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Publikationen

I. Selbstständige Veröffentlichungen

  1. Betrugsstrafrecht in Frankreich und Deutschland (1999).
    XXVII, 583 S., C. F. Müller
    Ausgezeichnet mit dem Preis der Dr. Georg Rössler Stiftung im Verein der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (1999) und mit dem Preis zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses des Frankreich-Zentrums der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau (1999).
    Besprechung: Pawlik GA 2001, 342
  2. Der Kern des Strafrechts. Die allgemeine Lehre vom Verbrechen und die Lehre vom Irrtum (2006)
    XVI, 481 S., Mohr Siebeck
    Besprechungen: Gaede HRRS 2009, 37; Garde Nordisk Tidsskrift for Kriminalvidenskab 2008, 206; Gössel GA 2007, 602; Heger JZ 2008, 35; Kuhlen ZStW 120 (2008) S. 140.
  3. Kleine Stilkunde für Juristen (4. Auflage 2024)
    XVIII, 320 S., C. H. Beck
    Besprechungen zur dritten Auflage: Krämer Sprachnachrichten (des Vereins Deutsche Sprache e. V.) Nr. 74 (II/2017) S. 29; Bley http://dierezensenten.blogspot.com/%202017/02/rezension-kleine-stilkunde-fur-juristen.html, zuletzt abgerufen: 02.06.2017.
    Besprechungen zur zweiten Auflage (von 2009): Gerberding Bucerius Law Journal 2009, 133; Gerbode BRJ 2014, 85; Herrler DNotI-Report 2011, 8; Rebler SVR 2010, 480; ders. DVBl 2010, 1498.
    Besprechungen zur ersten Auflage (von 2002): Baatz NJ 2003, 584; Diggelmann SJZ 2003, 338; von Els FamRZ 2004, 860; Fahl JA 10/2003, S. VI; Heussen AnwBl. 2005, XXVI; Krüger JuS 2003, XLVI-II; Lamprecht JURA 2003, 216; Rotthaus ZfStrVO 2003, 123; Schimmel JA 2/2004, S. V; Schulze-Fielitz DVBl 2004, 1090; Strigl Österreichisches Anwaltsblatt 2003, 434; Vahle DVP 2004, 43.
  4. Kleine Rhetorikschule für Juristen (2. Auflage 2017)
    XV, 327 S., C. H. Beck
    Besprechungen zur ersten Auflage: Gas Jura Journal 2010, Heft 1, S. 33; Gerberding Bucerius Law Journal 2009, 133; Unseld ZJS 2010, 565; Wörtz Jurawelt 2010, http://www.jurawelt.com/literatur/ausbildung/285912.
  5. Die Kultur der Verantwortung (2007)
    X, 173 S., merus
    Besprechungen: Assheuer DIE ZEIT vom 6. Juni 2007, S. 58; Raab Mittelbayerische Zeitung vom 8. August 2007 (Feuilleton).
  6. Polyphem (2005)
    243 S., Edition Peperkorn
    Roman.
  7. Am sechsten Tag. Protokoll einer Vernichtung (2015)
    176 S., Schöffling & Co.
    Novelle.
  8. Strafe und Vergeltung – Rehabilitation und Grenzen eines Prinzips (2016)
    21 S., NOMOS und C. H. Beck                                                                         Besprechung: Feijoo Sánchez InDret Penal 3/2017, S. 13-20, http://www.indret.com/pdf/1310.pdf, abgerufen am 8. November 2017.Spanische Übersetzung in: Andrés Falcone u. a. (Hg.), Autores Detrás del Autor. Homenaje al Prof. Dr. Dres. h. c. Friedrich-Christian Schroeder, Buenos Aires (AD HOC) 2018, S. 95-110.
  9. Vollbefriedigend (2020)

    340 S., Königshausen & Neumann

    Roman.

  10. Strafprozessrecht. Ein Lehrbuch für Studenten und angehende Praktiker (2020) (XV, 262 S., utb und Mohr Siebeck)                                                                  Besprechung: Krenberger 2021, https://dierezensenten.blogspot.com/2021/05/rezension-strafprozessrecht.html, abgerufen am 21. Mai 2021.
  11. Im Netz (2023) (240 S., Königshausen & Neumann)                              Besprechung: Rönsch literaturkritik.de, abrufbar unter https://literaturkritik.de/walter-im-netz,29768.html, abgerufen am 20. Juni 2023.                             Roman.

II. Aufsätze und Anmerkungen

  1. Indemnität für Landtagsabgeordnete - zum Regelungsgehalt des § 36 StGB, JZ 1999, 981-986.
  2. Indemnität und Immunität (Art. 46 GG) im Überblick, JURA 2000, 496-502.
  3. § 298 StGB und die Lehre von den Deliktstypen, GA 2001, 131-141.
  4. Sistemas penales comparados - Reformas en la legislación penal y procesal (1997-2000) - Alemania, Revista Penal 2001, Nr. 8, S. 131-135.
  5. Angestelltenbestechung, internationales Strafrecht und Steuerstrafrecht - Entgegnung auf Randt, BB 2000, 1006, wistra 2001, 321-327.
  6. Submissionsbetrug bei freihändiger Vergabe - Anmerkung zu BGH, Urt. v. 22.7.2001 - 1 StR 576/00, JZ 2002, 254-256.
  7. Jupitersymphonie und Schlagerparade - Examensklausur Strafrecht, JURA 2002, 415-424.
  8. Das neue Börsenstrafrecht mit Blick auf das Europarecht - zur Reform des § 88 BörsG, WM 2002, 1483-1488 (zusammen mit Dimitris Ziouvas).
  9. Der reuige Provisionsvertreter - Examensklausur Strafrecht, JURA 2002, 708-715 (zusammen mit Klaus Tiedemann).
  10. Zur Lehre von den Konkurrenzen: Die Bedeutung der Konkurrenzen und wie man sie prüft, JA 2004, 133-137 (Teil 1 einer dreiteiligen Aufsatzreihe).
  11. Raub - finale Verknüpfung zwischen Gewalt und Wegnahme. Anmerkung zu BGH NStZ-RR 2002, 304, NStZ 2004, 153-155.
  12. Vermummte Gesichter, verzerrte Stimmen - audiovisuell verfremdete Aussagen von V-Leuten? Deutsches Recht und EMRK, StraFo 2004, 224-229.
  13. Zur Lehre von den Konkurrenzen: Handlungseinheit und Handlungsmehrheit, JA 2004, 572-576 (Teil 2 einer dreiteiligen Aufsatzreihe).
  14. Finalität des Gewalteinsatzes bei Raub - Motivwechsel auf Täterseite. Anmerkung zu BGHSt. 48, 365, NStZ 2004, 623-625.
  15. Positive und negative Erfolgsdelikte - Handeln und Unterlassen, ZStW 116 (2004) S. 555-584.
  16. Raubgewalt durch Unterlassen?, NStZ 2005, 240-243.
  17. Zur Lehre von den Konkurrenzen: Die Gesetzeskonkurrenz, JA 2005, 468-471 (Teil 3 einer dreiteiligen Aufsatzreihe).
  18. Das Handeln auf Befehl und § 3 VStGB, JR 2005, 279-283.
  19. Inwieweit erlaubt die Europäische Verfassung ein europäisches Strafgesetz?, ZStW 117 (2005) S. 912-933.
  20. Die Beweislast im Strafprozeß, JZ 2006, 340-349.
    Türkische Übersetzung von Koray Doǧan mit dem Titel "Ceza Muhakemesinde İspatYükü" in Yener Ünver (Hg.), Ceza Muhakemesi Hukukunda Delil ve İspat (2014) S. 541-564.
  21. Über den juristischen Stil, JURA 2006, 344-348.
  22. Hirnforschung und Schuldbegriff. Rückschau und Zwischenbilanz, in: Andreas Hoyer u. a. (Hg.), Festschrift für Friedrich-Christian Schroeder zum 70. Geburtstag (2006) S. 131-144. Besprechung: Radtke GA 2008, 169 (170 f.).
  23. Einführung in das Internationale Strafrecht, JuS 2006, 870-873 und 967-969.
  24. Sprache und Stil in Rechtstexten, JR 2007, 61-65.
  25. Der deutsche Strafprozess und das Völkerrecht, JR 2007, 99-104.
  26. Ist es sachgerecht, zwischen Tatbestands- und Verbotsirrtum zu unterscheiden? Poinikos Logos (Athen) 6/2006, S. 2157-2169.
  27. Die Kompensation beim Betrug (§ 263 StGB), in: Holm Putzke u. a. (Hg.), Strafrecht zwischen System und Telos, Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg zum 70. Geburtstag (2008) S. 763-776.
  28. Ist Steuerstrafrecht Blankettstrafrecht?, in: Ulrich Sieber u. a. (Hg.) Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Festschrift für Klaus Tiedemann zum 70. Geburtstag (2008) S. 991-1012.
  29. Anmerkung zu LG Potsdam NStZ 2007, 336 (Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch eines Diebstahls), NStZ 2008, 156-157.
  30. "Aus dem Leben eines Steuerberaters" - Hausarbeit Strafrecht, JA 2008, 262-270 (zusammen mit Lina Schneider).
  31. Zurechnung statt Schuld? Sukzessive Beteiligung bei Mord, Raub und Raub mit Todesfolge - Besprechung von BGH NStZ 2008, 280, NStZ 2008, 548-554.
  32. Der Rechtsstaat verliert die Nerven. Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren Gewalttaten (RefE), KJ 2008, 443-451.
  33. "Übermut tut selten gut" - Examensklausur Strafrecht, JA 2009, 31-38 (zusammen mit Matthias Uhl).
  34. "Ein Cappuccino mit Folgen" - Anfängerklausur Strafrecht, Ad Legendum 2009, 27-34 (zusammen mit Andreas Götz).
  35. Fair trial statt Nemo tenetur? Der Durchgriff auf Artikel 6 Absatz 1 EMRK bei listigen Ermittlungen, in: Herbert Roth (Hg.), Europäisierung des Rechts. Ringvorlesung der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg 2009/2010 (2010) S. 291-308.
  36. Sterbehilfe: Teleologische Reduktion des § 216 StGB statt Einwilligung! Oder: Vom Nutzen der Dogmatik, zugleich Besprechung von BGH Urt. v. 25.6.2010 - 2 StR 454/09, ZIS 2011, 76-82.
  37. Wann ist § 35 Abs. 2 StGB analog anwendbar? Die Regeln zur Nachsicht mit menschlicher Schwäche, in: Manfred Heinrich u. a. (Hg.), Strafrecht als Scientia Universalis, Festschrift für Claus Roxin zum 80. Geburtstag am 15. Mai 2011 (2011) S. 763-778.
  38. Sanktionen im Wirtschaftsstrafrecht, JA 2011, 481-486.
  39. Vergeltung als Strafzweck. Prävention und Resozialisierung als Pflichten der Kriminalpolitik, ZIS 2011, 636-647.
  40. Schillers "Der Verbrecher aus verlorener Ehre" - eine moralphilosophische Parabel mit kriminalpolitischen Nebenwirkungen, in: Achim Geisenhanslüke und Martin Löhnig (Hg.), Infamie - Ehre und Ehrverlust in literarischen und juristischen Diskursen (2012) S. 55-77.
  41. Innergemeinschaftliche Lieferung und Mehrwertsteuerhinterziehung in Deutschland und im EU-Ausland. Zugleich Besprechung von BGH wistra 2012, 144, und EuGH wistra 2011, 99, wistra 2012, 125-132 (zusammen mit W. Christian Lohse und Rainer Dürrer).
  42. "Eine folgenreiche Schwangerschaft" - Hausarbeit Strafrecht, JA 2012, 504-510 (zusammen mit Peter Schwabenbauer).
  43. Was ist und wozu nützt eine Rhetorik für Juristen?, Stud.JUR. 2/2012, S. 6-8.
  44. Der Gesetzentwurf zur Beschneidung – Kritik und strafrechtliche Alternative, JZ 2012, 1110–1117.
  45. Alegato a favor de un concepto "natural" de acción (Plädoyer für einen "natürlichen Handlungsbegriff"), in: Alex van Weezel (Hg.), Humanizar y renovar el derecho penal. Estudios en memoria de Enrique Cury (2013) S. 523-546 (zusammen mit Peter Schwabenbauer).
  46. Einführung in das Strafrecht, JA 2013, 727-733.
  47. Die Lehre von der "einverständlichen Fremdgefährdung" und ihre Schwächen – eine Verteidigung der Rechtsprechung, NStZ 2013, 673-680.
  48. "Der Berg ruft" - Klausur Strafrecht, JA 2014, 103-110 (zusammen mit Peter Schwabenbauer).
  49. P. J. A. Feuerbach - Gelehrter, Gesetzgeber und Richter, in: Arnd Koch u. a. (Hg.), Feuerbachs Bayerisches Strafgesetzbuch. Die Geburt liberalen, modernen und rationalen Strafrechts (2014) S. 19-37.

