juristische Staatsprüfung abzulegen, muss hier gem. § 22 I 3 JAPO noch zwei Semester lang studieren, ehe die Staatsprüfung abgelegt werden kann.


Ich möchte zu Beginn des Schwerpunktbereichsstudium nach Regensburg wechseln. Gibt es dort etwas zu beachten?

Wer zum Beginn seines Schwerpunktbereichsstudiums nach Regensburg wechselt, kann die Zulassung zum gewünschten Schwerpunkt beantragen. Die Anmeldung kann bereits jeweils im vorhergehenden Semester im Laufe der entsprechenden Frist vorgenommen werden (S. 20 ff). Studienortwechsler müssen sich ggf. an das Prüfungsamt für die Juristische Universitätsprüfung wenden und sollten das möglichst frühzeitig tun. Denn grundsätzlich erfolgt die Anmeldung für Seminare und Studienarbeiten bereits während des Semesters 1 für das Semester 2 über ein Intranet (FlexNow). Studienortwechsler können sich gleichwohl auch nach Fristablauf und unmittelbar über das Prüfungsamt anmelden. Bei später Meldung können Wunschschwerpunkt und Wunschseminar aber bereits voll belegt sein.


Ich möchte während des Schwerpunktbereichsstudium nach Regensburg wechseln. Gibt es dort etwas zu beachten?

Eine Bewerbung oder Zulassung zu den einzelnen Schwerpunktbereichen ist seit dem SS 2007 möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Es ist aber zweckmäßig, einen Antrag auf Zulassung zu einem bestimmten Schwerpunkt zu stellen (s.o. beim Schwerpunktstudium, S. 20 ff.). Man kann auf eigenes Risiko auf die Anmeldung zum Schwerpunkt verzichten und sich unmittelbar zum vorbereitenden Seminar bzw. zur Studienarbeit anmelden (s.o. bei Schwerpunktbereichsstudium). Studienortwechsler müssen sich wegen der Anmeldung zu Schwerpunkten, Seminaren, Studienarbeiten ggf. unmittelbar unter Wahrung der Anmeldefristen des jeweiligen Semesters an das Prüfungsamt für die Juristischen Universitätsprüfung wenden und sollten das möglichst frühzeitig tun. Denn grundsätzlich erfolgt die Anmeldung für Seminare und Studienarbeiten bereits während des Semesters 1 für das Semester 2 über ein Intranet (FlexNow). Studienortwechsler können sich gleichwohl unmittelbar über das Prüfungsamt anmelden. Bei einer Meldung nach Ablauf der Anmeldefrist können der Wunschschwerpunkt und das Wunschseminar aber bereits voll belegt sein, so dass eine Zulassung ausscheidet.

Im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums ist eine Anerkennung von Studienleistungen des bisherigen Studienortes ebenfalls möglich, vgl. StPrO Zuständig ist das Juristische Prüfungsamt. Eine Anerkennung als „erstes Seminar“ ist unproblematisch, soweit man einen Seminarschein vorweisen kann, der nicht älter als drei Jahre ist. Eine Anerkennung als Studienarbeit hängt von der Gleichwertigkeit ab, über die das Prüfungsamt entscheidet; es kommt auf die Einhaltung der Modalitäten an, die in der Regel an anderen Universitäten nicht eingehalten sein werden. 


Wechsel von Regensburg weg

Ich möchte von Regensburg weg an eine andere Universität wechseln. Was gibt es zu beachten?

Hierzu ist in erster Linie bei der neuen Fakultät nachzufragen, weil wir die Studienordnungen anderer Fakultäten nicht kennen. Informieren Sie sich daher vor der Entscheidung für den Wechsel bei Ihrer künftigen Fakultät darüber, welche Leistungen im Rahmen der Übungen und des Schwerpunktbereichsstudiums zu erbringen sind, die Sie noch nicht erworben haben. An anderen Fakultäten gibt es beispielsweise noch Fortgeschrittenenübungen mit Hausarbeiten, teils ist ein Grundlagenschein Voraussetzung des Schwerpunktbereichsstudiums und vieles mehr.


Kann es zu Problemen kommen, wenn ich die Zwischenprüfung noch nicht vollständig bestanden habe?

Ja, es ist dann nicht sicher, ob und unter welchen Voraussetzungen Teilleistungen aus Regensburg an der Zielfakultät anerkannt werden. Hierzu ist Kontakt mit der Zielfakultät aufzunehmen.

