Anmerkung zu BGH, Urt. v. 6.7.2021 – Anspruch der Käufer von Diesel-Pkw auch auf kleinen Schadensersatz
EWiR 2021, 622
Prof. Servatius begrüßt die Entscheidung und arbeitet heraus, dass die Nutzbarkeit der Kfz als Vorteilsausgleich auch beim kleinen Schadensersatz Geltung beansprucht. Der Differenzschaden schmilzt somit bei tatsächlicher Nutzung ab und entfällt nach 250.000 km im Regelfall gänzlich. Die Notwendigkeit, einen Differenzschaden trotz Software-Updates zu bestimmen, stellt sich daher allein dann, wenn der Kunde den Anspruch darauf stützt, dass auch innerhalb der Laufleistung Mehrkosten entstanden sind, etwa durch erhöhten Dieselverbrauch.