    Besprechung: Hettinger fachbuchjournal 2016, 40 ff.

  50. Vergangenheitsbewältigung durch Strafrecht? Der Einsatzgruppenprozess von Ulm, in: Thomas Vormbaum (Hg.), Jahrbuch der Juristischen Zeitgeschichte, Bd. 14 (für 2013) (2014) S. 61-88 (zusammen mit Karolina Kukielka).
  51. Das Absolute wird relativ - wie sich Vergeltung als Strafzweck soziologisch begründen lässt. Zugleich eine Kritik alter und neuer Straftheorien, in: Frank Neubacher und Michael Kubink (Hg.), Kriminologie - Jugendkriminalrecht - Strafvollzug. Gedächtnisschrift für Michael Walter (2014) S. 831-849.
  52. "Beyond Mollath" - Strafrechtliche Unterbringung in der Psychiatrie, ZRP 2014, 103-106.
  53. Der Ulmer Einsatzgruppen-Prozess - eine Urteilsanalyse, in: Martin Löhnig u. a. (Hg.), Krieg und Recht. Die Ausdifferenzierung des Rechts von der ersten Haager Friedenskonferenz bis heute (2014) S. 123-149.
  54. Die Freiheit der Person und die Psychiatrie, GA 2014, 317-332.
  55. Vom Beruf des Gesetzgebers zur Gesetzgebung - Zur Reform der Tötungsdelikte und gegen Fischer et al. in NStZ 2014, 9, NStZ 2014, 368-376.
  56. Das Märchen von den Tätigkeitsdelikten, in: Christian Fahl u. a. (Hg.), Festschrift für Werner Beulke zum 70. Geburtstag (2015) S. 327-338
  57. Teleologische Auslegung und objektive Zurechnung am Beispiel des § 353b StGB (Verletzung von Dienstgeheimnissen), in: Jan Bockemühl u. a. (Hg.), Festschrift für Bernd von Heintschel-Heinegg zum 70. Geburtstag (2015) S. 471-486.
  58. Die Rechtsmittel der StPO - allgemeine Regeln und Beschwerde, ius.full - Forum für juristische Bildung (schweizerische Ausbildungszeitschrift) 2016, S. 30-42.
  59. Zu früh und zu weit – der aktuelle Referentenentwurf eines Gesetzes zur „Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“, JR 2016, S. 361–369.
  60. Menschenwürde und Menschenverachtung – vom Nutzen eines Gegenbegriffs, in: Achim Geisenhanslüke (Hg.), Würdelos. Ehrkonflikte von der Antike bis in die Gegenwart, 2016, S. 219-232.
  61. Der Wille des Gesetzgebers als höchstes Auslegungsziel, verdeutlicht anhand des § 42 StAG, ZIS 2016, S. 746-755 sowie in Thomas Rotsch (Hg.), Zehn Jahre ZIS - Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, 2018, S. 83-106.
  62. Verfahrensrügen, Sachrügen und das Wesen der Revision. Eine Abhandlung unter besonderer Berücksichtigung des § 329 StPO, ZStW 128 (2016) S. 824-847.
  63. Der vermeintliche Tötungsvorsatz von "Rasern", NJW 2017, 1350-1353.
  64. Feministische Kriminalpolitik? ZStW 129 (2017) S. 492-512.
  65. Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr - Was man aus den Raser-Fällen für eine lex ferenda zu Vorsatz und Fahrlässigkeit lernen kann - Kommentar zum Beitrag von Prof. Dr. Jörg Eisele, KriPoZ 1/2018 (https://kripoz.de/2018/01/17/__trashed/).
  66. Was sollen und was dürfen Kriminalstrafen? Eine Antwort am Beispiel des § 219a StGB, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2018, 26-30.
  67. Praxiskommentar zu BGH Urteil vom 1. März 2018, 4 StR 399/17, NStZ 2018, 412-413 (Berliner Raser-Fall).
  68. Das Koordinatensystem der Methodik, sui generis 2019, S. 139-153, (ausschließlich) im Netz unter https://sui-generis.ch/99, abgerufen am 3. Juni 2019.
  69. Die Vergeltungsidee als Grenze des Strafrechts, JZ 2019, S. 649-656.
  70. Grundlagen einer empirisch begründeten Vergeltungstheorie, in: Johannes Kaspar und Tonio Walter (Hg.), Strafen „im Namen des Volkes"? Zur rechtlichen und kriminalpolitischen Relevanz empirisch festellbarer Strafbedürfnisse der Bevölkerung 2019, S. 49-60.
  71. Kleines Beispiel, große Fragen. Ultima-ratio-Prinzip und Bestimmtheitsgrundsatz bei der Erweiterung des § 201 StGB, ZRP 2020, S. 16-20.
  72. Zur Demokratisierung des Strafrechts, in: Jan Christoph Bublitz u. a. (Hg.), Recht – Philosophie – Literatur. Festschrift für Reinhard Merkel zum 70. Geburtstag, Duncker & Humblot 2020, S. 545–564
  73. Das Verbrechen in der Sprache des Gesetzes, SchlHA 2020, 332–337. Ebenfalls abgedruckt in: Britta Lange, Martin Roeber und Christoph Schmitz-Scholemann (Hg.), Verbrechen und Sprache. Tagung im Nordkolleg Rendsburg vom 13. bis 15. September 2019, De Gruyter 2012, S. 75–88.
  74. Menschlichkeit oder Darwinismus? Zu Triage-Regeln und ihren Gründen, GA 2020, 656–677.
  75. Gedanken zur deutschsprachigen Strafrechtswissenschaft. Essay, ZIS 2021, 298-309.
  76. Folgenschwere Vorurteile – StR-Anfängerhausarbeit zu Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen, JURA 2021, 844–855 (zusammen mit Patrick Michler).
  77. Dichtung und Wahrheit – und Recht. Eine Einführung, in: Tonio Walter und Edward Schramm (Hg.), Dichtung und Wahrheit – und Recht. Nomos 2021, S. 9–28.
  78. Keine Verpflichtung zu einem Triagegesetz – und kaum Vorgaben dafür [Besprechung von BVerfG Beschl. v. 16. Dezember 2021, 1 BvR 1541/20], NJW 2022, 363–366.
  79. Recht und Form, in: Robert Matthias Erdbeer, Florian Klaeger und Klaus Stierstorfer (Hg.), Grundthemen der Literaturwissenschaft: Form, S. 583–604 (=Abschnitt IV. 3. 1), De Gruyter 2022.
  80. Zurechnung als Gerechtigkeit. Zugleich Besprechung von BGH 4 StR 19/20 (BASF-Fall), JR 2022, 224–231.
  81. „Volksverhetzung mit Folgen“ – Falllösung (Hausarbeit) zum Internationalen Strafrecht, zur Brandstiftung und zur Sterbehilfe, Jura 2022, 970–987 (zusammen mit Johannes Makepeace und Konstantin Mey).
  82. Wie im Internationalen Strafrecht schlechte Rechtsprechung zu schlechter Gesetzgebung geführt hat. Warum die Ergänzungen des § 5 StGB dem Kampf gegen Nazipropaganda im Netz einen Bärendienst erwiesen, NStZ 2022, 718–725.
  83. Tötung auf Verlangen versus Suizid - ein altes Problem wird wieder aktuell. Zugleich Besprechung von BGH 6 StR 68/21, JR 2022, 621-628.
  84. Die Unfallflucht als neu gestaltetes Vermögensdelikt, ZRP 2023, 171-174.
  85. Der Fall Oury Jalloh: Wie wird der EGMR entscheiden? NStZ 2023, 513–518 (zusammen mit Clara Retczak).
  86. Staatliche Lockspitzel zwischen Strafprozess- und Polizeirecht, NJW 2024, S. 998 - 1002.
  87. Die Tatprovokation als präventives Instrument, ZflStw 2024, 184-194.
  88. Die feministische Staatsanwältin (Besprechungsaufsatz zu BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024, 5 StR 473/23), JZ 2024, 1043-1048.
  89. Richtige und falsche Beschuldigungen im Sexualstrafrecht. Zugleich abschließende Bemerkungen zu Hoven/Rostalski JZ 2024, 1084, in: JZ 2025, 118–123.
  90. „Femizide“ und Kriminalpolitik, ZfIStw 2025, 696–706.

