Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück oder versäumt er die Prüfung, so muss er die Gründe für seinen Rücktritt oder das Versäumnis dem Prüfungsamt unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in schriftlicher Form mitteilen. Zur Wahrung der Unverzüglichkeit ist vorab eine fernmündliche Mitteilung möglich. Eine telefonische Vorabinformation entbindet den Prüfling aber nicht, die schriftliche Rücktrittserklärung unverzüglich dem Prüfungsamt zu übermitteln.
Wer aus gesundheitlichen Gründen Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss dem Prüfungsamt zusätzlich zu der oben genannten Rücktrittsmitteilung unverzüglich ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorlegen.
Bitte beachten Sie dazu auch unser Merkblatt (öffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei)bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit!