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Schriftliche Hausarbeit gem. § 29 LPO I

Es gibt die Möglichkeit, bei folgenden Dozenten eine schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit) gem. § 29 LPO I anzufertigen:

Bereich Musikwissenschaft

Prof. Dr. Katelijne Schiltz
Prof. Dr. Gregor Herzfeld
PD Dr. Michael Braun

Bereich Musikpädagogik Patrick Ehrich
Christoph Eglhuber
Prof. Dr. Magnus Gaul
Dr. Hans Pritschet

Die thematische Ausrichtung, methodische Möglichkeiten (empirisch, systematisch, musikethnologisch, historisch), Zitierrichtlinien und spezifische Gestaltung sind den formalen Angaben zu entnehmen, die über den jeweiligen Betreuer der Arbeit zu erhalten sind. Es wird gebeten, die Themenabsprache frühzeitig, mindestens jedoch 6 Monate vor Abgabe der schriftlichen Hausarbeit in die Wege zu leiten und damit die Betreuung der Arbeit und die fristgerechte Abgabe zu sichern. Eine Verlängerung der Abgabefrist ist nur in Ausnahmefällen möglich. Näheres besagt § 29 der LPO I.


Leitfaden für Zulassungsarbeiten - Lehramt Musik an Gymnasien (Stand: Dezember 2022)


§ 29

Schriftliche Hausarbeit

 (1) Eine schriftliche Hausarbeit ist zu fertigen

1. bei den Lehrämtern an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen in einem Fach der gewählten Fächerverbindung oder in den Erziehungswissenschaften, 2. beim Lehramt für Sonderpädagogik in der sonderpädagogischen Fachrichtung. 

Die schriftliche Hausarbeit kann auch in einem Gebiet gefertigt werden, das nicht einem einzelnen Fach zugeordnet werden kann, sondern das sich auf zwei der in Satz 1 Nr. 1 beim betreffenden Lehramt genannten Fächer, beim Lehramt für Sonderpädagogik auch auf die vertieft studierte sonderpädagogische Fachrichtung und auf Erziehungswissenschaften oder auf die vertieft studierte sonderpädagogische Fachrichtung und auf das andere Fach der Fächerverbindung und beim Lehramt an beruflichen Schulen im Fall einer Erweiterung gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 4 auch auf die beiden vertieft studierten beruflichen Fachrichtungen erstreckt. 3Im Fall einer Fächerverbindung oder Erweiterung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt – ausgenommen die Erweiterung gemäß Art. 17 Nr. 3 BayLBG und die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG – muss die schriftliche Hausarbeit in diesem Fach gefertigt werden. 4Im Übrigen darf die schriftliche Hausarbeit nicht in einem Fach oder Fachgebiet gefertigt werden, das lediglich im Rahmen einer Erweiterung gewählt worden ist.

(2) Das Thema sollen sich die Studierenden spätestens ein Jahr vor der Meldung zur Prüfung von dafür bestimmten prüfungsberechtigten Personen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) geben lassen, die dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören müssen. Will eine prüfungsberechtigte Person die Vergabe der Arbeit aus triftigen Gründen ablehnen, so kann der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses eine andere prüfungsberechtigte Person des gleichen Fachs mit der Vergabe und der Beurteilung der Arbeit beauftragen. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 wird das Thema von zwei prüfungsberechtigten Personen gemeinsam erteilt, soweit nicht einer von ihnen für beide Fächer zur prüfungsberechtigten Person bestimmt ist. Entsprechendes gilt, wenn die schriftliche Hausarbeit in einem Gebiet gefertigt wird, das zwei Teilbereichen eines Fachs zuzuordnen ist.

(3) Bei der Vergabe des Themas ist darauf zu achten, dass die Aufgabe dem Zweck der Prüfung angemessen ist. Das Thema muss aus den einschlägigen Studiengebieten gewählt werden. An jeden Studierenden und jede Studierende ist ein eigenes Thema zu vergeben.

(4) Die Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen, soweit das Prüfungsamt nicht vorher Abweichendes genehmigt. Arbeiten aus den Prüfungsfächern Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Latein, Russisch oder Spanisch können in der jeweiligen Sprache abgefasst werden.

(5) Die Arbeit muss erkennen lassen, dass der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten befähigt ist.

(6) Am Schluss der Hausarbeit hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu versichern, dass er oder sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen benützt hat. Die gemeinsame Fertigung der Hausarbeit durch zwei oder mehrere Prüfungsteilnehmer ist unzulässig. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden. Die Versicherung selbstständiger Anfertigung ist auch für gelieferte Zeichnungen, Kartenskizzen und bildliche Darstellungen abzugeben.

(7) Erweist sich die abgegebene Versicherung als unwahr, so liegt ein Täuschungsversuch im Sinn des § 13 vor.

(8) Die Arbeit wird von der prüfungsberechtigten Person beurteilt, die das Thema vergeben hat. Wurde das Thema für die schriftliche Hausarbeit gemäß Abs. 2 Sätze 3 und 4 von zwei prüfungsberechtigten Personen gemeinsam erteilt, so wird auch die Beurteilung von diesen prüfungsberechtigten Personen gemeinsam durchgeführt. Ist eine prüfungsberechtigte Person verhindert, so bestimmt der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses eine andere prüfungsberechtigte Person. Die Arbeit ist der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen vor der Meldung zur Prüfung vorzulegen. Über die Ablieferung der Arbeit erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen eine Bescheinigung, die der Meldung zur Prüfung beizufügen ist.

(9) Über die Arbeit wird von der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen ein Gutachten erstellt, aus dem die Vorzüge und Schwächen deutlich hervorgehen. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitgewertet. Das Ergebnis wird in einer der in § 12 Abs. 1 genannten Noten ausgedrückt. Im Fall des Abs. 8 Satz 2 sollen die beiden prüfungsberechtigten Personen bei einer abweichenden Beurteilung eine Einigung über die Note versuchen. Soweit sich die prüfungsberechtigten Personen nicht auf eine Note einigen können, wird als Note der schriftlichen Hausarbeit die Note gemäß § 12 Abs. 1 festgesetzt, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 aus den beiden Bewertungen ergibt.

(10) Der oder die Vorsitzende des zuständigen Prüfungshauptausschusses kann eine weitere bzw. im Fall des Abs. 8 Satz 2 zwei weitere prüfungsberechtigte Personen heranziehen und im Benehmen mit der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen die Bewertung festsetzen.

(11) Durch eine mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit sind mindestens 10 Leistungspunkte im Sinn des § 22 Abs. 2 nachgewiesen.

(12) Als Ersatz für die schriftliche Hausarbeit gelten:

1. eine als ausreichend zur Verleihung der Doktorwürde angenommene wissenschaftliche Arbeit,

2. eine als ausreichend befundene, im Rahmen eines universitären Studiengangs gefertigte Diplom-, Magister- oder Masterarbeit oder,

3. eine als ausreichend befundene, im Rahmen eines universitären Studiengangs gefertigte Bachelorarbeit, wenn die zu Grunde liegende Bachelor-Prüfungsordnung einen Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten vorsieht. Die Arbeit ist von einer prüfungsberechtigten Person im Sinn des Abs. 2 Satz 1 mit einer Note nach § 12 Abs. 1 erneut zu bewerten.


  1. Fakultät für Philosophie, Kunst-, Geschichts- und Gesellschaftswissenschaften

Lehramt Musik an Gymnasien

Foto: Daniel Schreiber