III. Kommentierungen und Handbuchbeiträge

  1. Kommentierung Vor § 13 StGB in der 12. Auflage des Leipziger Kommentars, Band 1, hrsg. von Klaus Tiedemann u. a. (2007), S. 703-814; 13. Auflage, hrsg. von Gabriele Cirener u. a. (2020),  S. 771-884; 14. Auflage, hrsg. von Gabriele Cirener u. a. (2026), S.748–859.
    Besprechung: Kühl GA 2009, 69 (70).
  2. Kommentierung §§ 257-260a, 262 StGB in der 12. Auflage des Leipziger Kommentars, Band 8, hrsg. von Klaus Tiedemann u. a. (2010), S. 479-657, 68613. Auflage, hrsg. von Gabriele Cirener u. a. (2022), S. 509–673, 703. Besprechung: Kühl GA 2011, 426 (432).
  3. § 46. Irttümer auf Tatbestandsebene, in: Eric Hilgendorf, Hans Kudlich und Brian Valerius (Hg.), Handbuch des Strafrechts, Band 2: Strafrecht Allgemeiner Teil I, C. F. Müller 2020, S. 851-925.

IV. Herausgeberschaften

  1. Mitherausgeber der Festschrift für Klaus Tiedemann (2008) (Heymanns) (zusammen mit Ulrich Sieber, Urs Kindhäuser, Gerhard Dannecker und Joachim Vogel).
  2. Mitherausgeber der Festschrift für Bernd von Heintschel-Heinegg zum 70. Geburtstag (2015) (C. H. Beck) (zusammen mit Jan Bockemühl, Katrin Gierhake und Henning Ernst Müller). Besprechung: Tillmann Bartsch, GA 2018, 111-114.
  3. Herausgeber des Tagungsbandes "Die Mündlichkeit im Rechtsleben" zur IV. interdisziplinären und internationalen Tagung des Arbeitskreises Sprache und Recht der Universität Regensburg am 26. und 27. April 2012 (2016) (Mohr Siebeck).
  4. Mitherausgeber (zusammen mit Johannes Kaspar) des Tagungsbandes „Strafen 'im Namen des Volkes'? Zur rechtlichen und kriminalpolitischen Relevanz empirisch festellbarer Strafbedürfnisse der Bevölkerung" (2019) (Nomos). Besprechung: Kett-Straub, GA 2020, 508–510.
  5. Mitherausgeber des Sammelbandes „Dichtung und Wahrheit – und Recht“: Tagungsband zum gleichnamigen Symposion des Arbeitskreises

    Sprache und Recht

    der Universität Regensburg am 26. und 27. April 2018 (2021) (Nomos) (zusammen mit Edward Schramm).