Achtung, weiteres Problem mit der Zwischenprüfung: Wer die Fakultät verlässt, ohne die Zwischenprüfung bestanden zu haben, und das Studium an einer anderen Universität fortsetzt, sollte dies dem Prüfungssekretariat unserer Fakultät unter Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung mitteilen. Ansonsten muss er/sie damit rechnen, spätestens nach Ablauf des fünften/sechsten Semesters einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung zu erhalten, da die Wiederholung fristgebunden ist (siehe bei Zwischenprüfung). Denn die Fakultät kann nicht nachprüfen, was ein Studierender ohne bestandene Zwischenprüfung nach der Exmatrikulation macht. – Soweit die Zwischenprüfung inzwischen andernorts bestanden ist und dies nachgewiesen wird, nimmt die Fakultät den Bescheid natürlich ohne weiteres zurück.


Brauche ich für die Zielfakultät eventuell Dokumente, die an der Uni Regensburg nicht benötigt wurden?

Probleme können sich z.B. im Hinblick auf Belegbögen ergeben. Das sind Listen der Lehrveranstaltungen, die man in einem Semester belegt hat und die man früher bei der Rückmeldung vorlegen musste. In Regensburg sind die Belegbögen abgeschafft, an anderen Unis zum Teil noch nicht. Erstellen Sie selbst entsprechende Listen für jedes Ihrer bisherigen Semester mit LV-Nr. aus dem Vorlesungsverzeichnis, Titel, Anzahl der Semesterwochenstunden, eventuell Dozent. Die notwendigen Angaben findet man im Vorlesungsverzeichnis und in den Studieninformationen.


Auslands-/ Austauschstudium

Ich plane, ein Auslandsstudium zu absolvieren. Wann empfiehlt sich so ein Auslandsaufenthalt?

Der Auslandsaufenthalt sollte möglichst zwischen dem Bestehen der Zwischenprüfung und dem Beginn des Schwerpunktbereichsstudiums und der Examensvorbereitung liegen, also grundsätzlich nach dem dritten oder vierten Fachsemester. Denkbar wäre er auch zwischen Erster Prüfung und Referendariat, um dort beispielsweise ein LL.M.-Programm zu absolvieren. Dabei erfolgt allerdings keine Vermittlung durch die Universität Regensburg, vielmehr ist Eigeninitiative gefragt. Auch im Referendariat kann man übrigens noch eine Station im Ausland absolvieren.


Werde ich bei der Planung und Gestaltung von der Fakultät unterstützt?

Die Fakultät für Rechtswissenschaft führt mit sehr vielen europäischen Universitäten einen Studentenaustausch im Rahmen des ERASMUS-Programms durch. Darüber hinaus gibt es auch außereuropäische Kooperationen. Bei Planung, Bewerbung und Sicherstellung der Finanzierung unterstützt Sie das International Office der Universität. Die Planung Ihres weiteren Studienverlaufs können Sie mit der Studiengangskoordination besprechen. Fragen zu den jeweiligen Partneruniversitäten beantworten die jeweiligen Programmbeauftragten.


Wie genau gestaltet sich so ein Auslandsaufenthalt? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Die Aufenthaltsdauer beträgt ein oder zwei Semester. Erfahrungsberichte zu einzelnen Hochschulen finden Sie in der Infothek des International Office. Voraussetzungen für die Teilnahme sind gute Kenntnisse der Sprache des Gastlandes sowie in der Regel der Erwerb der Übungsscheine für Anfänger. Alle Informationen zum Bewerbungsverfahren finden Sie hier...


Nehme ich mir durch den Auslandsaufenthalt die Möglichkeit des Freiversuches?

Auslandssemester sind für den Freiversuch im Staatsexamen grundsätzlich unschädlich:

Eine Beurlaubung wegen eines Auslandsstudiums wird mit bis zu zwei Semestern dann nicht angerechnet, wenn der Studierende an einer Universität im Ausland in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang (Nachweis durch Immatrikulation/Studienbuch) ausländisches oder internationales Recht studiert hat und je Semester einen Leistungsnachweis hierüber erbracht hat. 

Falls der Erwerb eines Leistungsnachweises nicht möglich war, genügt eine Anerkennung des Auslandsstudiums als ordnungsgemäß durch eine bayerische juristische Fakultät.

