Am 18. September sprach Robert Uerpmann-Wittzack auf einer Konferenz im litauischen Parlament über die verfassungsrechtlichen Grundlagen der deutschen Panzerbrigade 45, die dauerhaft in Litauen stationiert wird und deren Aufstellung 2027 abgeschlossen sein soll. Die wesentlichen Ergebnisse lassen sich in vier Punkten zusammenfassen:
- Der Verteidigungsauftrag der deutschen Brigade findet seine doppelte verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 87a Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 GG.
- Der Bundestag hat der Stationierung implizit zugestimmt.
- De lege lata bedürfte ein Einsatz gleichwohl der Zustimmung des Bundestages.
- De lege ferenda sollte die förmliche Zustimmung auf die Stationierung vorverlagert werden, so dass ein etwaiger Verteidigungseinsatz keiner weiteren Zustimmung des Bundestags bedürfte.
Vortrag auf dem Youtube-Kanal des litauischen Parlaments https://youtu.be/Ubmmb1W1Zus?t=3152 (externer Link, öffnet neues Fenster)
Eine erweiterte Fassung des Vortrags wird im Tagungsband veröffentlicht. Ein Beitrag, der die Tragweite des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts auch für die deutsche Beteiligung an der Luftraumüberwachung im Baltikum analysiert, erscheint im Archiv des Völkerrechts (externer Link, öffnet neues Fenster).
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