V. Zeitungs- und Medienbeiträge

  1. "Kollisionen mit der Menschenwürde", in: Frankfurter Rundschau vom 9. Februar 2008, S. 23 (Artikel zur Diskussion um die Ernennung von Horst Dreier zum Richter am Bundesverfassungsgericht).
  2. "Jetzt wird es ernst", in: Süddeutsche Zeitung vom 22. April 2008, S. 14 (Artikel zur Diskussion um neue Sicherheitsgesetze zur Bekämpfung des islamistischen Terrorismus).
  3. "Kaum nachweisbar" - Interview zum Strafverfahren gegen den Piusbruder Richard Wiliamson in DER SPIEGEL vom 16. November 2009 (Nr. 47). S. 19.
  4. "Bundeswehr bewegt sich auf unsicherem Terrain", in: Mittelbayerische Zeitung vom 3. Februar 2010, S. 4 (Artikel zur Geltung der Menschenrechte bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr).
  5. "Ein Ganove haut den anderen übers Ohr" - Interview auf SPIEGEL online am 10. Februar 2010 zum Kauf einer Schweizer CD mit Bankdaten mutmaßlicher Steuersünder (http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,677033,00.html).
  6. "Ein guter Kauf", in: Frankfurter Rundschau vom 16. Februar 2010, S. 5 (Artikel zum Kauf der Schweizer CD mit Bankdaten mutmaßlicher Steuersünder).
  7. "Das Interesse des Staats überwiegt", in: Mittelbayerische Zeitung vom 5. März 2010, S. 4 (Artikel zum Kauf der Schweizer CD mit Bankdaten mutmaßlicher Steuersünder).
  8. "Das Wichtigste vergessen", in: Mittelbayerische Zeitung vom 17. Dezember 2010, S. 4 (Außenansicht - Artikel zur Sicherungsverwahrung).
  9. "Jenseits der Rache" - Warum Gesellschaft und Justiz Vergeltung brauchen, in: Die ZEIT vom 15. Dezember 2011, S. 15.
  10. "Das unantastbare Geschlecht" - In Deutschland wird jetzt die Genitalverstümmelung bestraft - aber nur, wenn Frauen die Opfer sind, in: Die ZEIT vom 4. Juli 2013, S. 13.
  11. "Zu früh, zu weit" - Zur Reform des Sexualstrafrechts, in: ZEIT Online vom 10. Februar 2016 (http://www.zeit.de/gesellschaft/2016-02/sexualstrafrecht-koeln-heiko-maas-reform-gesetzgebung).
  12. "Stimmt noch einmal ab!" - Zum Brexit-Referendum, in: ZEIT Online vom 3. Juli 2016 (http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-06/brexit-referendum-demokratie-eu-wiederholung).
  13. Pro-Beitrag zu der Frage "Schadet die Frauenförderung in ihrer gegenwärtigen Form der Wissenschaft?", in: Forschung & Lehre 9/2016, S. 782-783.
  14. Raser sind Verbrecher, aber keine Mörder (Beitrag zum "Raser-Urteil" des Berliner Landgerichts vom 27. Februar 2017), in: ZEIT ONLINE vom 28. Februar 2017 unter http://www.zeit.de/gesellschaft/2017-02/illegale-autorennen-raser-gesetz-mord, zuletzt abgerufen am 1. März 2017.
  15. Das Grundgesetz ist nicht homophob (Beitrag zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der "Ehe für alle" nach dem Beschluss des Bundestages, sie zu ermöglichen) auf SPIEGEL ONLINE vom 4. Juli 2017, www.spiegel.de/politik/deutschland/ehe-fuer-alle-das-grundgesetz-ist-nicht-homophob-gastbeitrag-a-1155700.html, zuletzt abgerufen am 4. Juli 2017.
  16. Hey, MeToo - ich hätte da mal eine Frage ... (Beitrag zur #metoo-Debatte und zur Entkriminalisierung von Exhibitionismus), im Einspruch Magazin der Frankfurter Allgemeinen, http://einspruch.faz.net/einspruch-magazin/2018-01-17/a288474a380dfc1ec0b43bf78c4c06b2/?GEPC=s5.
  17. Völlig aus dem Ruder gelaufen (Anmerkung zum Münchener NSU-Prozess), Mittelbayerische Zeitung vom 21./22. Juli 2018, S. 4.
  18. Wer verhindert den Wahnsinn? (Beitrag zum "Brexit"), als Einspruch exklusiv in der Frankfurter Allgemeinen (online), http://einspruch.faz.net/recht-des-tages/2018-12-13/7baefd0e7905852e52e82e0474114dc7?GEPC=s5, abgerufen am 13. Dezember 2018.
  19. Unternehmensstrafe muss sein. Der Dieselskandal zeigt, warum wir ein Unternehmensstrafrecht brauchen, im Einspruch Magazin der Frankfurter Allgemeinen (online), https://einspruch.faz.net/einspruch-magazin/2019-02-27/f88d04ec38410fe9a8a8391e8f085ffc?GEPC=s5, abgerufen am 27.Februar 2019.
  20. Das Böse und wir (Beitrag zur Kriminalitätsentwicklung und -wahrnehmung), in: ZEIT ONLINE vom 28. April 2019 unter https://www.zeit.de/gesellschaft/2019-04/kriminalstatistik-kriminalitaet-gewalt-deutschland-gefahren-polizei-wahrnehmung, abgerufen am 28. April 2019.
  21. Nichts als Vergeltung (Beitrag zur Vergeltungstheorie als Straftheorie), in: Legal Tribune Online (LTO) vom 7. September 2019 unter www.lto.de/recht/hintergruende/h/wozu-strafe-straftheorien-vergeltung-praevention-fall-luegde/, abgerufen am 7. September 2019.
  22. Von der Wertlosigkeit der Männer, Schweizer Monat Heft 12/2019. S. 28-32.
  23. Assange und die Parallelen zum Fall Kachelmann, in Einspruch exklusiv der Frankfurter Allgemeinen (online), https://www.faz.net/einspruch/warum-ermittelte-schweden-zehn-jahre-lang-ergebnislos-gegen-assange-16663026.html?GEPC=s3&premium=0xb1fd767311bfac0c127476e417c6093e, erschienen und abgerufen am 4. März 2020.
  24. Autoren als Rufmordgehilfen [zur Falschbeschuldigung von Woody Allen], in Einspruch exklusiv der Frankfurter Allgemeinen (online), https://deref-web-02.de/mail/client/3-hhg2u8Iwk/dereferrer/?redirectUrl=https%3A%2F%2Fwww.faz.net%2F-irg-9xcjo%3FGEPC%3Ds5, erschienen und abgerufen am 10. März 2020.
  25. Lasst das Los entscheiden! (Beitrag zum Triage-Problem in der Corona-Krise), in: ZEIT ONLINE vom 2. April 2020 unter https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-04/corona-krise-aerzte-krankenhaeuser-ethik-behandlungen-medizinische-versorgung, erschienen und abgerufen am 2. April 2020.
  26. Die dunkle Seite von #MeToo [zu Falschbeschuldigungen im Sexualstrafrecht], Schweizer Monat Heft Juli/August 2020, S. 20–23.
  27. Der Gesetzgeber hat den Schuss nicht gehört [zum sogenannten Textualismus als Maxime der Gesetzesanwendung], in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7. Oktober 2020, S. N3.
  28. Wie Gleichstellung das Grundgesetz missachtet und Frauenleben verkürzt [zu Frauenquoten, ihren Wirkungen und ihren Gründen], in: WeLT+ vom 17. Oktober 2020 unter www.welt.de/kultur/plus217963854/Wie-Gleichstellung-das-Grundgesetz-verbiegt-und-Frauenleben-verkuerzt.html.
  29. Verfassungswidrig [zu sogenannten Gleichstellungsquoten], in: Süddeutsche Zeitung vom 5./6. Dezember 2020, S. 6.
  30. Widerspruch ertragen. Interview zum Netzwerk Wissenschaftsfreiheit in der MZ vom 15. Februar 2021, S. 19.
  31. Nur der Zufall ist gerecht! In: DIE ZEIT vom 2. Dezember 2021, S. 15 (Zur Triage auf Intensivstationen: Zufallskriterium und Richtervorbehalt)
  32. Triage per Zufall – nicht allein nach Überlebenschance, in Einspruch exklusiv der Frankfurter Allgemeinen (online), www.faz.net/einspruch/einspruch-exklusiv-triage-per-zufall-nicht-allein-nach-ueberlebenschance-17882976.html, erschienen und abgerufen am 16. März 2022 (zusammen mit Martin Daumer).
  33. Tötung bleibt Tötung (Anm. zu BGH 6 StR 68/21 – Insulin-Fall), in: Legal Tribune Online (LTO) vom 19. August 2022, unter https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-6-str-68-21-insulin-ehefrau-toetung-auf-verlangen-suizid-gisela-gashahn/.
  34. Wer darf überleben? (Streitgespräch über den Entwurf eines neuen § 5c IfSG zur Triage mit Tanja Hörnle), in: DIE ZEIT vom 20. Oktober 2022, S. 11.
  35. Nicht alle Femizide sind Morde, in: ZEIT ONLINE vom 20. März 2023, unter https://www.zeit.de/gesellschaft/2023-03/femizid-gewalt-frauen-mord-toetungsdelikt.
  36. Die Verschärfung des Terrorismusstrafrechts ist verfassungswidrig (zur Änderung des §89a StGB), in Einspruch exklusiv in der Frankfurter Allgemeinen (online), https://www.faz.net/einspruch/die-verschaerfung-des-terrorismusstrafrechts-ist-verfassungswidrig-19506675.html, erschienen am 9. Februar 2024.
  37. Tim hat es schwerer als Anna (Beitrag zu den Unterschieden der Lebenschancen von Männern und Frauen), in: ZEIT ONLINE vom 14. Juli 2024 unter https://www.zeit.de/gesellschaft/2024-07/patriarchat-frauen-unterstuetzung-vernachlaessigung-maenner.
  38. Von Corona zur Wehrpflicht – wann ist das Los gerecht? Auswahlentscheidungen in stabiler Lage und in Grenzfällen, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 5. Februar 2026, S. 7 (auch online verfügbar).

VI. Buchbesprechungen und Sonstiges

  1. Entwurf einer Richtlinie zur sprachlichen Gestaltung europarechtlicher Texte (Satire) NJW 2004, 582-584 (gekürzt nachgedruckt in den VDS-Sprachnachrichten Nr. 31 [Juli 2006] S. 13 und in der Zeitschrift "Sprachrohr" des BDÜ vom März 2007, S. 22).
  2. Besprechung von Benno Heussens "Time-Management für Anwälte" (C. H. Beck 2004), in: Anwaltswoche 19/2006, 15.
  3. "Strafe ohne Schuld?" Besprechung von Reinhard Merkels "Willensfreiheit und rechtliche Schuld" (Nomos 2008), in: DIE ZEIT vom 4. September 2008, S. 58.
  4. Übersetzung des Corpus Juris der strafrechtlichen Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Fassung von Florenz) vom Französischen ins Deutsche, download (im Auftrag der Vereinigung für Europäisches Strafrecht e. V. und der Europäischen Kommission).
  5. National Report for the XVIIIth International Congress of Penal Law (IAPL/AIDP), Section III: Special Procedural Measures and the Protection of Human Rights (Landesbericht Deutschland für den XVIII. Internationalen Strafrechtskongress der AIDP, Sektion III: Besondere prozessuale Maßnahmen und der Schutz der Menschenrechte), Revue Internationale de Droit Pénal (RIDP), Heft 1/2009 auf mitgelieferter CD S. 161-178, ebenfalls veröffentlicht in der Revue électronique de l AIDP (ReAIDP/e-RIAPL) 2009.
  6. Fairness aus dem Blickwinkel der Rechtswissenschaft, in: Lautschrift 1/2009, 18-21.
  7. Von der Persönlichkeit des Juristen - zum 60. Todestag Gustav Radbruchs, JA-Editorial in Heft 12/2009 (S. I).
  8. Heutige Wechselwirkungen zwischen Allgemein- und Rechtssprache. Einführung, in: Roswitha Fischer (Hg.), Sprache und Recht in großen europäischen Sprachen. Juristische Begriffsbildung im Spannungsfeld zwischen Fachsprachlichkeit und allgemeiner Verständlichkeit (Beiträge vom interdisziplinären Symposium am 23./24. 4. 2009 an der Universität Regensburg) (2010) S. 133–137.
  9. Besprechung von Putzke, Holm, und Scheinfeld, Jörg, Strafprozessrecht (2. Auflage 2009), in: ZIS 2010, 457-458.
  10. Tagungsbericht über den XVIII. Internationalen Strafrechtskongress der Associction Internationale de Droit Pénal (AIDP), Verhandlungen der III. Sektion: Strafrecht Prozessualer Teil - Besondere Verfahrensmaßnahmen und Schutz der Menschenrechte, ZStW 122 (2010) S. 462-466.
  11. Die (Zwischen-)Lösung muss ins Strafrecht - Zum Entwurf eines Beschneidungsgesetzes, (Standpunkt) NJW-aktuell 45/2012, S. 12.
  12. Wenn der Staat Beweise kauft, gilt: caveat venditor!, (Standpunkt) NJW-aktuell 43/2013, S. 14.
  13. Nachruf auf Michael Walter, JZ 2014, 622–623.
  14. Vorwort zur Monografie "Der Tatentschluss von Mittätern (§ 25 Absatz 2 StGB)" von Kristina Steckermeier (2015) S. 9-14.
  15. Ein Fall, drei Plädoyers – und drei Rechtskulturen, in: Tonio Walter (Hg.) Die Mündlichkeit im Rechtsleben (2016) S. 131–134.
  16. Michael Walter als Vater und Mensch, in: Verein zur Förderung der Rechtswissenschaft (Hg.), Fakultätsspiegel [der Juristischen Fakultät der Universität zu Köln]. Sommersemester 2015, S. 66-71 (gedruckte Fassung eines Vortrages auf der akademischen Gedächtnisfeier für Michael Walter).
  17. Tagungsbericht zum DFG Villa Vigoni Gespräch "Auf dem Weg zu einer europäischer Methodenlehre? Juristische Methodik im Rechtsvergleich", JZ 2016, 892-895 (zusammen mit Jakob Fortunat Stagl).
  18. Geleitwort zu der Monografie Gibt es "Tätigkeitsdelikte"? von Niki Hölzel (2016) S. 5-6.
  19. Geleitwort zu der Monografie Vergeltung als Strafzweck von Tobias R. Andrissek (2017) S. V-VIII.
  20. Réplica a la recensión de Feijoo Sánchez, Bernardo, a Strafe und Vergeltung – Rehabilitation und Grenzen eines Prinzips, Baden-Baden, Nomos, 2016 (InDret Penal 3/2017), in: InDret Penal 4/2017, S. 22–26, http://www.indret.com/pdf/1334.pdf, abgerufen am 8. November 2017.
  21. Geleitwort zu der Monografie Hans Welzel und der Nationalsozialismus von Heike Stopp (2018) S. V-VI.
  22. Gespräch mit Britta Lange, in: dies., Martin Roeber und Christoph Schmitz-Scholemann (Hg.), Grenzüberschreitungen: Recht, Normen, Literatur und Musik. Tagung im Nordkolleg Rendsburg vom 8. bis 10. September 2017, S. 67-76.
  23. Nicht alle Vorsatzformen gleichstellen. Interview zu "Raser"-Fällen und der gesetzlichen Regelung der Vorsatzstrafbarkeit in NJW-aktuell 49/2019, S. 12-13.
  24. Geleitwort zu der Monografie Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei Straftaten via Internet von Konstantin Mey (2020) S. 7–12.
  25. Glückwunsch für Ekkehard Schumann zum 90. Geburtstag, JZ 2022, 27–28 (zusammen mit Michael Heese).
  26. Wiedergelesen: Ernst Beling - Die Vergeltungsidee und ihre Bedeutung für das Strafrecht (1908), JZ 2023, S. 196-198.