Ein Auslandsaufenthalt verlängert die Freiversuchsfrist nach § 37 IV JAPO jedoch nur bei gleichzeitiger Beurlaubung an der Heimatuniversität. Ausnahmen sind in der JAPO nicht vorgesehen und daher nicht möglich. Eine nachweisbare Abwesenheit von der Heimatuniversität allein ist irrelevant.

Das heißt: Hat man ein Semester im Ausland studiert, kann man dies durch Leistungsnachweis belegen und war in dieser Zeit an der Universitär Regensburg beurlaubt, kann man den Freiversuch nach dem neunten Semester ablegen.


Kann ich mir Prüfungsleistungen, die ich im Ausland erbracht habe, anrechnen lassen?

Hinsichtlich der grundsätzlichen Anerkennung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen gilt:

  • Leistungsnachweise einer ausländischen Universität werden unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium auf Antrag als einem der drei Leistungsnachweise (Fortgeschrittenenübungen im Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) entsprechend anerkannt (vgl. § 24 I 2 JAPO). Das heißt, es kommt eine Anerkennung als „großer Schein“ in Betracht. Dafür müssen jedoch mindestens zwei Leistungen im jeweiligen Teilgebiet (ZR, StrR, ÖR) im Ausland erbracht werden.
  • Soweit die im Ausland nachgewiesenen Studienleistungen Lehrveranstaltungen in einer fremden Sprache umfassen, ist zugleich eine Anrechnung als „Sprachenschein“ gem. § 24 II JAPO möglich.
  • Anerkannt werden können nur Leistungsnachweise, die nicht bereits im Rahmen der Juristischen Universitätsprüfung berücksichtigt worden sind (§§ 24 I 4, 43 JAPO).
  • Zudem können gem. § 62 StPrO Leistungen als Vorleistungen anerkannt werden 

Über die Anerkennung entscheidet das Dekanat (Dr. Peter Gril) bzw. das Prüfungsamt im Rahmen des Schwerpunktbereichstudiums. Außerdem gibt es ein Merkblatt auf der Homepage der Fakultät.


BAföG

Ich benötige eine Bescheinigung nach BAföG – wer ist dafür zuständig?

Bitte wenden Sie sich an Herrn Prof. Müller!


Berufsmöglichkeiten

Welche Berufe kommen für mich im Anschluss an mein Jurastudium in Betracht?

Dazu lässt sich eine grobe Einteilung in folgende Berufsfelder ziehen:

Juristen im Staatsdienst:

  • Verwaltung
  • Justiz: Richter, Staatsanwälte
  • Rechtsanwalt: selbstständig/ Partner
  • Notar
  • Juristen im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis:
  • angestellt in kleiner, mittelständischer oder Großkanzlei
  • angestellte Wirtschaftsjuristen (auch: Syndikusanwälte) in Unternehmen, Banken, Versicherungen
  • Wissenschaft

Daneben existieren noch weitere berufliche Möglichkeiten, die teilweise jedoch nur im weiteren Sinne juristischer Fähigkeiten bedürfen oder Zusatzausbildungen erfordern, etwa beim BND, beim Auswärtigen Amt, als Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder auch im journalistischen Bereich, wo heute ein Studium meist vorausgesetzt wird.


Wie sieht die Tätigkeit eines Rechtsanwalts aus?

Der Anwaltsberuf ist der klassische Berufszweig, den ein Großteil (über 80 %) der Studenten nach ihrem zweiten Staatsexamen einschlägt. Nicht ohne Grund: die anwaltliche Tätigkeit ist ein besonders breites und dynamisches Feld, das für jeden Typ das Passende bereithält.

Dazu zählen einerseits die Mandantenbetreuung und deren Interessenvertretung vor Gericht, andererseits aber auch immer mehr zunehmende Aufgaben wie außergerichtliches Konfliktmanagement und Mediation.

Entsprechend seinen Karrierewünschen kann man sein Tätigkeitsfeld in einer großen und hochspezialisierten Kanzlei mit 30 und mehr Anwälten wählen. Dort werden wesentlich höhere Anforderungen an Qualifizierung und persönlicher Einsatzbereitschaf gestellt: So gelten Examina mit großem Prädikat sowie Auslandsaufenthalte und eventuelle Promotion/LL.M als besonders vorteilhaft. Im Gegenzug zu den sehr hohen Arbeitszeiten mit 50, 60 oder noch mehr Stunden pro Woche (regelmäßig auch am Wochenende), sind die Verdienstmöglichkeiten oft um ein vielfaches höher als z.B. in kleinen Kanzleien. Das Einstiegsgehalt für angestellte Anwälte in Großkanzleien liegt oft schon bei 90.000 Euro oder mehr im Jahr (brutto).

