Der Turnschuhkauf im Internet auf Rechnung nur noch mit Post-Ident?
In der Tat hat sich der EU-Gesetzgeber bei der Geldwäsche-VO in seinen eigenen Regelungen verheddert. Die Geldwäsche-VO nennt als Verpflichtete/Adressaten ihrer Normen auch die Kreditgeber nach der Verbraucherkreditrichtlinie 2008. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2023 „lenkt“ diese Verweise auf sich um – und weitet den Kreditgeberbegriff sehr weit aus, u.a. erfasst sie (auch unentgeltliche!) Finanzierungshilfen wie die Stundung beim Ratenkauf. Als Folge dessen gelten die geldwäscherechtlichen Pflichten für diese Kreditgeber, sie haben die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (ab 2 Mitarbeitern!) und sind der Kundenidentifikation (KYC – know your customer) verpflichtet.
Freilich kann man das zutreffende Ergebnis der Unanwendbarkeit der Geldwäsche-VO mit einer telelogischen Reduktion methodisch unschwer erreichen. Denn die Geldwäsche-VO begründet selbst ausführlich in den Erwägungsgründen, dass sie Händler (mit Ausnahme wertvoller Güter) gerade nicht mehr erfassen will.
Für die Rechtspraxis sollte der Europäische Gesetzgeber diese und andere Regelungsdefizite der Geldwäsche-VO aber umgehend korrigieren, nicht zuletzt angesichts der gravierenden Folgen eines Verstoßes gegen die Geldwäsche-VO.
Prof. Herresthal hat diese Fragen in einem ausführlichen Beitrag in der aktuellen BKR 2026, 725-733 adressiert.