  27. Nachruf auf Friedrich-Christian Schroeder, JZ 2024, 509-510.

Doktoranden

Laufende Verfahren

  • Alexander Klein: Soll der Cannabiserwerb und -besitz zum Eigenkonsum strafbar bleiben? Eine empirische Studie zu Schwereeinschätzungen in der Bevölkerung
  • Jochen Metz: Die Beschränkung der Berufung in Strafsachen - Voraussetzungen, Grenzen und Folgen
  • Patrick Michler: Verletzt der Einsatz von V-Leuten Artikel 33 Absatz 4 Grundgesetz? Eine Untersuchung de lege lata und de lege ferenda
  • Philip Moore: Der Dieselskandal als Umweltdelikt (§ 325 StGB)
  • Damien Nippen: Die Bedeutung des Verteidigerplädoyers für die richterliche Entscheidung
  • Fabian Walser: Die schadensausschließende Kompensation beim Betrug

Abgeschlossene Verfahren

  • Tobias Andrissek: Vergeltung als Strafzweck - empirisch-soziologische Begründung und kriminalpolitische Folgerungen
  • Heike Bayer: Hans Welzel und der Nationalsozialismus
  • Anna Berger: In dubio pro reo bei Normen, die ein Wahrscheinlichkeitsurteil verlangen
  • Rainer Dürrer: Beweislastverteilung und Schätzung im Steuerstrafrecht
  • Lukas Cerny: Eine kurze Geschichte der Strafe. Ein historisch-kritischer Beitrag zur Straftheorie
  • Niki Hölzel: Gibt es "Tätigkeitsdelikte"?
  • Steffen Kramer: Kurspflegemaßnahmen - Zwischen strafbarer Marktmanipulation und zulässiger Kursstabilisierung. Ist jenseits der "Save Harbour"-Regelungen Raum für zulässige Kurspflege?
  • Florian Kreis: Die verbrechenssystematische Einordnung der EG-Grundfreiheiten
  • Fritz Kroll: Die Eingriffsschwellen der strafprozessualen Durchsuchung auf dem Prüfstand. Zum Missverhältnis zwischen der Durchsuchung und anderen strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen
  • Christoph Lindheim: Der Einfluss der IFRS auf das deutsche Bilanzstrafrecht. Geschichtliche Entwicklung, verfassungs- und europarechtliche Grenzen sowie Irrtumsproblematik
  • Tobias Mahlstedt: Die verdeckte Befragung des Beschuldigten im Auftrag der Polizei
  • Johannes Makepeace: Der Polygraph als Entlastungsbeweis im deutschen Strafverfahren
  • Milosz Matuschek: Erinnerungsstrafrecht. Eine Neubegründung des Verbots der Holocaustleugnung auf rechtsvergleichender und sozialphilosophischer Grundlagen
  • Konstantin Mey: Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei Straftaten via Internet
  • Bernhard Paa: Der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf das Private im Kampf gegen schwere Kriminalität
  • Clara Retczak: Die Einstellung des Strafverfahrens wegen eines Verfahrensfehlers und der Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters
  • Christian Rottmeier: Der Kernbereich privater Lebensgestaltung im Straf- und Strafprozessrecht
  • Jörg Schreiber: Strafrechtsharmonisierung durch europäische Rahmenbeschlüsse
  • Peter Schwabenbauer: Der Zweifelssatz im Strafprozessrecht
  • Wolfgang Staudinger: Welche Folgen hat die Unschuldsvermutung im Strafprozess?
  • Kristina Steckermeier: Der Tatentschluss von Mittätern (§ 25 II StGB). Verlängerte Tatherrschaft als Zurechnungsgrund - eine empirische gestützte Untersuchung

Habilitanden

Zur Zeit gibt es keine Habilitanden am Lehrstuhl.

PD Dr. Konstantina Papathanasiou war Habilitandin am Lehrstuhl: Hier geht es zu ihrer Homepage. (externer Link, öffnet neues Fenster)

Recht und Literatur (Law and Literature)

1. Was heißt und woher kommt "Recht und Literatur" (Law and Literature)?

Law and literature heißt eine – zunächst – geisteswissenschaftliche Strömung, die sich Anfang der siebziger Jahre als Gegenbewegung gebildet hat zur Ökonomisierung des Rechts (Law and Economics, ökonomische Analyse des Rechts).[Näher Armbrüster, Christian, „Law and Literature“-Movement in den USA – eine Herausforderung von „Law and Economics“? JR 1991, 61 ff.; Schramm, Law and Literature, JA 2007, 581 (ebd.) mit weiteren Nachweisen.] Die Übersetzung mit „Recht und Literatur“ ist zwar wörtlich zutreffend, inhaltlich aber zu eng. Denn es geht keineswegs ausschließlich darum, schöngeistige Literatur mit den Augen des Juristen zu lesen und sich dann mit einem Literatur‑ oder Sprachwissenschaftler darüber auseinanderzusetzen (wenngleich auch das von Law and Literature umfasst ist). Vielmehr hielten die Initiatoren der Law-and-Literature-Bewegung den ökonomischen Ansatz für vollkommen unzureichend, um zu ergründen, wie Normen entstehen und Recht in der Gesellschaft wirkt (deskriptive Betrachtung) und wo sich Hilfen dafür finden lassen, das Recht und seine Anwendung zu entwickeln (normative/politische Betrachtung).[Vgl. dazu aus dem neuen deutschen rechtswissenschaftlichen Schrifttum Stürner, Rolf, Markt und Wettbewerb über alles? Gesellschaft und Recht im Fokus neoliberaler Marktideologie (2007).] Daher wollten sie dem ökonomischen Ansatz Alternativen gegenüberstellen. Das Augenmerk galt zunächst Literatur und Philosophie, namentlich dem Dekonstruktivismus Derridas, ferner der Soziologie. Schon für diese Disziplinen war „literature“ also ein zweifelhafter Oberbegriff und allenfalls im Sinne des französischen Begriffes „lettres“ zutreffend (und in der Tat gibt es in Frankreich Arbeiten über „lois et lettres“; allerdings ist auch dort die wörtliche Übersetzung geläufiger: „droit et littérature“).

Heute lässt sich unter den Begriff Law and Literature aber so gut wie alles fassen, was Recht beleuchten, erklären oder anleiten will. Das ist für alle, die sich diesem Themenfeld widmen, zunächst eine große Chance, weil sich so fast unendliche Kombinations- und Kooperationsmöglichkeiten ergeben zwischen Philosophie, Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften, Gesellschaftswissenschaften, Theologie und Rechtswissenschaften bis hin zur Psychologie und (Neuro-)Biologie; näher unten 2 b. Es ist allerdings zugleich eine Herausforderung und wirft die Frage auf, wie sich die Erkenntnisinteressen derer, die in den genannten Disziplinen tätig sind, sinnvoll zu gemeinsamen Forschungs- und Lehrvorhaben verbinden lassen.

In den Vereinigten Staaten bieten rund einhundert Lawschools Law-and-Literature-Kurse an, darunter natürlich auch die großen Namen Harvard, Yale, Stanford und Princeton. Über www.sagepub.com (externer Link, öffnet neues Fenster) sind mehrere zehntausend einschlägige Publikationen zu erschließen. In Deutschland gibt es bislang zwar ein steigendes Interesse von seiten der Studierenden, aber kaum universitäre Angebote.