In kleineren Kanzleien, die die gesamte Bandbreite des Rechtslebens erfassen, sind lange Arbeitszeiten zwar auch an der Tagesordnung, sie liegen aber deutlich unter den Arbeitszeiten in einer Großkanzlei. Auf Grund der erheblich geringeren Streitwerte liegt der Verdienst hier aber auch deutlich unter dem in großen Kanzleien.

Für den Berufseinstieg empfiehlt sich regelmäßig ein Anstellungsverhältnis in einer Kanzlei, in der das Handwerk erlernt werden kann, da das sofortige Eröffnen einer eigenen Kanzlei einerseits mit erheblichen Kosten verbunden ist, andererseits das Problem entsteht, Mandanten zu finden. Das durchschnittliche Gehalt eines Einzelanwalts liegt laut einer Studie bei monatlich 1.500 Euro netto.

Wer also Einsatzbereitschaft zeigen kann und will und einen gewissen „Kampfgeist“ mitbringt, für den ist der Anwaltsberuf sicherlich mehr als nur eine Überlegung wert.


Wie sieht der Beruf des Richters aus?

Die richterliche Tätigkeit gliedert sich einerseits in die Einarbeitung in die Fälle durch eingehendes Studium der Akten, andererseits in die anschließende Leitung der Prozesse vor Gericht. Dabei kommt es weniger auf das Diskutieren, als vielmehr auf das Hinhören und Befragen der Beteiligten an. Insofern ist der Richterberuf überwiegend durch Zurückhaltung und Sachlichkeit geprägt. Dabei soll er insbesondere als Konfliktmanager und Mediator fungieren.

Das Besondere am Richterberuf ist seine vom Grundgesetz garantierte richterliche Unabhängigkeit, sowohl in sachlicher als auch persönlicher Hinsicht. Das heißt, dass ein Richter weder gegen seinen Willen versetzt, umgesetzt oder entlassen werden kann. Eine vorgeschriebene Dienstzeit muss ebenfalls nicht eingehalten werden. Ebenso existieren keine Vorgesetzten, an deren Weisungen man gebunden wäre.

Die Zulassungsvoraussetzungen für den Richterberuf schwanken von Bundesland zu Bundesland. In Bayern ist Voraussetzung in der Regel ein 2. Staatsexamen mit 9 Punkten aufwärts; andere Kriterien als diese „Staatsnote“ scheinen nicht zu existieren. Anderswo muss man sich aber darauf einstellen, neben den fachlichen Fähigkeiten auch auf seine persönlichen Fähigkeiten überprüft zu werden.

Die Einstiegsbesoldung eines Richters liegt bei etwa 3.500 Euro brutto (altersabhängig). Zwar klingt dies im Vergleich zur Bezahlung bei Großkanzleien nach wenig, doch muss man bedenken, dass Beamte von ihrer Besoldung keinerlei Sozialabgaben abführen müssen. Auf Netto-Ebene relativiert sich der Unterschied also massiv.

Studierende, die sich für den Richterberuf interessieren, sollten Spaß am Nachdenken haben und in sich ruhende und gelassene Charaktere sein.


Wie sieht der Beruf des Staatsanwalts aus?

Als Staatsanwalt ist man Beamter des höheren Dienstes. Er führt die Ermittlungen im Strafverfahren und erhebt Anklage vor Gericht. Im Gegensatz zum Richterberuf ist die Staatsanwaltschaft hierarchisch aufgebaut, was zur Folge hat, dass man die dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten befolgen muss. Die erforderlichen Examensnoten entsprechen denen des Richterberufs.


Wodurch zeichnet sich ein Verwaltungsjurist im öffentlichen Dienst aus?

Die Tätigkeit in der Verwaltung kann vielfältig und bunt sein. Besonders in der bürgernahen Kommunalverwaltung vor Ort hat man mit konkreten Vorhaben umzugehen, etwa die Errichtung von Kindergärten etc. Anders hingegen in den Ministerien und Oberbehörden, wo meist abstrakte Fragen behandelt werden, die Aufsicht über andere Behörden ausgeübt wird und Verwaltungsvorschriften entworfen werden. Besonderes Kennzeichen ist im Allgemeinen eine besonders starke Hierarchie und eine mehr oder weniger ausgeprägte Nähe zur Politik. Bei dürftigen Aufstiegschancen ähneln die Verdienstmöglichkeiten denen eines Richters.


