Nach einer Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (21.2.2025 - 4 HK O 5879/24) ist im Basisinformationsblatt eines offenen Immobilienfonds für den Gesamtrisikoindikator die zweithöchste Kategorie zu wählen, sofern nicht alle Immobilien zumindest (!) monatlich (!) bewertet werden. Das OLG Nürnberg (15.10.2025 - 3 U 321/25 UWG) hat die zugrunde liegende Frage nach der zutreffenden Auslegung der DelVO zur PRIIP-VO nunmehr dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt. Prof Dr Carsten Herresthal hat in einem aktuellen Beitrag in der ZIP 2026, S. 449-462 die (zugegeben nicht vergnügungssteuerpflichtigen) Details der Auslegung der Verordnungen und adressiert eine mögliche Haftung der KVG und von Anlageberatern beleuchtet.
Danach ist die rechtsfortbildende Ergänzung der Art. 3 Nr. 1, Nr. 2a i.V.m. Anh. II Teil 1 Nr. 4 lit. c, Nr. 8 DelVO (EU) 2017/653 durch das LG Nürnberg-Fürth um das Erfordernis einer zumindest monatlichen Bewertung aller Immobilien, die in den Nettoinventarwert eingehen, bei Meidung einer Zuweisung zur zweithöchsten Markt- und Gesamtrisikoklasse hinreichend deutlich abzulehnen. Diese judikative Rechtsfortbildung verkennt die Systematik der PRIIP-VO sowie der DelVO. Zudem überschreitet diese Rechtsfortbildung die Grenzen der Delegationsermächtigung. Diese Rechtsfortbildung gleichwohl unterstellt kann einer Haftung von Anlageberatern für eine nicht anlagegerechte Beratung im Einzelfall bereits das Fehlen einer Pflichtverletzung entgegenstehen. Zudem wird es regelmäßig an einem Vertretenmüssen fehlen und wird vielfach die Verjährung eingreifen.