2. Themen und Fragen

Üblicherweise teilt man Law and Literature in drei Themenfelder ein:

a) „Law in literature“ – Recht und Literatur im engeren Sinne

Juristen fragen, Dichter antworten – so hat Eberhard Schmidhäuser sinngemäß seinen „Streifzug durch die Weltliteratur von Sophokles bis Dürrenmatt“ bezeichnet, der unter dem Titel „Verbrechen und Strafe“ erschienen ist (der korrekten Übersetzung des Dostojewski-Titels, den wir als „Schuld und Sühne“ kennen).[Schmidhäuser, Eberhard, Verbrechen und Strafe. Ein Streifzug durch die Weltliteratur von Sophokles bis Dürrenmatt (2. Auflage 1996).] Es geht diesem Ansatz darum, den Erfahrungsschatz zu erschließen, der sich in der Literatur spiegelt, und Juristen für ethische, gesellschaftliche und politische Fragen empfänglich zu machen. Neben der Literatur kommen Theater und Film in Betracht. Man nimmt die Kunst ernst als Kristallisation und Seismograph gesellschaftlicher wie geschichtlicher Entwicklungen. Und es finden sich auch immer wieder Werke, die gegenüber der zuständigen Fachwissenschaft einen zeitlichen Erkenntnisvorsprung aufweisen. Etwa formuliert Max Frisch in „Andorra“ mit der Figur des andorranischen Juden bereits die Labeling-Theorie und veranschaulicht Dürrenmatt im „Besuch der alten Dame“ Neutralisationstechniken, mit denen Menschen ihr verbrecherisches Verhalten vor den eigenen moralischen Normen rechtfertigen, wie es verstärkt in Diktaturen geschieht (Fachwissenschaft ist jeweils die Kriminologie). – Unterthema von „Law in literature“ können ferner die rechtlichen Grenzen der Literatur sein, das heißt alles rund um die Kunstfreiheit des Artikels 5 Grundgesetz und deren Schranken.

b) „Law as literature“ – ein weites Feld!

aa) Die gängige Abwandlung „Law as literature“ ist eigentlich noch unklarer als Law and Literature, wenn man sich ansieht, was gemeint ist. Zwar geht es auch um die literarische Qualität des Rechts, also den Stil von Rechtstexten, von Gesetzen über Urteile bis hin zur rechtswissenschaftlichen „Literatur“. Und über den Stil im engeren Sinne hinaus lassen sich solche Texte natürlich auf sämtliche sprachlichen Parameter hin untersuchen (Fachbegrifflichkeit, Fremdwortdichte, rhetorische Figuren…). In Regensburg tut dies seit einigen Jahren mit gut besuchten Symposien und einem bundesweit ausgelobten Preis der interdisziplinäre Arbeitskreis Sprache und Recht (www-spracheundrecht.uni-regensburg.de (externer Link, öffnet neues Fenster)).

bb) Aber Law as literature ist noch ein deutlich weiteres Feld. Es umfasst alle Fächer und Disziplinen, die etwas dazu sagen können, wie Recht entsteht oder entstehen sollte und wie es wirkt oder wirken sollte: Philosophie, Ethik, Soziologie, Theologie, Geschichte und Politikwissenschaften. Zum Beispiel bietet das Jheringsche Konzept der „Interessenjurisprudenz“ einen Anknüpfungspunkt für Gesellschaftswissenschaften, indem es die Ergebnisse der juristischen Methodik – und damit diese Methodik selbst – auf die Interessen gesellschaftlicher Gruppen oder der Gesellschaft als ganzer zurückführt. Philosophie und (Moral-)Theologie können sich mit gesellschaftlichen Utopien ebenso befassen wie mit dem „Recht, das mit uns geboren ist“, dem Naturrecht, oder weniger juristisch formuliert: mit normativen Vorgegebenheiten des Rechts. Gender-, Race- oder Queerstudies sind einschlägig und lassen sich – als Beispiel – auf das Familienrecht ausdehnen oder mit ihm vergleichen: Wann und inwieweit folgt die rechtliche Regelung der Verhältnisse von Männern und Frauen, Eltern und Kindern gesellschaftlichen Entwicklungen? Oder moralischen Ansprüchen oder beidem? (Zur Genderdiskussion auch sogleich cc und unten c.) Weitere Themenbeispiele bietet das Programm des Symposions „Politisches Denken und literarische Form“, das an der Universität Regensburg 2010 vom Forum Mittelalter veranstaltet wurde.[Auszug: Prof. Dr. Klaus Köhle, Politikwissenschaft (Universität Regensburg): Frauenrechte avant la Lettre: Die Querelle-Literatur (Christine de Pizan, Vittoria Colonna, Gaspara Stampa, Moderata Fonte); Prof. Dr. Kari Palonen, Politische Philosophie (Universität Jyväskylä): Von Foundations of Modern Political Thought zu Reason and Rhetoric in the Philosophy of Hobbes: Quentin Skinner und sein Forschungsprogramm; Prof. Dr. Johannes Bartuschat, Roman. Literaturwissenschaft (Universität Zürich): Ethik, Rhetorik und Politik bei Brunetto Latini; Prof. Dr. Peter Kuon, Roman. Literaturwissenschaft (Universität Salzburg): Zur Literarizität politischer Renaissance-Utopien.]

cc) Politik- und Gesellschaftswissenschaften können sich ferner mit der Genese von Gesetzen beschäftigen: welche Rolle spielen Lobbies, welche die Medien? Die Wirkung von Medien lässt sich mit Blick auf Einzelne natürlich auch psychologisch untersuchen: Machen beispielsweise Gewaltdarstellungen gewalttätig? Psychologisch kann ferner untersucht werden, wie gerichtliche Entscheidungen zustande kommen. Aufsehenerregende Beispiele liefern in jüngerer Zeit eine Reihe von Fehlverurteilungen wegen vorgeblichen sexuellen Missbrauchs von Frauen und Kindern.[Siehe Rückert, Sabine, Unrecht im Namen des Volkes. Ein Justizirrtum und seine Folgen (2007).] Der Berührungspunkt zu den Gesellschaftswissenschaften liegt auf der Hand: Gehören diese Verfahren zur „dunklen Seite des Feminismus“ (Sabine Rückert)? – Einen klassischen Berührungspunkt gibt es zwischen Geschichte und Rechtswissenschaften in der Rechtsgeschichte. Als Beispiel eines aktuellen Forschungsvorhabens sei das Projekt des Regensburger Professors für Bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte Martin Löhnig genannt, Akten der bayerischen Justiz daraufhin zu untersuchen, in welchem Maße die allgemeine Ansicht tatsächlich zutrifft, dass in der Weimarer Republik die Justiz „auf dem rechten Auge blind“ gewesen sei, Kriminalität „von links“ hingegen um so härter und willkürlicher verfolgt habe (eine Ansicht, die auch in der schöngeistigen Literatur vorherrscht)[Mit Zahlen unterfüttert in Feuchtwanger, Lion, Erfolg. Drei Jahre Geschichte einer Provinz [d. i. Bayern, T. W.] (1930). Vgl. auch Ottwalt, Ernst, Denn sie wissen, was sie tun (1931).]. Ein methodisch ähnliches Beispiel ist die Habilitationsschrift Regina Schultes, die Gerichts- und Verwaltungsakten aus Oberbayern 1848–1910 durchgesehen hat auf die Delikte Brandstiftung, Kindsmord und Wilderei.[Als Buch veröffentlicht unter Schulte, Regina, Das Dorf im Verhör (1989).] Sie bieten einen Spiegel gesellschaftlicher Verhältnisse in der Justiz, der sich aber erst mit geschichtlichen und psychologischen Kenntnissen verstehen lässt. Erst mit ihrer Hilfe erkennt man etwa den expressiven Gehalt der Wilderei als eines – im Dorf durchaus „gesellschaftsfähigen“ – Aufbegehrens gegen die Obrigkeit: Kriminalität als Sprache und Symbol. Und erst mit ihrer Hilfe erfährt man von der Situation der faktisch heiratsunfähigen, saisonal hier und dort beschäftigten Knechte und Mägde, für die eine nichteheliche Schwangerschaft in einer Zeit ohne moderne Kontrazeptive die unausweichliche Folge von Sexualität gewesen ist – und für die Mägde gleichbedeutend mit der Unmöglichkeit, weiter zu arbeiten und wirtschaftlich zu überleben: Kriminalität als Ableitung aus Lebensbedingungen.

dd) Neuerdings beteiligen sich aber zu Recht auch naturwissenschaftliche Disziplinen an der Debatte um die Entstehens- und Seinsbedingungen des Rechts. Am prominentesten tun dies die Neurobiologie und die Hirnforschung, die verstärkt die Frage stellen, ob der Wille des Menschen denn tatsächlich frei sei – wie es unsere Rechtsordnung auf allen Gebieten voraussetzt. Diese Diskussion wird schon längst interdisziplinär geführt im Grenzgebiet von Naturwissenschaften, Philosophie und Jurisprudenz. Zudem wird sie öffentlich geführt und ist so auch ein gutes Beispiel für den Dialog von Wissenschaft und (Zivil-)Gesellschaft. Und sie ist nicht auf die Frage der Willensfreiheit beschränkt. Eine denkbare Erweiterung hat die letzte Strafrechtslehrertagung beschäftigt, und zwar die Frage nach den medizinisch-biologischen Möglichkeiten und den rechtlichen Grenzen sogenannten Gehirndopings und vergleichbarer Eingriffe (pharmakologisches „Enhancement“ der Fähigkeiten des Gehirns).[Siehe Merkel, Reinhard, Neuartige Eingriffe ins Gehirn. Verbesserung der mentalen condicio humana und strafrechtliche Grenzen, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW) Band 121 (2009) S. 919 ff.]

ee) Auch die Anwendung der Spieltheorie – die sich nicht nur einer Disziplin zuordnen lässt – kann rechtswissenschaftliche Erkenntnisse liefern. Etwa haben Spielversuche namentlich der evolutionären Spieltheorie die Erkenntnis geliefert, dass Menschen unkooperatives und egoistisches Verhalten anderer auch dann auf eigene Kosten bestrafen, wenn sie dem fraglichen Gegenspieler garantiert nie wieder begegnen und auch sonst von einer etwaigen Verhaltensänderung weder direkt noch indirekt profitieren können. Für juristische Sanktionen, allen voran Kriminalstrafen, liefert dieser offenbar tief in der menschlichen Natur verankerte „Hunger nach Gerechtigkeit“ möglicherweise eine überzeugendere Legitimation als die gängigen rein theoretischen Konzepte der Juristen. Denn wenn die Menschen von Natur aus das Bedürfnis haben, stark unfaires Verhalten unabhängig von zweckrationalen Erwägungen zu sanktionieren, kann eine stabile Gesellschaft nur eine solche sein, die dieses Bedürfnis befriedigt.