Welche Aufgaben hat ein Notar?

Der Notar unparteiischer Berater der Beteiligten und führt Aufgaben wie Beurkundungen und Beglaubigungen von Unterschriften aus. Seine Amtsführung unterliegt der staatlichen Dienstaufsicht. Die Laufbahnen sind in den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt.


Was erwartet einen Studenten, der in der Wissenschaft tätig sein will?

Für Studenten, die sich für Lehre und Forschung interessieren, gibt es auch die Möglichkeit, die Laufbahn an Universitäten, Fachhochschulen, Repetitorien, Akademien oder ähnlichen Institutionen einzuschlagen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Fach Jura die wissenschaftliche Produktion - im Gegensatz etwa zu Medizin – überwiegen in Einzelarbeit erbracht wird. Die Arbeitszeit ist in dieser Berufssparte ebenfalls recht hoch. Dazu kommen Einnahmen aus Gutachten, Vorträgen etc.


Welche sonstigen Berufe kommen nach dem Examen in Betracht?

Außer den oben aufgeführten klassischen Tätigkeiten kommen ferner Berufsmöglichkeiten in Politik, Unternehmensberatung, Versicherungen, Bundesnachrichtendienst und Ähnlichem in Betracht, bei denen die im Studium vermittelten juristischen Fähigkeiten nur bedingt zum Einsatz kommen.


Abkürzungsverzeichnis

Folgende Übersicht dient der Klärung der im Text wiederholt abgekürzten Begriffe:

FS

Fachsemester

WS

Wintersemester

SS

Sommersemester

c.t.

cum tempore = mit Zeit. Es handelt sich um die so genannte Akademische Viertelstunde: Vorlesungen an Universitäten beginnen regelmäßig 15 Minuten später, als im Vorlesungsverzeichnis angegeben.

Zum Beispiel beginnt eine Vorlesung, die mit 9.00 Uhr c.t. eingetragen ist, erst um 9.15 Uhr. Auch wenn die Angabe „c.t.“ fehlt, ist diese Akademische Viertelstunde hinzuzurechnen – denn sie ist die Regel.

s.t.

sine tempore = ohne Zeit. Angabe im Vorlesungsverzeichnis, wenn eine Veranstaltung ausnahmsweise ohne die Akademische Viertelstunde beginnen soll.

Zum Beispiel beginnt eine Vorlesung, die mit 9.00 Uhr s.t. eingetragen ist, pünktlich um 9.00 Uhr. Dies ist die Ausnahme.

SWS

Semesterwochenstunden. Die Bezeichnung „1 SWS“ besagt, dass die entsprechende Lehrveranstaltung für die Dauer eines Semesters wöchentlich einen Umfang von einer Stunde (im akademischen Sinne – real also 45 Minuten) hat.

JAPO

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

StPrO

Studien- und Prüfungsordnung

FlexNow

Prüfungsverwaltungssystem zur Prüfungsan- und abmeldung

BayHSchG

Bayerisches Hochschulgesetz

ZSK

Zentrum für Sprache und Kommunikation


Nichtanrechnung von Semestern wegen CORONA

Welche Fristen gelten nach der Nichtanrechnung der sog. "Corona-Semester" nun für mich?

Bitte wenden Sie sich bei Fragen und Unklarheiten bezüglich der Anmeldung zum Staatsexamen direkt an das Landesjustitzprüfungsamt Bayern. Ihre Ansprechpartnerinnen sind dort:

Irmgard Loschan-Irber
Zimmer 259, II. Stock
Tel. 089 / 5597-2590
persönlich anwesend:
Dienstag bis Freitag
08.30 - 11.30 Uhr

E-Mail:irmgard.loschan-irber@stmj.bayern.de


Katrin Knaus
Zimmer 259, II. Stock
Tel. 089 / 5597-2604
persönlich anwesend:
Montag bis Freitag:
8.30 - 11.30 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag:
13.15 - 15.00 Uhr

E-Mail: katrin.knaus@stmj.bayern.de




Stand: 18.11.2021


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