ff) Das leitet über zur Welt alles Rechtstatsächlichen, dem man sich unter dem Dach von Law as literature widmen kann, also zu den realen gesellschaftlichen (institutionellen und so fort) Voraussetzungen des Rechts und seinen ebenso realen Wirkungen. Für das Strafrecht wird dieser Bereich von der Kriminologie abgedeckt. Sie hat seit jeher enge Verbindungen zu den Gesellschaftswissenschaften, zur Psychologie und zur Medizin.

gg) Schließlich können als Law as Literature auch alle Methoden und praktischen Techniken gelten, mit denen man das Recht findet oder – je nach Standpunkt – gewinnt. Aus juristischer Sicht ist das neben der klassischen Methodenlehre alles, was der neue § 5a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) als „Schlüsselqualifikationen“ bezeichnet: Gesprächs- und Verhandlungsmanagement, Mediation, Rhetorik.

c) „Laywers as writers” – Dichterjuristen und solche, die’s vielleicht gerne geworden wären („literaphile Juristen“)

Es gab und gibt in Deutschland wie international viele Schriftsteller und Dichter mit juristischer Ausbildung und oft sogar mit juristischem Beruf, als gegriffene Beispiele (alphabetisch): Eichendorff, Flaubert, Goethe, Grisham, Hebel, Heine, E. T. A. Hoffmann, Kafka, Alexander Kluge, Petrarca, Proust, Rosendorfer, Schlink, Walter Scott, Storm, Thoma, Tucholsky, Juli Zeh … Ferner gab und gibt es zahlreiche Juristen, die sich mit Law in literature befasst und Texte verfasst haben, die sich nicht mehr als rein juristische bezeichnen lassen, zum Beispiel (alphabetisch): Diederichsen, P. J. A. Feuerbach, E. Fechner, Großfeld, Häberle, Josef Kohler, Limbach, Lüderssen, Müller-Dietz, Radbruch, Roxin, Schmidhäuser, P. Schneider, Stolleis, Vitzthum, M. Walter. Für sie alle lässt sich untersuchen, welchen Einfluss das eine auf das andere gehabt hat: die juristische Ausbildung oder Tätigkeit auf ihr Schreiben, und ihr nichtjuristisches Wissen und Schaffen auf ihren Beruf und ihre rechtswissenschaftlichen Werke. Solche biografischen und Werkstudien bieten zudem die Möglichkeit, zeitgeschichtliche Forschungen einzubeziehen und so Literatur-, Rechts- und Geschichtswissenschaften zu verknüpfen. Dass die Namenslisten oben außer Jutta Limbach und Juli Zeh keine Frauen enthalten, ist vielleicht auch ein Anreiz, einen geschlechterspezifischen Blickwinkel einzunehmen.

Literatur

Projekte

Projektskizze: Die Würde des Menschen

1. Fragen

„Juristen fragen, Dichter antworten“ – so hat Eberhard Schmidhäuser im Vorwort des Buches Verbrechen und Strafe sein Vorhaben umrissen, Texte der Weltliteratur über Themen zu befragen, die auch Juristen beschäftigen. Das Projekt Die Würde des Menschen will ähnlich verfahren, ist aber einerseits weiter und andererseits enger angelegt. Enger, da es nur um ein einziges Thema geht: die Würde des Menschen, die das Grundgesetz an die Spitze der deutschen Rechtsordnung stellt. Weiter, weil nicht nur die schöngeistige Literatur befragt werden soll, sondern auch andere Medien (im weiteren Sinne), von der bildenden Kunst über Film und die Medien im engeren Sinne bis hin zu Computerspielen und ihren impliziten Botschaften an die Nutzer.
 Außerdem sollen die Juristen nicht nur fragen, sondern auch selbst antworten. Denn was die Menschenwürde ausmache und was sie einfordere, ist in Rechtswissenschaft und Rechtspraxis umstritten. Und dies, obwohl der Begriff der Menschenwürde – weil sie der Höchstwert der Rechtsordnung ist – immer wieder eine entscheidende Rolle spielt; sei es bei der Frage, was zu einem menschenwürdigen Existenzminimum gehöre, bei der Frage, ob man Menschen ein (selbst-)entwürdigendes Verhalten verbieten dürfe (etwa in „Peepshows“ und „Flatrate-Bordellen“), bei der Frage, ob man ein Flugzeug abschießen dürfe, das von Terroristen entführt wurde, bei der Frage, ob mutmaßlichen Straftätern Schmerzen angedroht oder sogar zugefügt werden dürften, um Informationen zur Rettung des Opfers zu erlangen – und andere mehr. Von besonderem Interesse sind Äußerungen des Bundesverfassungsgerichts. Doch haben sich auch andere Gerichte und namhafte Rechtswissenschaftler zu Wort gemeldet, und da der Begriff der Menschenwürde auch in anderen Ländern sowie in internationalen Regelwerken1 von zentraler Bedeutung ist, bietet sich die Möglichkeit rechtsvergleichender Studien.
 Es sollen also, zusammengefasst, Recht und Kultur zum Thema „Menschenwürde“ befragt werden. Im einzelnen kommen folgende Themen in Betracht:
 Was macht die Würde des Menschen aus und was verletzt sie?
 Wem kommt die Menschenwürde zu – und in welcher Form?
Was ist der Grund dafür, dem Menschen eine besondere Würde zuzusprechen?


2. Was macht die Würde des Menschen aus und was verletzt sie?

Die gängigen Antworten der Juristen betreffen naturgemäß die negative Seite der Medaille, also das „Antasten“ der Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes). Die klassische Objekt-Formel des Bundesverfassungsgerichts verbietet – anknüpfend an die Arbeiten Günter Dürigs –, dass der „konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird“2. Das lehnt sich an Kants Instrumentalisierungsverbot an: „denn der Mensch kann von keinem Menschen […] bloß als Mittel, sondern muß jederzeit zugleich als Zweck gebraucht werden und darin besteht seine Würde“3. Diese Formel ist aber anerkanntermaßen (zwar wohlklingend, aber) wenig ergiebig, und „einen allgemein akzeptierten, dogmatisch präzisen Rechtsbegriff der Menschwürde […] gibt es nicht“4. Vielmehr hilft man sich damit, Fallgruppen zu bilden und für sie eher dezisionistisch denn deduktiv darüber einig zu sein, ob eine Verletzung der Menschenwürde vorliege oder nicht. Wissenswert wäre zum einen, ob es neben einer solchen Begriffsbildung ex negativo auch möglich ist, die Würde des Menschen positiv zu bestimmen oder wenigstens zu beschreiben. Zum anderen fragt sich, ob die Fallgruppen, die Juristen bilden, in den kulturellen Ausdrucksformen der Gesellschaft Entsprechungen finden. Beide Male kann der Blick auch über die deutschen Grenzen hinauswandern.
 Soweit man juristische Texte zu diesen Fragen liest, etwa Urteile des Bundesverfassungsgerichts, bieten sich deren Stil und deren Begründungsstrang (Argumentationsmuster) als weitere Untersuchungsgegenstände an. Denn zwar nehmen Juristen für sich in Anspruch, streng objektiv, logisch und sachlich zu argumentieren; ja nicht einmal zu argumentieren, sondern ihre Ergebnisse Naturwissenschaftlern vergleichbar more geometrico aus Vorgegebenem abzuleiten, vor allem aus Gesetzen. Aber es gibt deutliche Zeichen dafür und auch schon erste Untersuchungen dazu, dass es damit nicht so weit her ist und dass juristische Begründungen wesentlich rhetorischer und literarischer sind, als ihre Verfasser meinen; vor allem dann, wenn es um so grundlegende Fragen geht wie die nach der Menschenwürde und dem rechtlichen Gehalt dieses Begriffs.5 In der anglo-amerikanischen Law-and-Literature-Bewegung firmieren solche Betrachtungen unter dem Schlagwort „law as literature“.

3. Wem kommt die Menschenwürde zu – und in welcher Form?

Die Frage klingt banal bis gefährlich, da klar ist, dass alle Menschen Träger der Menschwürde sind, und dies mit einer solchen Frage womöglich in Zweifel gezogen werden soll. Doch darum geht es nicht. Sondern es geht zum einen um die zeitliche Dimension der Menschenwürde: Ab wann und bis wann kommt sie dem menschlichen Leben zu – schon vor der Geburt? Noch nach dem Tod? Die vorgeburtliche Menschenwürde spielt bekanntlich in der Bioethik eine wichtige Rolle und für die Rechtsfragen rund um den Embryonenschutz und die Gentechnik. Dieses Feld wird allerdings schon von vielen und intensiv beackert. Immerhin mag man noch einmal die grundsätzliche Frage stellen, ob der Schutz menschlichen Lebens stets und vollständig gleichbedeutend sei mit dem Schutz der Menschenwürde (etwa mit der etwas provokanten Überschrift „Wieviel Würde hat ein Reagenzglas?“, die ich einmal verwendet habe6).
 Zum zweiten lässt sich darüber nachdenken, ob die Würde, die dem Menschen zukommt, tatsächlich qualitativ etwas Speziestypisches ist – oder ob sie quantitativ abgestuft auch anderen Lebewesen zugesprochen werden muss. Dafür spricht aus religiöser, jedenfalls aus christlicher Sicht, dass auch diese Lebewesen „Geschöpfe Gottes“ sind. Als gesellschaftlicher Befund sprechen dafür zahlreiche Bündnisse und Aktivitäten zum Tier- und Naturschutz. Rechtspositiv ist an das Tierschutzgesetz zu denken (das noch einmal zwischen warmblütigen Tieren, sonstigen Wirbeltieren und anderen differenziert).
 Drittens ist zu fragen, ob es für Männer und Frauen nur eine geschlechterübergreifende Menschenwürde gebe – oder ob sie sich in eine besondere Würde der Frau und eine Würde des Mannes untergliedere; sei es, dass man im Kern von einem einheitlichen Begriff ausgeht und (nur) im Randbereich geschlechtsspezifische Besonderheiten ausmacht, sei es, dass man schon im Ansatz unterschiedlich definiert (was auf dem Boden einer radikal feministischen Sicht nicht ausgeschlossen erscheint). Gewisse Hinweise auf eine geschlechterabhängige Differenzierung liefert das gesellschaftliche Leben; etwa wenn es – sehr frei gegriffenes Beispiel – unbeanstandet bleibt, dass weibliche Reinigungskräfte in Bädern, öffentlichen Toiletten und Fitnessstudios auch auf den Herrentoiletten und in den Herrenumkleiden tätig sind, und zwar auch während deren Benutzung, wohingegen männliche Reinigungskräfte zu Damenumkleiden und -toiletten während der Öffnungszeiten kategorisch keinen Zutritt haben. (Auch baulich gewähren nur Damentoiletten jeder Benutzerin gegenüber anderen Benutzerinnen Sichtschutz.) Ein weiterer Hinweis ist die Tätigkeit des Deutschen Werberates, der über die Einhaltung eines ethischen Mindeststandards in der kommerziellen Werbung wacht. Er hat zwar schon Kampagnen gestoppt wegen sexistischer oder erniedrigender Darstellungen von Frauen, aber noch nie wegen entwürdigender Darstellungen von Männern; obwohl es vielleicht die eine oder andere Kampagne gegeben hat und gibt, die Gewalt von Frauen gegen Männer oder sexistische Darstellungen von Männern als etwas Positives und Witziges darstellt. Mit der Tätigkeit dieses Rates ist die Grenze zum Rechtlichen mindestens berührt, denn der Werberat kontrolliert auch die Einhaltung rechtlicher Vorschriften und übt in allen Fällen eine normative Tätigkeit aus, indem er Verhaltensregeln definiert und durchsetzt.
 Auf der anderen Seite richtet sich eine besonders deutliche Sorte von Angriffen auf die Menschenwürde weltweit überwiegend gegen Frauen, und zwar Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung und Intimsphäre: sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Zwangsprostitution, Zwangsehen, Menschenhandel zu diesen Zwecken sowie pornografische Zurschaustellungen weiblicher Körper. Dagegen ist auf allen Ebenen Widerstand zu verzeichnen, von der Kunst über die Politik bis zum Recht. Dieser Widerstand wird jedenfalls in der Kunst und der Politik durchaus geschlechtsspezifisch formuliert, etwa – in der Politik – als Einsatz für Frauenrechte und mit der Mahnung „Frauenrechte sind Menschenrechte“ (womit man aber nicht nur die sexuelle Selbstbestimmung und Intimsphäre meint). Wissenswert erscheint, ob das Geschlechtsspezifische solchen Einsatzes darin begründet ist, dass eine für Frauen und Männer einheitlich zu bestimmende Menschenwürde in diesen Fällen besonders stark bedroht und oft verletzt wird (= erhöhtes Schutzbedürfnis); oder auch – natürlich nicht ausschließlich – darin, dass man sie mit Blick auf ihre weiblichen Träger anders und tendenziell weiter definiert (= erweiterter Schutzgegenstand). Nur zur weiteren Illustration ein Fall, in dem der Westen dies zweite tut: die Beschneidung. An Jungen ist sie rechtlich zulässig (Ausnahme Schweden) und moralisch mit oder ohne religiösen Hintergrund indifferent; an Mädchen ist sie ausnahmslos geächtet; das heißt nicht nur in den schweren Formen (Entfernung des sichtbaren Teils der Klitoris und weiteres), für die es bei Jungen keine vergleichbaren Praktiken gibt, sondern auch in den leichteren Formen, die medizinisch der Zirkumzision vergleichbar sind.
 Damit ist eine letzte denkbare Differenzierung angesprochen, die Würde des Kindes. Für sie ist wiederum zu fragen, ob im Vergleich mit der allgemeinen Würde des Menschen Besonderheiten zu verzeichnen seien. Darauf gibt es deutliche Hinweise: Zu Lasten des Kindes ist seine Selbstbestimmung gegenüber der eines Erwachsenen stark eingeschränkt. Wo es sich aufhält, was es anzieht, was es isst, was es tut, bestimmen weithin andere. Und obwohl § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches Kindern ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung gibt ohne körperliche Strafen, seelische Verletzungen und andere „entwürdigende Maßnahmen“, befürworten namhafte Juristen, dass es Eltern weiterhin zustehe, ihr Kind körperlich zu – wie man noch immer sagt – züchtigen. Zu Gunsten von Kindern hingegen gelten zahlreiche Schutzvorschriften, und auch außerjuristisch genießen Kinder besonderen Schutz. Und besondere Wertschätzung: Die Nachrichten vermelden es stets ausdrücklich, wenn Kinder gefährdet oder unter den Opfern eines Unglücks sind.
 (Soweit dies mit dem Satz geschieht „unter den Opfern sind auch [zahlreiche] Frauen und Kinder“, liegt darin zudem wieder ein Indiz für geschlechtsspezifische Ungleichbewertungen. Dasselbe gilt für die tradierte Devise „Frauen und Kinder zuerst“, wenn ein sinkendes Schiff zu räumen ist [denn die Hilfsbedürftigkeit kann nicht ausschlaggebend sein; sonst müsste es – zum Beispiel – heißen: „Nichtschwimmer und Kinder zuerst“].)

4. Was ist der Grund dafür, dem Menschen eine besondere Würde zuzusprechen?

Juristen lehren, unsere heutige Idee von der Würde des Menschen habe ihren Ursprung in der Vorstellung von der „Gottesebenbildlichkeit“ des Menschen (Imago-Dei-Lehre)7. Allerdings ist das in der christlichen Lehre schon immer nicht nur als Auszeichnung, sondern auch als Verpflichtung verstanden worden, der sich keineswegs jeder Mensch gewachsen zeigt. Kritische Stimmen mahnen gleichwohl, der Mensch solle sich nicht so wichtig nehmen. Sie sind vor allem dort zu hören, wo es um den Schutz der Tier‑, Pflanzen‑ und sonstigen Umwelt geht. Und es fragt sich, ob eine besondere Würde des Menschen auch seitens jener begründbar sei, die Religion und Metaphysik vollständig ablehnen. Lässt sich dem Menschen ein Würde-Sonderstatus auch zuerkennen, wenn man nichts als Vernunft und Agnostizismus zur Verfügung hat – oder schmilzt die Menschenwürde dann zu dem zivilisatorischen Klugheitsgebot des kategorischen Imperativs (andere so zu behandeln, wie man selbst behandelt werden will)? Und um auf die christliche Lehre zurückzukommen: Was ist ihre Antwort heute, wenn man sie nach ihren Verbindungen zum Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes fragt?


1 So in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ebenfalls von 1966, in dem VN-Übereinkommen gegen Folter u. s. w. von 1984 und in der Präambel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2 So Günter Dürig AöR 81 (1956) S. 117 (127) und daran anknüpfend BVerfGE 9, 89 (95); 87, 209 (228); BVerfG NJW 1993, 3315.

3 Immanuel Kant, DieMetaphysik der Sitten. Zweiter Teil: Metaphysische Anfangsgründe der Tugendlehre (1797), § 38.

4 Horst Dreier, in: Grundgesetz. Kommentar, 2. Aufl. 2004, hg. v. Horst Dreier, Art. 1 Rn. 50.

5 Siehe Katharina von Schlieffen, Rhetorische Analyse des Rechts, in: Soudry (Hg.), Rhetorik. Eine interdisziplinäre Einführung in die rhetorische Praxis (2. Aufl. 2006), S. 42 (50 ff.); meine „Kleine Rhetorikschule für Juristen“ (2009) S. 40 ff., 143 ff., 183 ff.

6 In dem Buch „Die Kultur der Verantwortung“ (2007) S. 120.

7 Siehe Dreier (Fn. 4) Rn. 5 mit zahlreichen Nachweisen. Aus dem nichtjuristischen Schrifttum etwa Klaus Koch, Imago Dei – Die Würde des Menschen im biblischen Text (2000).

Veranstaltungen/Termine

  • 26. und 27. April 2018: "Dichtung und Wahrheit - und Recht", sechste Tagung des Arbeitskreises Sprache und Recht der Universität Regensburg
  • 7. März 2013: Symposium on Law and Culture, Featuring a Lecture by Honni van Rijswijk, Justus-Liebig-Universität Gießen (Kontakt: Birte.Christ​(at)​anglistik.uni-giessen.de oder Mirjam.Horn​(at)​anglistik.uni-giessen.de, Abstract)
  • 21./22. Mai 2012: "Round Table"-Gespräche - "Can literature learn from law?", Universität Münster, English Department, Prof. Stiersdorfer. (Exposé)
  • 10. Februar 2012, 14 Uhr: Symposion "Die Würde des Menschen" (W 114)
  • 15. Juli 2011, 9 Uhr: Workshop "Die Würde des Menschen" (RWS 1.01)
  • 15. November 2010, 11 Uhr: Koordinationstreffen Projekt "Die Würde des Menschen" (RWL 0.12)
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